Full text : Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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benötigte,  sondern  auch  solche,  die  offenbar  dazu  bestimmt  waren,  von  Regierungs
wegen  verkauft  zu  werden.  Den  Ertrag  konnte  dann  die  Regierung  verwenden.
.Wir  sehen  hier  ein  Beispiel  für  jene  Konzentration  des  Verkaufes,  die  wir  schon
oben  erwähnten.  Eine  derartige  Kombination  ist  z.  B.  überall  dort  sehr  am
Platze,  wo  naturalwirtschaftliche  Staaten  in  die  Geldwirtschaft  übergeführt  werden
sollen.  Man  klöhnte  sich  denken,  daß  auf  diese  Weise  z.  B.  Albanien  der  Geldwirtschaft ­
  zugeführt  werden  könnte.  Legt  man  unmittelbar  eine  Geldsteuer  auf,
so  wird  das  Land  vom  den  Zwischenhändlern  und  Geldgebern  abhängig.  Wenn
hingegen  die  Naturalsteuer  eingehoben  wird,  der  Ertrag  aber  von  der  Regierung
verkauft  wird,  entfällt  diese  Gefahr.  Die  Einhebung  von  Naturalsteuern  im
Kriegsfälle  wird  daher  besonders  in  den  östlichen  und  südlichen  Gebieten  der
Monarchie  sehr  in  Frage  kommen.  Übrigens  haben  die  Südstaaten  im  Jahre  1864
der  Regierung  noch  außer  der  Steuer  und  den  Requisitionen  ein  Kaufrecht  auf
ein  weiteres  Zehntel  aller  Waren  gesichert.
Ich  erörtere  die  Frage  der  Großnaturalwirtschaft  immer
wieder  und  mit  einigem  Nachdruck,  weil  ein  weit  verbreitetes ­
  Vorurteil  die  Naturalwirtschaft  für  primitiver  und
unentwickelter  als  die  Geldwirtschaft  an  sieht,  was  aber
keineswegs  der  Fall  ist.  Es  gibt  zwar  Naturalwirtschaftszustände  sehr
primitiver  Art,  aber  es  gibt  naturalwirtschaftliche  Organisationstypen,  die  höher
stehen  als  irgendwelche  geldwirtschaftliche  Organisationstypen.
Daß  man  in  leitenden  Kreisen  die  Möglichkeit  ins  Auge  faßt,  in  einem
Kriege  in  das  Privateigentumsrecht  ein  greif  en  zu  müssen,
beweist  das  österreichische  Kriegsleistungsgesetz.  Es  ist  bemerkenswert,  wie
geringen  Widerstand  dieses  Gesetz  eigentlich  gefunden  hat.  Vor  einer  Generation
hätte  man  vielleicht  entsprechende  Bestimmungen  im  Kriegsfälle  auf  dem  Verordnungswege ­
  erlassen  und  dabei  einen  Sturm  der  Entrüstung  erregt.  Heute
ist  man  an  Staatseingriffe  weit  mehr  gewöhnt,  ein  großer  Teil  der  Bevölkerung
begrüßt  sie  sogar.  Das  Kriegsleistungsgesetz  denkt  in  erster  Reihe  an  die
Bedarfsdeckung  der  Armee,  doch  wird  man  wohl  nicht  fehlgehen,  wenn  man  für
den  Fall  eines  Weltkrieges  auch  mit  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  zur  Bedarfsdeckung ­
  der  Zivil  Bevölkerung  rechnet,  wenigstens  was  Lebensmittel,
Kohlen  und  einige  andere  wichtige  Artikel  anbelangt.  Der  Regierung  gibt  das
Kriegsleistungsgesetz  die  Handhabe,  Produktionsmittel  und  Arbeitskräfte  für
sich  zu  verwenden.  Die  individuelle  Freiheit  wird  auf  solche  Art  sehr  eingeschränkt ­
  ;  daß  sich  aber  diese  Einschränkung  auch  auf  die  Disziplinarordnung  erstrecken ­
  müsse,  welche  den  Militärbehörden  anvertraut  wurde,  wird  von  manchen
Seiten  bestritten.  Das  Kriegsleistungsgesetz  ist  ein  Glied  in  einer  Kette.  Es
deutet  darauf  hin,  daß  im  Kriegsfälle  die  Versorgung  der
Großstädte  und  anderer  Gebiete  wohl  von  Staats  wegen
erfolgen  dürfte,  sobald  die  normalen  Versorgungsmechanismen ­
  die  ersten  Schwächen  zeigen.  Ob  es  freilich  nicht  zweckmäßiger ­
  wäre,  diese  im  Falle  eines  Weltkrieges  wohl  kaum  vermeidliche  Organisation ­
  schon  in  Friedenszeiten  systematisch  vorzubereiten,  ist  eine  andere
Frage.
Welche  Folgen  die  Verwendung  von  Nichtkombattanten  im  Kriegsfälle  auf
Grund  des  Kriegsleistungsgesetzes  haben  kann,  läßt  sich  heute  noch  nicht  übersehen. ­
  In  vielen  Fällen  wird  es  der  Feldherr  für  zweckmäßig  erachten,  die  Hilfskräfte ­
  der  feindlichen  Armee,  welche  das  Kriegsleistungsgesetz  ihr  zur  Verfügung
stellt,  unschädlich  zu  machen,  eventuell  durch  Gefangennahme.  Wenn  eine
Armee  zurückmarschieren  muß,  wird  sie  vielleicht  in  einem
Weltkriege  nicht  nur  die  Eisenbahnlinien  zerstören,  sondern ­
  auch  die  Arbeitskräfte  mit  in  die  Gefangenschaft
schleppen,  welche  geeignet  wären,  diese  Linien  in  kurzer
Zeit  wieder  herzustellen.  Man  kann  diese  Konsequenzen  nicht  g  en  a  u
voraussehen,  daß  aber  die  Angliederung  von  Zivilpersonen  an  die  Armee  irgendwelche ­
  Folgen  zeitigen  wird,  kann  man  wohl  als  sicher  annehmen.  Man  wird
schließlich  so  weit  tommen,  Zivilarbeiter  als  eine  Art  Konterbande
zu  betrachten  ;  vor  allem  wird  man  die  in  Gefangenschaft  geratenen ­
  Zivilarbeiter  des  Feindes,  die  bereit  waren,  auf  Grund
            
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