Auch i>ic A ii f j t ch t ii 6er bi c Erfüllung der Lief c*
cungSberträge für Herbstge nt ü s e wird mehr als
bisher in die Hände der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen
gelegt werden, denen dafür von seiten des Erwerbers eine geringe
Gebühr zufließt. Hinsichtlich der Gebühren ist übrigens eine
grundsätzliche Änderung gegenüber dem Vorjahre dadurch eingetreten,
daß diese nicht mehr den Anbauern, sondern ausschließlich
den Erwerbern auferlegt worden sind. Damit ist einem von den
verschiedensten Seiten häufig geäußerten Wunsche Rechnung getragen
worden. Die Gebühren sind ganz gering bemessen, sie
betragen bei Fruhgemüse 1 v. H. des Rechnungsbetrages, bei
Herbstgemüse 8 Ps. je Zentner der gelieferten Waren.
Eine weitere Neuerung gegenüber dem Vorjahre besteht
darin, daß die Neichsstelle von vornherein eine Anzahl von
Kreisen sich allein für den Abschluß von Verträgen,
den sie durch Vermittelung der betreffenden 'Landes-,
Provinzial- oder Bezirksstellen tätigt, vorbehalten, für alle
anderen Bedarssstellen abgesperrt hat. Das erschien notwendig,
um die Verfügung über genügende Mengen von Ware, die z n r
Versorgung von Heer und Marine und zur Bildung
einer Notstandsreserve benötigt wurden, zu
erlangen. Schwierigkeiten entstanden hier dadurch, daß einzelne
Bedarssstellen in solchen Kreisen schon vor der Sperrung Vorverträge
abgeschlossen und hierbei Aufwendungen, insbesondere
durch Hingabe von Samen unh Düngemitteln, gemacht hatten.
Nachdem die angestellten Ermittlungen ergeben hatten, daß die
durch solche Verträge gebundenen Mengen nicht so groß waren,
daß der Verzicht aus sie seitens der Reichsstelle den von dieser mit
der Sperrung beabsichtigten Zweck gefährdete, sind diese Verträge
nachträglich größtenteils doch genehmigt worden.
Die Preisregelung wird entsprechend der im Vorjahre
bewährten Übung auch im Jahre 1918 erfolgen. Für Herbstgemüse
sind daher die Erzeugerpreise wieder einheitlich in das
Vertragsmuster eingesetzt, für Frühgemüse werden sie wieder
durch örtliche Preiskommissionen bestimmt; bis dahin gelten die
Richtpreise, die von der Reichsstelle durch Bekanntmachung vom
18, März 1918 (Reichsanzeiger Nr. 70 vom 22. Mürz 1918) veröffentlicht
worden sind. Höchstpreise werden erst festgesetzt, wenn
das Ergebnis der Ernte zu übersehen ist; die Festsetzung der Großund
Kleinhandelspreise liegt den Kommunalverbünden ob. Um
beim Frühgemüse das im Frieden vielfach üblich gewesene so