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Die Nationalökonomie bei den Philosophen und Soziologen
über, über die Mäßigung, mit der diese ihr wirtschaftliches Über
gewicht ausüben sollen, ferner vielleicht noch eine gewisse Miß
billigung allen zu unlautern Wettbewerbs. Das ist alles, was
das berufliche Gewissen der wirtschaftlichen Berufe enthält.
Zudem haben diese Ideen kaum rechtliche Sanktionen. Die
Grenze zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem, Gerechtem und
Ungerechtem hat nichts Bestimmtes. Und da die neu ent
standenen wirtschaftlichen Berufe heute die meisten Leute in
Anspruch nehmen, so läuft der größte Teil der Existenz der
größten Zahl außerhalb von jedem sittlichen Handeln ab.
Um diesem Zustand von Gesetzlosigkeit ein Ende zu machen,
bedarf es einer Organisation, in der die heute fehlenden Regeln
sich entwickeln können. Denn die organisierte Kollektivität ist
die einzige moralische Persönlichkeit, die über den individuellen
Persönlichkeiten steht, und welche die nötige Kontinuität und un
begrenzte Dauer, sowie die sittliche und materielle Überlegenheit
hat, die unumgänglich notwendig sind, um den Individuen Gesetze
aufzuerlegen. Der Staat vermag diese Aufgabe nicht zu erfüllen.
Das Wirtschaftsleben entzieht sich dessen Kompetenz und Einwir
kung, weil es ein sehr spezielles und sich täglich mehr spezialisieren
des Gebiet ist. Die Tätigkeit eines Berufes kann wirksam nur durch
eine Gruppe reglementiert werden, die diesem Berufe nahe genug
steht, um dessen Räderwerk genau zu kennen, dessen Bedürfnisse
zu empfinden und dessen Wandlungen zu folgen. Das kann nur
eine Organisation aller Berufsangehörigen, also die Korporation.
Die heutigen Arbeitgeber- und Arbeiterberufsvereine sind
nur ein rudimentärer Anfang von Berufsorganisation. Denn sie
sind private Vereinigungen ohne gesetzliche Reglementierungs
gewalt; ihre Zahl ist in einem und demselben Berufe nicht be
grenzt; daß sie von einander verschieden sind, ist berechtigt
und notwendig, daß sie aber keine regelmäßige Fühlungnahme
mit einander haben, ist verwerflich. Damit eine Berufsmoral
und ein berufliches Recht sich in den verschiedenen wirtschaft
lichen Berufen bilden können, muß die Korporation, statt ein
einheitsloses Aggregat zu bleiben, wieder eine bestimmte, organi
sierte Gruppe, eine öffentliche Einrichtung werden, welche die
gegenseitigen Beziehungen von Arbeitgebern und Arbeitern
regelt, und beide Teile mit gleicher Autorität verpflichtet.
Die Geschichte der römischen Kollegien und der mittel-