Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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4uR 3, In Anfehung der Berweigerung : Auch die Berweigerung muß dem Ve r- 
jt Berer gegenüber erklärt werden, eine dem Erwerber gegenüber erflärte Verweigerung 
wirkungslos. Bol. Yerneck, 4. Aufl. S. 302. 
it Einjeitiger Widerruf der einmal dem VBeräußerer gegenüber erklärten Verweigerung 
Kg fe äftig, Val. Vertmann, 2. Aufl. S. 293, Oberned I S. 303, 304. Denn es  annelt 
Sin Dmohl bei der Verweigerung wie bei der Genehmigung um eine Verfügung im weiteften 
ef 06 jedenfalls um an einer fonfreten Kechtsbeziehung durch einfeitiges HechtS= 
% lt. (GeftaltungsSrecht, Sedel, Feftgabe für Koch S. 205 ff.) Sobald die Erklärung 
je eegeDen it, erwerben Die Dadurch betroffenen anderen Perfonen ein Recht auf die daran 
Apften Rechtsfolgen. Selbftverftändlich aber ift, daß die Verweigerung im Eins 
Tr tändnis mit dem Schuldner und Nebernehmer widerrufen werden Kkann.. 
Die Verweigerung braucht nicht fOhriftlicdh erklärt zu werden. 
ode 4, Benachridtigungspflidht: Sobald die Genehmigung auSdrücklich verweigert 
if T erteilt oder die Genehmigung durch den Ablauf der fechsmonatigen Zrift fejtgeltellt 
at der Veräußerer den Erwerber unaufgefordert zu benachrichtigen. Die Unter- 
lung verpflichtet ihr gegenüber dem Erwerber zum Schadenserfaße. 
fo III. Befondere Beitimmungen zugunfien des BeräußererS, welcher in= 
58% der a der Genehmigung dem Gläubiger verhaftet bleibt, enthalten die 
164—1167. Bol. die Bem. hiezu. 
m) 8 1164: Befriedigt der perfönlide Schuldner den Gläubiger, fo gebt die 
öypothet infoweit auf ihn über, al8 er von dem Cigentümer oder einem 
Rechtsborgänger des Eigentümers Erfabß verlangen kann. Sit dem Schuldner 
zur teilweife Erjaß zu leiften, fo kann der Eigentümer die Hypothek, foweit 
ie auf ibn übergegangen ijt, nicht zum Namteile der Hypothek des Schuld- 
ner8 geltend machen. 
Der Befriedigung des Gläubiger8 fteht eS gleich, wenn ih Forderung 
amd Schuld in einer Perfon vereinigen. 
0) 8 1165: Berzichtet der Gläubiger auf die Sypothek oder hebt er fie nach 
3 1183 auf oder räumt er einem andern Nechte den en ein, 10 wird 
der perfönlidhe Schuldner infoweit frei, als er ohne diefe Berfügung nach 
8 1164 au8 der Gypothek hätte Erfaß erlangen fönnen. 
8 1166: Sit der yerfönlide Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Erjaß- 
zur verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, {fo fann er, wenn der 
Gläubiger die Ziwangsverfteigerung des Orundftics betreibt, ohne ihn 
mmberzüglih zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines 
Ausfall8 hei der Zwangsverfteigerung injoweit verweigern, al8 er infolge 
der Unterlaffung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die VBenach- 
:ichtigung darf unterbleiben, wenn fie untunlich ift. 
3 1167: Erwirbt der perfönlidhe Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, 
die ypothek oder Hat er im Falle der Befriedigung ein fonjtiges rechtliches 
Ynterejie an der Berichtigung des Grundbuchs, {fo {teben ihm Die in den 
58 1144, 1145 beftimmten Necdhte zu: 
ı) 8 1144: Er fann gegen a des Gläubiger8 die Aushändi- 
gung des Hypothekenbriefs und der jonitigen Urkunden verlangen, 
die zur Berichtigung des Orundbuchs oder zur Löfchung der Hypothek 
»yforderlich jind. , 
$ 1145: Befriedigt er den Gläubiger mur teilmeife, {fo Kann er die Mu3- 
Jändigung Des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Slaäubiger it 
jerpflichtet, Die teilweife Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken 
md den Brief dm Bwede der Berichtigung des Grundbuchs oder der 
Söfchung dem Örundduchamt oder zum Zwede der Herftellung eines 
Teilbypothekenbriefs für den Eigentümer der zuftändigen Behörde oder 
zäinem zuftändigen Notare vorzulegen. , 
Die Vorfchriit des Abi. 1 Sag 2 gilt für Zinfen und andere 
Nebenleiftungen nur, wenn fie fpäter al8 in dem Ralendervierteljahr, 
nn welchen der Gläubiger befriedigt wird, oder in dem folgenden 
Bierteljahre fällig werden. Uuf Nolten, für die das Srunditück nach 
3 1118 haftet, findet die Vorfdohrift keine Unmwendung. 
und a IV. Anwendungsgebiet: $ 416 findet feine Anwendung auf die Grundfhuld 
Re  Mentenjhuld (B. 1, 418), Uebernimmt aljo der Erwerber durch Seh mit dem 
eine lBerer eine Orundichuld oder Rentenjehuld, in Anfehung welcher dem VBeräußerer 
8 a1 verfönlidhe Berbindlichkeit obliegt, Io hat eS bei den allgemeinen Beitimmungen des 
5 fein Bewenden. 
Mc
	        
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