Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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eingehender  Prüfung  des  Bedarfs  unmittelbar  an  Verbraucher
abgefetzt.
Über  die  gesetzlichen  Eingriffe  in  den  Verkehr  mit  künstlichen ­
  Düngemitteln  habe  ich  schon  (Seite  20  ff.)  berichtet.
Im  Wirtschaftsjahre  1917  wurden  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst  geringe  Mengen  an  Kunstdünger  Zur  Förderung  des  Gemüsebaues ­
  überwiesen,  die  schlüsselmäßig  auf  die  Bundesstaaten  verteilt ­
  wurden.  Im  Jahre  1918  waren  die  wiederum  der  Reichsstelle
  überlassenen  Mengen  —  anfänglich  war  sogar  erwogen
worden,  für  die  sogenannten  Spezialkulturen,  wozu  auch  der
Gemüsebau  gehört,  Kunstdünger  überhaupt  nicht  zur  Verfügung
zu  stellen  —  so  gering,  daß  von  einer  schlüsselmäßigen  Verteilung
ganz  abgesehen  wurde.  Die  Reichsstelle  überwies  sie  vielmehr  an
solche  Bedarfsstellen,  die,  wie  die  Erfahrung  gelehrt  hatte,  sich
bei  der  Gemüseversorgung  in  besonders  schwieriger  Lage  befanden, ­
  so  vor  allem  an  Groß-Berlin,  das  Königreich  Sachsen  und
andere  dichtbevölkerte  Gebiete.  Denjenigen  Städten,  die  Gasanstalten ­
  mit  eigenen  Sulfatanlagen  besitzen,  sind  von  der  staatlichen ­
  Überwachungsstelle  für  Ammoniakdünger  gewisse  Mengen
Ammoniak  belassen  worden,  die  sie  aber  nur  zur  Förderung
des  Abschlusses  von  Lieferungsverträgen  über  Gemüse  benutzen
dürfen.
Diejenigen  Bedarfsstellen,  die  in  der  Lage  sind,  bei  Abschluß
von  Lieferungsverträgen  den  Anbauern  Samen  und  Kunstdünger
in  Aussicht  zu  stellen,  befinden  sich  naturgemäß  anderen  gegenüber ­
  in  einer  besonders  günstigen  Lage.  Es  ist  daher  der  Reichsstelle ­
  für  Gemüse  und  Obst  wiederholt  nahegelegt  worden,  die
Vereinbarung  der  Hingabe  von  Samen  und
Dünger  in  Lieferungsverträgen  zu  verbieten  und
Verträgen  mit  Nebenabreden  solchen  Inhalts  die  Genehmigung  zu
versagen.  Mit  Rücksicht  auf  eine  möglichst  weitgehende  Förderung
des  Abschlusses  solcher  Lieferungsverträge  hat  sich  die  Reichsstelle
hierzu  nicht  entschließen  können,  wohl  aber  hat  sie  Vorsorge  getroffen, ­
  daß  durch  Hingabe  von  Samen  und  Dünger  der  Unbauer
nicht  besondere  Vorteile  erhält,  die  eine  versteckte  Überschreitung
der  Vertragspreise  enthalten  würden.  Sie  verlangt  daher  in
jedem  Falle  den  Nachweis,  daß  für  Samen  und  Dünger  zum
mindesten  die  allgemein  üblichen  Preise  in  Anrechnung  gebracht
merben.
            
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