Vereiiiigungsrecht.
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zeigt sich weniger bei den dauernden Vereinigungen, als bei
den vorübergehenden Zusammenschlüssen zu Arbeitskämpfen,
z. B. Vertragsbruch, zwangsweise Verhinderung Arbeitswilliger
und dergleichen. Das kann nicht geringe Nachteile
für die Volkswirtschaft Hervorrufen. Dem Mißbrauch eines
Rechtes entgegenzutreten, hat die Gesetzgebung stets für ihre
Aufgabe gehalten. Auch die geltenden Bestimmungen über
das Vereinigungsrecht haben das versucht. Vielfach werden
aber die jetzt zulässigen Gegenmittel nicht als wirksani genug
angesehen. Andererseits wird von den Arbeitern häufig über
zu enge Begrenzung des Vereinignngsrechts geklagt. Die
Frage, wie hier ein gerechter Ausgleich zu finden sei, ist in
allen vorgeschrittenen Staaten aufgetreten. Ihre Lösung ist
ungemein schwierig. Von vielen wird es grundsätzlich als
richtig angesehen, unzeitgemäße Schranken zu beseitigen, um
so entschiedener aber auch dem Mißbrauche des Vereinigungsrechts
und einer daraus etwa erwachsenden Schädigung des
Gesamtwohls entgegenzutreten. Aber über die gesetzgeberische
Ausgestaltung dieses Grundsatzes herrscht die größte Meinungsverschiedenheit,
und es ist unmöglich, hierüber eine allgemein
gültige Entscheidung zu treffen.
Daß es besser wäre, wenn es der Mwehr solcher Mißbräuche
und Gefahren nicht bedürfte, wenn also durchweg
ein verständiger, maßvoller und mit dem öffentlichen Wvhle
vereinbarer Gebrauch von dem Vereinigungsrechte gemacht
würde, versteht sich von selbst. Von dieser Erwägung ausgehend,
hat man den Versuch gemacht, einer friedlichen Beilegung
der aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Gegensätze
und Streitigkeiten Vorschub zu leisten durch Einigungsämter,
Schiedsgerichte usw. Nachdem in England bereits durch
nicht-öffentliche Anregung und Wirksamkeit manches auf
diesem Gebiete geschehen war, hat auch die Gesetzgebung
eingegriffen. Nach einem englischen Gesetze von 1872 konnten