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giebt Staaten, deren Verfassung für die gesetzgebende Ge-
walt in materieller Hinsicht Schranken gezogen hat. Die Ge-
seizgebung soll auf gewissen Gebieten überhaupt nicht oder
in bestimmter Richtung nicht thätig werden. Das typische
Beispiel bietet der Bundesstaat, dem die Gesetzgebungskompe-
tenz zu Gunsten seiner Gliedstaaten verfassungsrechtlich in mehr
oder weniger grossem Umfange entzogen ist, oder der — denken
wir an die Verhältnisse des Deutschen Reichs — seine legis-
lative Gewalt in manchen Fällen nur mit Einwilligung dieses
oder jenes Einzelstaates in Bewegung setzen darf. Aber auch
manche Einheitsstaaten gehören hierher, die in ihrer Konstitution ge-
wisse Gebiete — und das sind gerade zuweilen solche von inter-
nationaler Bedeutung — der Sphäre der Gesetzgebung entzogen
haben. Wenn sich nun trotzdem der Staat völkerrechtlich ver-
pflichtet, ein Gesetz zu erlassen, dessen Inhalt sich eben auf jenem
verfassungsrechtlich verbotenen Felde bewegt, so wäre es ihm
zweifellos ohne Verfassungsänderung nicht möglich, sein Ver-
sprechen, — ich nehme an, es sei gültig, — einzulösen. So hatte z. B.
die Schweizer Eidgenossenschaft durch die Pariser Konvention zum
Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883!) die
Pflicht übernommen, gesetzliche Vorschriften zum Schutze aus-
Jländischer Erfinderrechte u. s. w.. zu erlassen. Die Gesetzgebungs-
kompetenz des Bundes erstreckte sich nun auf diesen Gegenstand
bisher noch nicht; es war erforderlich, sie durch einen Zusatz
zu Art, 64 der Bundesverfassung auszudehnen.?) Ist nun dieser
Verfassungszusatz nicht als „international unentbehrliches‘“ Landes-
recht aufzufassen? Ich denke nicht. Denn es würde in solchem
wie in ähnlichen Fällen nichts im Wege stehen, dass das völker-
rechtlich unmittelbar gebotene Gesetz ohne vorangehende aus-
drückliche Verfassungsänderung, wenn nur unter den für eine
solche vorgeschriebenen Formen erginge. Dann würde nicht die
Verfassungsänderung die völkerrechtlich gebotene Gesetzgebung
ermöglichen, sondern diese Gesetzgebung würde gleichzeitig
(s. aber oben S. 290), so könnte hier auch auf die Begründung zum Reichsges,
betr. die Prisengerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884, a. a. 0. 5. Leg.-Per. IV. Sess.
1884. No. 38 S. 4 verwiesen werden (Rücksicht auf die Verhältnisse des
einzelnen Kriegsfalls, die eventuellen Verbündeten u. 8. w.).
1) M. N. R. 6? X p. 133.
2) Bundesbeschluss v. 28. April 1887, Volksabstimmung v. 10. Juli 1887.