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Der Solidarismus
Zins, Pacht), verwirklichen die Gerechtigkeit, die Gleichwertig
keit der Leistung nur dort, wo die Tauschenden schon gleich
sind. Niemand wollte z. B. den Tausch, der zwischen der
Kongogesellschaft und den Negern, zwischen einem Unternehmer
und seinen Heimarbeiterinnen geschieht, für eine Verwirklichung
der Solidarität ansehen *).
Diese kann durch staatliche Intervention oder durch genossen
schaftlichen Zusammenschluß erreicht werden. Die Staatsinter
vention ist überall angebracht, wo das Gesetz durch Reglemen
tierung der Arbeit, der ungesunden Wohnungen, der Lebens
mittelfälschungen die Schädigung der Massen verhindern kann ;
ferner dann, wenn das Gesetz durch gewisse Formen obligato
rischer Versicherung den Geist der Solidarität den verschiedenen
Klassen der Bevölkerung einzuflößen bestrebt ist. Obwohl
Zwangsform, ist die staatlich oktroyierte Solidarität nicht ohne
hohen sittlichen Wert. Höher steht aber die frei gewollte, in
genossenschaftlichem Zusammenwirken sich äußernde Solidarität;
die gesetzlich erzwungene kann unumgänglich sein, um den
Boden zu ebnen, auf dem sich später das freie, genossenschaft
liche Leben entfalten wird 1 2 ).
Wollte man nun a priori die Merkmale der Genossenschaft
bestimmen, die das günstigste Milieu für die solidarische Er
ziehung abgeben würde, so wäre zu sagen: der Gegenstand
einer solchen Genossenschaft müßte der allgemeinst mögliche
sein. Er müßte eine Ursache der Annäherung, nicht des An
tagonismus unter den Menschen sein. Er dürfte sich nicht in
zufälligen und ausnahmsweisen Tatsachen des Lebens verwirk
lichen, sondern in der regelmäßigsten und dauernsten Tätigkeit.
Damit ist eigentlich schon die Konsumgenossenschaft deutlich
1) Gide et Bist, loc. cit. p. 698 ff.
2 ) Gide, Cours d’Econ. pol. p. 36 ff.
Übrigens ist ein wirklich demokratischer Staat, d. h. ein solcher, in dem
Gesetz und Verwaltung der ehrliche Ausdruck des Willens der Mehrheit sind,
im Grunde eine freie Genossenschaft. Der einzige Unterschied, den man geltend
machen kann, ist, daß in die durch Vertrag entstandene Genossenschaft eintritt,
wer will, während man in die Genossenschaft, die man Staat nennt, durch die
Geburt eintritt. Der Unterschied ist aber nicht wesentlich, denn 1. gibt es Ge
nossenschaften, deren Beitritt tatsächlich obligatorisch ist, und 2. kann man
immerhin aus einem Staatsverbande austreten. Essai d'une Philosophie de la
Solidarité, p. 223.