Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Nichterwähnung der Grundherren erklärt sich daraus, daß die Statuten 
sich zunächst an Bürger in einer Stadt wenden. Übrigens widerlegt 
sich Zycha selbst, indem er S. 76 f. anführt, daß der Bergbau in Böhmen 
schon erweislich 1227 Regal, also gewiß 1249 bis 1280 nicht pars fundi 
gewesen sein kann. Auch der bekannte Iglauer Schöppenspruch von 
1260 bezüglich Lenbus zeigt, daß damals schon längst die Bergwerke 
in Böhmen und den böhmischen Dependenzen (Schlesien) Regal gewesen 
und die Grundherren gegen ihnen obliegende Lasten nur ein Drittel 
an der Urbure zugestanden erhalten haben'. Endlich widersprechen sich 
Zycha und v. Inama, indem sie einerseits behaupten, daß schon im 
12, Jahrhundert Verleihungen auf das ganze Staatsgebiet vorgekommen 
sind und anderseits, daß von 1250 bis 1280 die Bergwerke dem pri 
vaten Grundeigentümer bezw. Grundherrn gehört haben. 
Mit Übergehung der im wesentlichen mit dem Iglauer Bergrechte 
übereinstimmenden Bergrechte für Deutschbrod sollen nunmehr die 
Constitutiones Juris Metallici Wenseslai II. Regis Boemiae (Kuttenberger 
Bergordnung) besprochen werden, welche sich u. a. in der Sammlung 
der Berggesetze der Oesterreichischen Monarchie von Franz Anton 
Schmidt, Wien 1832, I. 7 ff. abgedruckt finden. Diese, um das Jahr 
1300 niedergeschrieben 1 2 und der allgemeinen Annahme nach von dem 
römischen Rechtsgelehrten Getius von Orvieto (Urbivetanus) 3 verfaßt, 
sind viel ausführlicher als die früheren Aufzeichnungen der Berggewohn 
heiten, welche an Bergleute gerichtet waren und deshalb vieles als bekannt 
voraussetzen durften. Als Grund der Abfassung der Kuttenberger 
Bergordnung wird angegeben, daß die Iglauer ihre Bergrechte den 
Rechtsuchenden gegenüber geheim hielten. Die Absicht, die Iglauer 
Rechte zu ändern, lag den Konstitutionen fern. Abweichungen werden 
besonders hervorgehoben. 
Die Konstitutionen beginnen mit den Urburern, „de quibus parum 
vel nihil usque ad haec tempora scriptum est“. Diese sind vom König 
bestellte Beamte. Sie verleihen die montes. Innerhalb der abgemessenen 
Grenzen eines mons verleiht der Bergmeister, welcher ein Königlicher 
Beamter ist, die einzelnen Örter (loci). Die Urburer sind die höchsten 
Bergbeamten, oft auch die Pächter der Urbure und zugleich Richter in 
1 S. auch unter § 15. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. g. Derselbe, 
Deutsches Recht in Österreich S. 5. Rachfahl in den Forschungen zur branden- 
burgischen Geschichte XIII 59. Graf Sternberg II 22—27. 
2 Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 57; auch bei Zycha, Das böhmische 
Bergrecht II 41 f. und sonst abgedruckt. 
3 Graf Sternberg II 65.
	        
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