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lichen Seeschiffsmannschaft z. B. ist das Vereinigungsrecht
versagt.
Von dem Vereinigungsrechte haben die Arbeiter einen
viel umfassenderen Gebrauch gemacht, als die Arbeitgeber.
Erst in der neuesten Zeit haben sich die Arbeitgeber den
dauernden oder vorübergehenden Arbeitervereinigungen geschlossen
gegenüberzustellen begonnen, ein Vorgang, der u. a.
für die weitere Entwicklung der Arbeitstarifvertrnge — siehe
Ziff. 26 — von großer Bedeutung ist.
Der vorübergehende Zusammenschluß — Ausstände der
Arbeiter, Aussperrungen durch die Arbeitgeber — hat in der
neueren Zeit eine sehr ausgedehnte Anwendung gefunden,
um durch Kampfmittel Einfluß auf die Arbeitsbedingungen
zu gewinnen, ihre Verbesserung und ihre Anpassung an die
eigenen Bedürfnisse zu steigern oder ihre Verschlechterung
zu verhindere.
So groß auch die Bedeutung der vorübergehenden Zusammenschlüsse
ist, so sind doch die dauernden Vereinigungen
der Arbeitgeber („Arbeitgeberverbände") und der Arbeiter
(„Berufsvereine", „Gewerkvereine", „Trade-Unions" usw.)
noch wichtiger. Hier hat sich eine Entwicklung vollzogen,
die auf die Dauer entscheidenden Einfluß auf die Gestaltung
der Arbeitsbedingungen gewinnen muß. In dieser Richtung
liegt ihre Hauptbedeutung. Aber ihr Wirken erschöpft sich
darin nicht, da sie auch die gegenseitige Hilfe und Unterstützung
bei den verschiedensten Veranlassungen bezwecken.
Je weniger die Arbeiterversicherung — s. Ziff. 30 — ausgebaut
ist, desto wichtiger ist bei den Arbeiterberufsvereinen
diese Seite ihrer Betätigung. Für die Frage der Arbeitslosenversicherung
— s. Ziff. 25 — haben die Arbeiterberufsvereine
neuerdings besondere Bedeutung gewonnen. (Vgl.
Band 209 dieser Sammlung, S. 37 ff.)
Eine mißbräuchliche Handhabung des Vereinigungsrechts