Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der Solidarismus 
Zins, Pacht), verwirklichen die Gerechtigkeit, die Gleichwertig 
keit der Leistung nur dort, wo die Tauschenden schon gleich 
sind. Niemand wollte z. B. den Tausch, der zwischen der 
Kongogesellschaft und den Negern, zwischen einem Unternehmer 
und seinen Heimarbeiterinnen geschieht, für eine Verwirklichung 
der Solidarität ansehen *). 
Diese kann durch staatliche Intervention oder durch genossen 
schaftlichen Zusammenschluß erreicht werden. Die Staatsinter 
vention ist überall angebracht, wo das Gesetz durch Reglemen 
tierung der Arbeit, der ungesunden Wohnungen, der Lebens 
mittelfälschungen die Schädigung der Massen verhindern kann ; 
ferner dann, wenn das Gesetz durch gewisse Formen obligato 
rischer Versicherung den Geist der Solidarität den verschiedenen 
Klassen der Bevölkerung einzuflößen bestrebt ist. Obwohl 
Zwangsform, ist die staatlich oktroyierte Solidarität nicht ohne 
hohen sittlichen Wert. Höher steht aber die frei gewollte, in 
genossenschaftlichem Zusammenwirken sich äußernde Solidarität; 
die gesetzlich erzwungene kann unumgänglich sein, um den 
Boden zu ebnen, auf dem sich später das freie, genossenschaft 
liche Leben entfalten wird 1 2 ). 
Wollte man nun a priori die Merkmale der Genossenschaft 
bestimmen, die das günstigste Milieu für die solidarische Er 
ziehung abgeben würde, so wäre zu sagen: der Gegenstand 
einer solchen Genossenschaft müßte der allgemeinst mögliche 
sein. Er müßte eine Ursache der Annäherung, nicht des An 
tagonismus unter den Menschen sein. Er dürfte sich nicht in 
zufälligen und ausnahmsweisen Tatsachen des Lebens verwirk 
lichen, sondern in der regelmäßigsten und dauernsten Tätigkeit. 
Damit ist eigentlich schon die Konsumgenossenschaft deutlich 
1) Gide et Bist, loc. cit. p. 698 ff. 
2 ) Gide, Cours d’Econ. pol. p. 36 ff. 
Übrigens ist ein wirklich demokratischer Staat, d. h. ein solcher, in dem 
Gesetz und Verwaltung der ehrliche Ausdruck des Willens der Mehrheit sind, 
im Grunde eine freie Genossenschaft. Der einzige Unterschied, den man geltend 
machen kann, ist, daß in die durch Vertrag entstandene Genossenschaft eintritt, 
wer will, während man in die Genossenschaft, die man Staat nennt, durch die 
Geburt eintritt. Der Unterschied ist aber nicht wesentlich, denn 1. gibt es Ge 
nossenschaften, deren Beitritt tatsächlich obligatorisch ist, und 2. kann man 
immerhin aus einem Staatsverbande austreten. Essai d'une Philosophie de la 
Solidarité, p. 223.
	        
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