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eingehender Prüfung des Bedarfs unmittelbar an Verbraucher
abgefetzt.
Über die gesetzlichen Eingriffe in den Verkehr mit künstlichen
Düngemitteln habe ich schon (Seite 20 ff.) berichtet.
Im Wirtschaftsjahre 1917 wurden der Reichsstelle für Gemüse und
Obst geringe Mengen an Kunstdünger Zur Förderung des Gemüsebaues
überwiesen, die schlüsselmäßig auf die Bundesstaaten verteilt
wurden. Im Jahre 1918 waren die wiederum der Reichsstelle
überlassenen Mengen — anfänglich war sogar erwogen
worden, für die sogenannten Spezialkulturen, wozu auch der
Gemüsebau gehört, Kunstdünger überhaupt nicht zur Verfügung
zu stellen — so gering, daß von einer schlüsselmäßigen Verteilung
ganz abgesehen wurde. Die Reichsstelle überwies sie vielmehr an
solche Bedarfsstellen, die, wie die Erfahrung gelehrt hatte, sich
bei der Gemüseversorgung in besonders schwieriger Lage befanden,
so vor allem an Groß-Berlin, das Königreich Sachsen und
andere dichtbevölkerte Gebiete. Denjenigen Städten, die Gasanstalten
mit eigenen Sulfatanlagen besitzen, sind von der staatlichen
Überwachungsstelle für Ammoniakdünger gewisse Mengen
Ammoniak belassen worden, die sie aber nur zur Förderung
des Abschlusses von Lieferungsverträgen über Gemüse benutzen
dürfen.
Diejenigen Bedarfsstellen, die in der Lage sind, bei Abschluß
von Lieferungsverträgen den Anbauern Samen und Kunstdünger
in Aussicht zu stellen, befinden sich naturgemäß anderen gegenüber
in einer besonders günstigen Lage. Es ist daher der Reichsstelle
für Gemüse und Obst wiederholt nahegelegt worden, die
Vereinbarung der Hingabe von Samen und
Dünger in Lieferungsverträgen zu verbieten und
Verträgen mit Nebenabreden solchen Inhalts die Genehmigung zu
versagen. Mit Rücksicht auf eine möglichst weitgehende Förderung
des Abschlusses solcher Lieferungsverträge hat sich die Reichsstelle
hierzu nicht entschließen können, wohl aber hat sie Vorsorge getroffen,
daß durch Hingabe von Samen und Dünger der Unbauer
nicht besondere Vorteile erhält, die eine versteckte Überschreitung
der Vertragspreise enthalten würden. Sie verlangt daher in
jedem Falle den Nachweis, daß für Samen und Dünger zum
mindesten die allgemein üblichen Preise in Anrechnung gebracht
merben.