Object : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Angebot  und  Nachfrage  drohte  die  Versorgung  der  Anbauer  mit
Gemüsesamen  ernstlich  zu  gefährden,  weil  überhaupt  nicht  genügende ­
  Mengen  bereitgestellt  werden  konnten  und  das  wenige
Vorhandene  ganz  ungeheure  Preise  erreichte.  Zwar  hatten  die
vorgenannten  Stellen  in  gleicher  Weise,  wie  1916,  Preise  festgesetzt
und  veröffentlicht,  allein  eine  befriedigende  Wirkung  konnte  diese
Maßregel  für  sich  allein  nicht  erzielen.
Die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  hatte  diese  Entwicklung ­
  der  Dinge  mit  Besorgnis  kommen  sehen  und  rechtzeitig  erwogen, ­
  ob  etwa  eine  straffe  Bewirtschaftung  des  Gemüsesamens
durchzuführen  sein  würde.  Die  Frage  mutzte  aus  verschiedenen
Gründen  verneint  werden.  Allenfalls  schien  die  Festsetzung  von
gesetzlichen  Höchstpreisen  angängig,  allein  nach  reiflichen  Erwägungen ­
  konnte  sich  der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts ­
  auch  hierzu  nicht  entschließen.  Die  ungeheure  Zahl  und
Verschiedenheit  der  Arten  und  Gütegrade,  die  Schwierigkeit  ihrer
Unterscheidung  und  Bewertung,  die  nur  Sachverständigen  möglich
ist,  die  Leichtigkeit  der  Umgehung  der  Höchstpreise  bei  den  verhältnismäßig ­
  kleinen  Mengen,  in  denen  der  Samen  gehandelt
wird,  schließlich  die  Gefahr  -der  Zurückhaltung  und  damit  Gefährdung ­
  des  Anbaues  ließen  die  Festlegung  von  Höchstpreisen
unerwünscht  erscheinen.  Alan  begnügte  sich  damit,  den  errechneten ­
  Preisen  die  Eigenschaft  „offizieller
bl  i  ch  t  p  r  e  i  j  e"  beizulegen  und  sie  im  „Reichsanzeiger"
öffentlich  bekanntzumachen  (Reichsanzeiger  Nr.  13  vom  16.  Januar ­
  1918).
Im  übrigen  wurde  der  Handel  mit  inländischem  Gemüsesamen ­
  freigelassen,  nur  hinsichtlich  der  Erbsen  und  Bohnen  ergingen ­
  Bestimmungen  der  Reichsgetreidestelle  (Bekanntmachungen
vom  12.  Juli  und  22.  Dezember  1917,  RGBl.  S.  609  und  1124),
die  das  Erfordernis  der  Saatkarte  vorschrieben.  Dasselbe
wurde  für  Saat-  und  Steckzwiebeln  durch  Bekanntmachung  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom  16.  November  1917
(Reichsanzeiger  Nr.  273  vom  16.  November  1917)  eingeführt.
Daneben  wurde  die  Ausfuhr  unterbunden  und  nur  nach
Österreich-Ungarn  in  dem  unbedingt  notwendigen  Umfange  und
gegen  wertvolle  Gegenleistungen  zugelassen,  ferner  wurde  —  wie
in  Abschnitt  VI  zu  zeigen  sein  wird  (Seite  76)  —  die  E  i  n  f  u  h  r
geregelt.  Der  von  der  Reichsstelle  eingeführte  ausländische
Samen  wurde  in  straffe  Bewirtschaftung  genommen  und  nur  durch
Vermittlung  der  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen  nach
            
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