II.
III.
IV.
Die Allgemeine Konferenz schlägt vor, den Mitgliedern der
internationalen Arbeitsorganisation die Anwerbung von Ar—
beitergruppen in einem Lande zur Beschäftigung in einem an—
deren Lande nur auf Grund einer gegenseitigen Verständigung
zwischen den beteiligten Staaten und nach Befragung der Ar—
beitgeber und der Arbeiter der beteiligten Gewerbe jedes Landes
zu erlauben.
Die allgemeine Konferenz schlägt vor, jedes Mitglied der inter—
nationalen Arbeitsorganisation möge eine wirksame Arbeits—
losenversicherung einführen, sei es durch eine staatliche Einrich—
tung, sei es durch Beiträge des Staates an Verbände, deren
Satzungen die Leistung von Arbeitslosenentschädigungen an
ihre Mitglieder vorsehen.
Die allgemeine Konferenz schlägt vor, jedes Mitglied der inter—
nationalen Arbeitsorganisation niöge die Ausführung der
öffentlichen Arbeiten so regeln, daß sie, soweit als möglich, in
Zeiten der Arbeitslosigkeit und in den besonders dabon be—
troffenen Gegenden vorgenommen werden.
Sowohl der Entwurf des „üÜbereinkommens“ als auch der „Vor—
schlag“ nach den Beschlüssen der Konferenz von Washington vom
Jahre 1919, bringen mit Recht Arbeitsvermittlung und Arbeits—
losenversicherung in engste Verbindung, ist doch die ausgebaute und
gut funktionierende Arbeitsvermittlung die erste Voraussetzung und
die Grundlage der Einführung einer ausreichenden Arbeitslosenver—
sicherung oder Arbeitslosenfürsorge überhaupt. Eine ganze Reihe von
Staaten hat den öffentlichen und gemeinnützigen Arbeitsnachweis
teils gleichzeitig mit der Arbeitslosenversicherung, teils vorher, aber
im Hinblick auf diese geregelt. Teils haben diese Staaten die örtliche
Durchführung der Arbeitslosenversicherung den Arbeitsnachweis—
stellen übertragen (so England, Gesetz vom 16. Dez. 1911 und vom
9. August 19203; Osterreich, Gesetz voin 24. März 1920, seither 13mal
novelliert; Italien, Gesetz bzw. Verordnungen vom 17. Nop. 1918,
5. Jänner 1919 und 19. Oktober 1919; Kanton Basel Stadt), teils
wurde die weitgehende Mitwirkung der öffentlichen Arbeitsnachweise
bei der Arbeitslosenkontrolle eingeführt (so in Dänemark, Norwegen,
Finnland, Belgien). Die Regierung der éechoslovakischen Republik
wollte im Sinne der Beschlüsse von Washington, sachlich ganz richtig,
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge tunlichst gleichzeitig, im
engsten Zusammenhange, zur gesetzlichen Lösung bringen; zuümal
man an der, wie früher bemerkt, in Böhmen bereits eingeführten
öffentlichen Arbeitsvermittlung reichliche Erfahrungen gesammelt
hatte. Die Regierung nahm daher die Ausarbeitung entsprecheuden
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