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Nichterwähnung der Grundherren erklärt sich daraus, daß die Statuten
sich zunächst an Bürger in einer Stadt wenden. Übrigens widerlegt
sich Zycha selbst, indem er S. 76 f. anführt, daß der Bergbau in Böhmen
schon erweislich 1227 Regal, also gewiß 1249 bis 1280 nicht pars fundi
gewesen sein kann. Auch der bekannte Iglauer Schöppenspruch von
1260 bezüglich Lenbus zeigt, daß damals schon längst die Bergwerke
in Böhmen und den böhmischen Dependenzen (Schlesien) Regal gewesen
und die Grundherren gegen ihnen obliegende Lasten nur ein Drittel
an der Urbure zugestanden erhalten haben'. Endlich widersprechen sich
Zycha und v. Inama, indem sie einerseits behaupten, daß schon im
12, Jahrhundert Verleihungen auf das ganze Staatsgebiet vorgekommen
sind und anderseits, daß von 1250 bis 1280 die Bergwerke dem pri
vaten Grundeigentümer bezw. Grundherrn gehört haben.
Mit Übergehung der im wesentlichen mit dem Iglauer Bergrechte
übereinstimmenden Bergrechte für Deutschbrod sollen nunmehr die
Constitutiones Juris Metallici Wenseslai II. Regis Boemiae (Kuttenberger
Bergordnung) besprochen werden, welche sich u. a. in der Sammlung
der Berggesetze der Oesterreichischen Monarchie von Franz Anton
Schmidt, Wien 1832, I. 7 ff. abgedruckt finden. Diese, um das Jahr
1300 niedergeschrieben 1 2 und der allgemeinen Annahme nach von dem
römischen Rechtsgelehrten Getius von Orvieto (Urbivetanus) 3 verfaßt,
sind viel ausführlicher als die früheren Aufzeichnungen der Berggewohn
heiten, welche an Bergleute gerichtet waren und deshalb vieles als bekannt
voraussetzen durften. Als Grund der Abfassung der Kuttenberger
Bergordnung wird angegeben, daß die Iglauer ihre Bergrechte den
Rechtsuchenden gegenüber geheim hielten. Die Absicht, die Iglauer
Rechte zu ändern, lag den Konstitutionen fern. Abweichungen werden
besonders hervorgehoben.
Die Konstitutionen beginnen mit den Urburern, „de quibus parum
vel nihil usque ad haec tempora scriptum est“. Diese sind vom König
bestellte Beamte. Sie verleihen die montes. Innerhalb der abgemessenen
Grenzen eines mons verleiht der Bergmeister, welcher ein Königlicher
Beamter ist, die einzelnen Örter (loci). Die Urburer sind die höchsten
Bergbeamten, oft auch die Pächter der Urbure und zugleich Richter in
1 S. auch unter § 15. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. g. Derselbe,
Deutsches Recht in Österreich S. 5. Rachfahl in den Forschungen zur branden-
burgischen Geschichte XIII 59. Graf Sternberg II 22—27.
2 Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 57; auch bei Zycha, Das böhmische
Bergrecht II 41 f. und sonst abgedruckt.
3 Graf Sternberg II 65.