Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Auch  i>ic  A  ii  f  j  t  ch  t  ii  6er  bi  c  Erfüllung  der  Lief  c*
cungSberträge  für  Herbstge  nt  ü  s  e  wird  mehr  als
bisher  in  die  Hände  der  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen
gelegt  werden,  denen  dafür  von  seiten  des  Erwerbers  eine  geringe
Gebühr  zufließt.  Hinsichtlich  der  Gebühren  ist  übrigens  eine
grundsätzliche  Änderung  gegenüber  dem  Vorjahre  dadurch  eingetreten, ­
  daß  diese  nicht  mehr  den  Anbauern,  sondern  ausschließlich
den  Erwerbern  auferlegt  worden  sind.  Damit  ist  einem  von  den
verschiedensten  Seiten  häufig  geäußerten  Wunsche  Rechnung  getragen ­
  worden.  Die  Gebühren  sind  ganz  gering  bemessen,  sie
betragen  bei  Fruhgemüse  1  v.  H.  des  Rechnungsbetrages,  bei
Herbstgemüse  8  Ps.  je  Zentner  der  gelieferten  Waren.
Eine  weitere  Neuerung  gegenüber  dem  Vorjahre  besteht
darin,  daß  die  Neichsstelle  von  vornherein  eine  Anzahl  von
Kreisen  sich  allein  für  den  Abschluß  von  Verträgen, ­
  den  sie  durch  Vermittelung  der  betreffenden  'Landes-,
Provinzial-  oder  Bezirksstellen  tätigt,  vorbehalten,  für  alle
anderen  Bedarssstellen  abgesperrt  hat.  Das  erschien  notwendig,
um  die  Verfügung  über  genügende  Mengen  von  Ware,  die  z  n  r
Versorgung  von  Heer  und  Marine  und  zur  Bildung ­
  einer  Notstandsreserve  benötigt  wurden,  zu
erlangen.  Schwierigkeiten  entstanden  hier  dadurch,  daß  einzelne
Bedarssstellen  in  solchen  Kreisen  schon  vor  der  Sperrung  Vorverträge ­
  abgeschlossen  und  hierbei  Aufwendungen,  insbesondere
durch  Hingabe  von  Samen  unh  Düngemitteln,  gemacht  hatten.
Nachdem  die  angestellten  Ermittlungen  ergeben  hatten,  daß  die
durch  solche  Verträge  gebundenen  Mengen  nicht  so  groß  waren,
daß  der  Verzicht  aus  sie  seitens  der  Reichsstelle  den  von  dieser  mit
der  Sperrung  beabsichtigten  Zweck  gefährdete,  sind  diese  Verträge
nachträglich  größtenteils  doch  genehmigt  worden.
Die  Preisregelung  wird  entsprechend  der  im  Vorjahre
bewährten  Übung  auch  im  Jahre  1918  erfolgen.  Für  Herbstgemüse ­
  sind  daher  die  Erzeugerpreise  wieder  einheitlich  in  das
Vertragsmuster  eingesetzt,  für  Frühgemüse  werden  sie  wieder
durch  örtliche  Preiskommissionen  bestimmt;  bis  dahin  gelten  die
Richtpreise,  die  von  der  Reichsstelle  durch  Bekanntmachung  vom
18,  März  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  70  vom  22.  Mürz  1918)  veröffentlicht ­
  worden  sind.  Höchstpreise  werden  erst  festgesetzt,  wenn
das  Ergebnis  der  Ernte  zu  übersehen  ist;  die  Festsetzung  der  Großund
  Kleinhandelspreise  liegt  den  Kommunalverbünden  ob.  Um
beim  Frühgemüse  das  im  Frieden  vielfach  üblich  gewesene  so ­
            
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