Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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giebt Staaten, deren Verfassung für die gesetzgebende Ge- 
walt in materieller Hinsicht Schranken gezogen hat. Die Ge- 
seizgebung soll auf gewissen Gebieten überhaupt nicht oder 
in bestimmter Richtung nicht thätig werden. Das typische 
Beispiel bietet der Bundesstaat, dem die Gesetzgebungskompe- 
tenz zu Gunsten seiner Gliedstaaten verfassungsrechtlich in mehr 
oder weniger grossem Umfange entzogen ist, oder der — denken 
wir an die Verhältnisse des Deutschen Reichs — seine legis- 
lative Gewalt in manchen Fällen nur mit Einwilligung dieses 
oder jenes Einzelstaates in Bewegung setzen darf. Aber auch 
manche Einheitsstaaten gehören hierher, die in ihrer Konstitution ge- 
wisse Gebiete — und das sind gerade zuweilen solche von inter- 
nationaler Bedeutung — der Sphäre der Gesetzgebung entzogen 
haben. Wenn sich nun trotzdem der Staat völkerrechtlich ver- 
pflichtet, ein Gesetz zu erlassen, dessen Inhalt sich eben auf jenem 
verfassungsrechtlich verbotenen Felde bewegt, so wäre es ihm 
zweifellos ohne Verfassungsänderung nicht möglich, sein Ver- 
sprechen, — ich nehme an, es sei gültig, — einzulösen. So hatte z. B. 
die Schweizer Eidgenossenschaft durch die Pariser Konvention zum 
Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883!) die 
Pflicht übernommen, gesetzliche Vorschriften zum Schutze aus- 
Jländischer Erfinderrechte u. s. w.. zu erlassen. Die Gesetzgebungs- 
kompetenz des Bundes erstreckte sich nun auf diesen Gegenstand 
bisher noch nicht; es war erforderlich, sie durch einen Zusatz 
zu Art, 64 der Bundesverfassung auszudehnen.?) Ist nun dieser 
Verfassungszusatz nicht als „international unentbehrliches‘“ Landes- 
recht aufzufassen? Ich denke nicht. Denn es würde in solchem 
wie in ähnlichen Fällen nichts im Wege stehen, dass das völker- 
rechtlich unmittelbar gebotene Gesetz ohne vorangehende aus- 
drückliche Verfassungsänderung, wenn nur unter den für eine 
solche vorgeschriebenen Formen erginge. Dann würde nicht die 
Verfassungsänderung die völkerrechtlich gebotene Gesetzgebung 
ermöglichen, sondern diese Gesetzgebung würde gleichzeitig 
(s. aber oben S. 290), so könnte hier auch auf die Begründung zum Reichsges, 
betr. die Prisengerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884, a. a. 0. 5. Leg.-Per. IV. Sess. 
1884. No. 38 S. 4 verwiesen werden (Rücksicht auf die Verhältnisse des 
einzelnen Kriegsfalls, die eventuellen Verbündeten u. 8. w.). 
1) M. N. R. 6? X p. 133. 
2) Bundesbeschluss v. 28. April 1887, Volksabstimmung v. 10. Juli 1887.
	        
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