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benötigte, sondern auch solche, die offenbar dazu bestimmt waren, von Regierungs
wegen verkauft zu werden. Den Ertrag konnte dann die Regierung verwenden.
.Wir sehen hier ein Beispiel für jene Konzentration des Verkaufes, die wir schon
oben erwähnten. Eine derartige Kombination ist z. B. überall dort sehr am
Platze, wo naturalwirtschaftliche Staaten in die Geldwirtschaft übergeführt werden
sollen. Man klöhnte sich denken, daß auf diese Weise z. B. Albanien der Geldwirtschaft
zugeführt werden könnte. Legt man unmittelbar eine Geldsteuer auf,
so wird das Land vom den Zwischenhändlern und Geldgebern abhängig. Wenn
hingegen die Naturalsteuer eingehoben wird, der Ertrag aber von der Regierung
verkauft wird, entfällt diese Gefahr. Die Einhebung von Naturalsteuern im
Kriegsfälle wird daher besonders in den östlichen und südlichen Gebieten der
Monarchie sehr in Frage kommen. Übrigens haben die Südstaaten im Jahre 1864
der Regierung noch außer der Steuer und den Requisitionen ein Kaufrecht auf
ein weiteres Zehntel aller Waren gesichert.
Ich erörtere die Frage der Großnaturalwirtschaft immer
wieder und mit einigem Nachdruck, weil ein weit verbreitetes
Vorurteil die Naturalwirtschaft für primitiver und
unentwickelter als die Geldwirtschaft an sieht, was aber
keineswegs der Fall ist. Es gibt zwar Naturalwirtschaftszustände sehr
primitiver Art, aber es gibt naturalwirtschaftliche Organisationstypen, die höher
stehen als irgendwelche geldwirtschaftliche Organisationstypen.
Daß man in leitenden Kreisen die Möglichkeit ins Auge faßt, in einem
Kriege in das Privateigentumsrecht ein greif en zu müssen,
beweist das österreichische Kriegsleistungsgesetz. Es ist bemerkenswert, wie
geringen Widerstand dieses Gesetz eigentlich gefunden hat. Vor einer Generation
hätte man vielleicht entsprechende Bestimmungen im Kriegsfälle auf dem Verordnungswege
erlassen und dabei einen Sturm der Entrüstung erregt. Heute
ist man an Staatseingriffe weit mehr gewöhnt, ein großer Teil der Bevölkerung
begrüßt sie sogar. Das Kriegsleistungsgesetz denkt in erster Reihe an die
Bedarfsdeckung der Armee, doch wird man wohl nicht fehlgehen, wenn man für
den Fall eines Weltkrieges auch mit der Anwendung dieses Gesetzes zur Bedarfsdeckung
der Zivil Bevölkerung rechnet, wenigstens was Lebensmittel,
Kohlen und einige andere wichtige Artikel anbelangt. Der Regierung gibt das
Kriegsleistungsgesetz die Handhabe, Produktionsmittel und Arbeitskräfte für
sich zu verwenden. Die individuelle Freiheit wird auf solche Art sehr eingeschränkt
; daß sich aber diese Einschränkung auch auf die Disziplinarordnung erstrecken
müsse, welche den Militärbehörden anvertraut wurde, wird von manchen
Seiten bestritten. Das Kriegsleistungsgesetz ist ein Glied in einer Kette. Es
deutet darauf hin, daß im Kriegsfälle die Versorgung der
Großstädte und anderer Gebiete wohl von Staats wegen
erfolgen dürfte, sobald die normalen Versorgungsmechanismen
die ersten Schwächen zeigen. Ob es freilich nicht zweckmäßiger
wäre, diese im Falle eines Weltkrieges wohl kaum vermeidliche Organisation
schon in Friedenszeiten systematisch vorzubereiten, ist eine andere
Frage.
Welche Folgen die Verwendung von Nichtkombattanten im Kriegsfälle auf
Grund des Kriegsleistungsgesetzes haben kann, läßt sich heute noch nicht übersehen.
In vielen Fällen wird es der Feldherr für zweckmäßig erachten, die Hilfskräfte
der feindlichen Armee, welche das Kriegsleistungsgesetz ihr zur Verfügung
stellt, unschädlich zu machen, eventuell durch Gefangennahme. Wenn eine
Armee zurückmarschieren muß, wird sie vielleicht in einem
Weltkriege nicht nur die Eisenbahnlinien zerstören, sondern
auch die Arbeitskräfte mit in die Gefangenschaft
schleppen, welche geeignet wären, diese Linien in kurzer
Zeit wieder herzustellen. Man kann diese Konsequenzen nicht g en a u
voraussehen, daß aber die Angliederung von Zivilpersonen an die Armee irgendwelche
Folgen zeitigen wird, kann man wohl als sicher annehmen. Man wird
schließlich so weit tommen, Zivilarbeiter als eine Art Konterbande
zu betrachten ; vor allem wird man die in Gefangenschaft geratenen
Zivilarbeiter des Feindes, die bereit waren, auf Grund