Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die  Nationalökonomie  bei  den  Philosophen  und  Soziologen

über,  über  die  Mäßigung,  mit  der  diese  ihr  wirtschaftliches  Übergewicht ­
  ausüben  sollen,  ferner  vielleicht  noch  eine  gewisse  Mißbilligung ­
  allen  zu  unlautern  Wettbewerbs.  Das  ist  alles,  was
das  berufliche  Gewissen  der  wirtschaftlichen  Berufe  enthält.
Zudem  haben  diese  Ideen  kaum  rechtliche  Sanktionen.  Die
Grenze  zwischen  Erlaubtem  und  Unerlaubtem,  Gerechtem  und
Ungerechtem  hat  nichts  Bestimmtes.  Und  da  die  neu  entstandenen ­
  wirtschaftlichen  Berufe  heute  die  meisten  Leute  in
Anspruch  nehmen,  so  läuft  der  größte  Teil  der  Existenz  der
größten  Zahl  außerhalb  von  jedem  sittlichen  Handeln  ab.
Um  diesem  Zustand  von  Gesetzlosigkeit  ein  Ende  zu  machen,
bedarf  es  einer  Organisation,  in  der  die  heute  fehlenden  Regeln
sich  entwickeln  können.  Denn  die  organisierte  Kollektivität  ist
die  einzige  moralische  Persönlichkeit,  die  über  den  individuellen
Persönlichkeiten  steht,  und  welche  die  nötige  Kontinuität  und  unbegrenzte ­
  Dauer,  sowie  die  sittliche  und  materielle  Überlegenheit
hat,  die  unumgänglich  notwendig  sind,  um  den  Individuen  Gesetze
aufzuerlegen.  Der  Staat  vermag  diese  Aufgabe  nicht  zu  erfüllen.
Das  Wirtschaftsleben  entzieht  sich  dessen  Kompetenz  und  Einwirkung, ­
  weil  es  ein  sehr  spezielles  und  sich  täglich  mehr  spezialisierendes ­
  Gebiet  ist.  Die  Tätigkeit  eines  Berufes  kann  wirksam  nur  durch
eine  Gruppe  reglementiert  werden,  die  diesem  Berufe  nahe  genug
steht,  um  dessen  Räderwerk  genau  zu  kennen,  dessen  Bedürfnisse
zu  empfinden  und  dessen  Wandlungen  zu  folgen.  Das  kann  nur
eine  Organisation  aller  Berufsangehörigen,  also  die  Korporation.
Die  heutigen  Arbeitgeber-  und  Arbeiterberufsvereine  sind
nur  ein  rudimentärer  Anfang  von  Berufsorganisation.  Denn  sie
sind  private  Vereinigungen  ohne  gesetzliche  Reglementierungsgewalt; ­
  ihre  Zahl  ist  in  einem  und  demselben  Berufe  nicht  begrenzt; ­
  daß  sie  von  einander  verschieden  sind,  ist  berechtigt
und  notwendig,  daß  sie  aber  keine  regelmäßige  Fühlungnahme
mit  einander  haben,  ist  verwerflich.  Damit  eine  Berufsmoral
und  ein  berufliches  Recht  sich  in  den  verschiedenen  wirtschaftlichen ­
  Berufen  bilden  können,  muß  die  Korporation,  statt  ein
einheitsloses  Aggregat  zu  bleiben,  wieder  eine  bestimmte,  organisierte ­
  Gruppe,  eine  öffentliche  Einrichtung  werden,  welche  die
gegenseitigen  Beziehungen  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern
regelt,  und  beide  Teile  mit  gleicher  Autorität  verpflichtet.
Die  Geschichte  der  römischen  Kollegien  und  der  mittel-
            
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