— 9B —
es wurde das auch mit unter die Landgewerbe erachtet ) ). Die Abschnitte
waren folgende: Von Bremen bis Hutbergen 4 Meilen,
Mitte Oktober bis 1. April mit Pferden, 1. April bis Mitte Oktober
mit Menschen. Von Hutbergen bis Landesbergen 5Vs Meilen, das
ganze Jahr hindurch mit Menschen. Von Landesbergen bis Minden
3 1 /s Meilen, das ganze Jahr mit Pferden. Von Minden bis Vlotho
2 Meilen, Sommer und Winter mit Pferden. Von Vlotho bis Hameln
4 Meilen, vom 18. Oktober bis 1. März mit Pferden, vom 1. März
bis 18. Oktober mit Menschen. Zu Wehrbergen im hannoverschen
Amt Springe wurden auch im Winter die Pferde ausgespannt, und
Menschen gebraucht. Von Hameln bis Münden 9Vs Meilen, das ganze
Committenten, Bremen 1816. Vorstellung der gröfseren Handelsdeputation
in Bremen an die Herren Bevollmächtigten der Weserufer-Staaten bei der zur
Regulierung der Flufsschiffahrt in Minden versammelten Commission, betreffend
Pferdevorspann, 1822 (beide Samml. der Bremer Stadtbibliothek Oberweserschiffabrt).
Die Denkschriften schildern den Betrieb sehr interessant.
l ) Im Gericht Achim kam es 1831 wegen des Pferdezugs zu einem förmlichen
Aufruhr, für den Militär requiriert werden mufste. (Bericht
des Zolldirektors Niemeyer in Verden, Bremer Staatsarchiv, auch H. Keller,
Weser und Ems, III. Bd., S. 328). Niemeyer berechnet in seinem Memoire
den dem Lande entgehenden Verdienst und ob die ärmere Bevölkerung den Ausfall
an barem Gelde ertragen könne. Das Treideln war bei den Anliegern der
Flüsse deswegen so wenig beliebt, weil auch, wo ein eigentlicher Leinpfad bestand,
bei den Schwierigkeiten, das Schiff im Strom zu halten, dieser nicht innezuhalten
war. Man hielt die Schädigungen durch die Pferde für erheblicher und
fürchtete auch die Viehseuchen. (1779, Bremer Staatsarchiv, im übr. s. S. 70 Aum. V-Es
waren unter den Leinenziehern naturgemäfs nicht immer die besten
Elemente, wie denn der Schiffer vielfach nicht gerade mit angenehmem Personal
zu rechnen hatte, das zudem immer wechselte. Auch seine Schiffsknechte konnte
und durfte der Schiffer sogar nach altem Gilderecht nicht bei sich behalten
(Archiv Coli. Sen., Zellerfahrer 1776), da besonders in älterer Zeit die Reisen
zu selten waren. Damit stehen im Zusammenhang die häufigen Schiffsdiebstähle,
(s. u. a. Joh. Lud. Quentin, Berichtigung eines Abr. v. der Schiff a. d.
Weser, 1788, S. 40; die Statuten der Pensionskasse der Direktionsschiffahrt,
Sammlung der Stadtbibliothek), die auf der ünterweser sogar zu einer beeidigten
Kahnführergesellschaft, Sohiffsplombierungen etc. geführt haben (a. a. 0.
zu den Eichenschiffern und Kahnführern im Br. Staatsarchiv; vgl. a. Sammlg.
versch. Verordn., w. i. Hdlgs.- etc. Sachen der K. fr. Reichs-Stadt Bremen
ausgeg., Bremen (1760), S. 99, 103, 107; C, A. Heineken, Gesch. d. fr. Hanse-Stadt
Bremen (Orig. M. Stb.) 1812, S. 276 ff.), während diese Veruntreuungen
bei Fuhrleuten, die selber allein fahren oder langerprobte Knechte auf der Strafse
haben, die auch Hab und Gut ihres Herrn zusamt dem Verdienst in Händen haben,
sehr selten sind. (S. Joh. Georg Büsch, Prakt. Darstellung der Handlung,
II. Aufl., Hamburg 1799, II. Teil, S. 315 fl.; L, Goldschmidt, Das reoeptum
nautarum cauponum stabulariorum, in seiner Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht,
III. 1860, S. 366. Weiteres in meinem Frachtfuhrwesen).