Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

7. Titel: Werkvertrag. SS 648, 649, 
1129 
„Wegen der KechtSverhältniffe bei einer SGuldmitübernahme vgl. Reichel, 
Die Schuldmitübernahmne S. 444 ff. 
... V. Weitergehende Sidherungsanfprüche fönnen Jeloftveritändlih im Wege 
reimwilliger Einräumung zwifchen den Beteiligten gefchaffen werden. Sie fönnen 
ber niemals den im ©rundbuche {dhon eingetragenen YNechten Dritter präjudizieren, 
En nicht zu deren Nachteile VBorrechte {chaffen, welde an fih nicht 
et find. 
„ Bei Gefährdung feiner Anfprücdhe kann der Unternehmer ferner aud das Schuß 
mittel des Arreites für fih in Anfpruch nehmen (SS 916 ff. 30) . 
= Ueber Wegnahmerecht der Baubandwertfer val. VULG. Dresden, Jächt. Arch. 1908 
S. 169 und 142 BE fowie Liebe Dafelbit S. 177 ff. 
Wegen de3 RO. vom 1. Juni 1909 betr. Sicherung der Bauforderungen 
vgl. oben in Ben. I, 2 und 3. 
a VI Bei der Hispofitiven Natur des S& 648 fönnen die biedurch gewährten 
Siherungsanfprüche natürlih auch durch Bertrag au8gefhloffen werden. Ueber 
Ben tee, DA inwieweit auch ein jtillichmeigender Verzicht vorliegen kann, vgl. 
‚7 zu ; 
_ Durch einen Verzicht auf die Sicherungshypothek unter der Borausfebung, daß die 
Konitigen. Bauhandwerker eine gleiche Befchränkung oder AMufgabe erklären, wird der 
Sun {tücseigentümer an der YMufnahme der Baugelderhyhotbet nicht behindert Jo DLS. 
ve8den, fäch]. Arch. Bd. 1 S. 427 und vgl. Neumann, Sahrb. Bd. 5 S. 252). 
Ueber die Frage, ob der Bauunternehmer, der auf die Sidherungshypothet aus 
048 bertragsmäßig verzichtete, bodh folche Dormerfen fanıt, wenn ihm die verabredeten 
eilzahlungen nicht geleiftet werden, val. GeierShöfer, Bayr. 3. f. N. 1906 S. 354. 
. VII. Sür die Mebergangszeit, bevor das Orundbuc al8 angelegt erflärt ift, ent 
(rot Die Hrage, wie eS in Ddiefer Bwifchenperiode mit dem S 648, der fichtliH auf Die 
Sinrihtung der Sicherungshypothet im Sinne des BGG. m ift, zu halten jet. 
Dieflr it in erfiter Reihe der Inhalt der einfhlägigen Qandesgefebe maßgebend und zWAr 
'owohl der älteren Gefehe, wie der befonderen UebergangSbeftimmungen, (In Bayern 
Rurde die Droge befonders geregelt durch Art. 50 des ÜebergangsgefeheS vom 9. Suli 1899. 
arnach bemeflen fıch bis zur Erklärung der Anlegung des Grundbuchs Vorausjeßungen 
md Umfang des Sicherungsanfpruchs nad BOSG. S 648. Diefjer Aniprucdh gilt und wirkt 
ar al8 gejeblicher Hypothektitel im Sinne des S$ 12 des alten bayr. Syup.®. von 1822. 
a Henle-Schneider, bayr. UG. S. 480.) Im übrigen vgl. Art. 192, 193 €®. 
em. 
8 649. 
n Der Befteller Kann bis zur Bollendung des Werkes jederzeit den Vertrag 
Ändigen, Kündigt der Befteller, fo ft der Unternehmer berechtigt, die ver- 
Anbarte Vergütung zu verlangen; er muß fih jedoch Sazjenige anrechuen Iaffen, 
DAS er in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erjpart oder 
rc anderweitige Berwendung feiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bös- 
willig unterläßt, 
& I, 578; II, 584; 11, 689. 
Xu den 88 649, 650, behandelt das BGB. befondere Fälle der Beendigung 
des Werkuertrags. ' ) ' 8 
I. Seloftverftändlih kommen au beim Werkvertrage die allgemeinen Endi- 
BungsSgründe für SO ME in Betracht. 
a) Dazu gehört (abgefehen von NE Beendigung des Bertragsverbält- 
niffe5, die durch beiderfeitige volle Meriracserfüllung fih ergibt) vor 
ıllem bie erlegen NG durch Uebereinfommen Dder durch 
EN verfragliden Kündigungsredht38, Val. audh Lotmar 
Weiter it Beifpiel8meife zu erwähnen die Einwirkung eintretender 
Unmöglichkeit der Leiftung S$ 323 ff.) Eine foldhe kann HD namentlich 
ergeben durch den od Des BE Dieles Ereigni8 hebt zwar 
den Werkvertrag nicht {hledhthin in allen Füllen auf, aber e8 führt zur 
Unmöglichkeit der Leiltung dann, wenn diefe bei einem Werkvertrag 
unübertragbar an die Verfon des Unternehmers gebunden war, 
m. a. 2. wenn perfönliche Ausführung des Werkes Vertragsinhalt war.
	        
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