Contents: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1, Titel: BerpfligGtung zur Leijftung. SS 270, 271. 115 
(wie foldhe beifpiel8weife das BER. Il. IV cap. 14 8 9 Biff. 4 gab), Stellt 
das BOB. nicht auf. Bal. jedoch 8 2181 VBermächtniffe, deren Erfüllungs» 
zeit dem Belieben des Bejdhwerten überlajfen ft). Unter Umftänden kann 
die Prüfung des EinzelfalleS zu dem gleichen Ergebniffe führen. Mitunter 
wird auch beim Borliegen einer derartigen Beftunmung die Leiftungspflicht 
jeIbft in Zweifel zu ziehen fein (W. 11, 39). — Die Erklärung, 110 an 
eine feife Erfüllungszeit nicht binden zu mollen, hat abgejeben 
von weiteren Parteiabreden, nur die Bedeutung, daß eS überhaupt an einer 
vertragsmäßigen Beitinumung für die Zeit der Leiftung fehlt, nicht aber die, 
daß erft eine den Umftänden nach entfprechende Zeit nach Ablauf der Frift 
geleiftet zu werden brauche. KOS. in Gruchots Beitr. Bd. 51 S. 115. 
b) durch gefeblidhe Borfchrift. . , . 
as Be gibt Beitimmungen über die Zeit der Leiltung in zahl 
reihen Sälen, 3. B. in den 88 551 Miete), 604 (Leihe), 508, 609 (Darlehen), 
614 (Dienftvertrag), 641 (Werkvertrag), 695, 696, 699 (Vermahrung), 721 (Ges 
jellfchaft), 760 (Leibrente), 136L Mente eines getrennt lebenden Chegatten), 
1612, 1710 (Unterhaltögewährung). 
„3. Sonff(udente Leijtungszeit: Die Zeit der Leiftung kam aus den Um- 
Händen zu entnehmen jein. Zu den Umitänden gehören auch hier (wie nach & 269) 
die Natur des Schuldverhältnifies, die Befchaffenheit der Leiftung und der mutmaßliche 
Wille der Beteiligten (f. Bem. I, 2 zu 8 269). So kann {ih aus der Befchaftenheit der 
Seiftung ergeben, daß dem Schuldner eine gewifle Beit zur Yorbereitung 0Der ZU. VBoll- 
endung der Leiltung, dem Gläubiger ein gewiller Zeitraum für die Vorbereitung der Uns 
nahme gelafjen werden muß. Eriteres i{t 3. B. der Fall, wenn zur Herbeiführung eineS 
gewilfen Erfolgs, z. B. bei einem Werkvertrag, einer Nuslobung Borbereitungen zu treffen 
lind (ein neues Eau, das geftrichen werden foll, muß trodnen); lebteresS, wenn der 
Släubiger für die Unnabhme der Leiltung, 3. B. für die Ubbolung von Waren, Maßregeln 
treffen muß. 
4. Die allgemeine {ubfidiäre Regel des Abi. 1: Für den Fall, daß die Heit der 
Leiftung meder beitimmt ift, no au3 den Umftänden entnommen werden 
fann, gilt die MNegel, daß die Leiftung fufert, d. b. fogleich mit der Entitehung des 
Schuldverhältnifjes, fällig fein foll. 
‚ Befondere Vorfchriften darüber, daß dem Schuldner ein modieum tempus zur 
Bewirkung der Seiftung gelaffen werden müfjle G. 3. nach BLM, IL. IV cap. 1489 
Bi. 2 eine bierzehntägige ZahlungSsfrift), ‚find durch die Beftimmungen des BOB. über 
ren und Ölauden und über die Beruckfichtigung der Verkehrsfitte (SS 242, 157) ent- 
behrlidh geworden. Non statim cum sacco adire debet, I. 105 D. de sol. 46, 3. Aus 
den YBeijtummungen der SS 242, 157 We fih au, daß die Leiftung nicht zu unpaffen- 
der Beit erfolgen darf. auch Seuff. Arch. Bd. 54 Nr. 78 S. 136 AMugebot an den 
Ion zu Bett 4 läubiger). Zür HandelSgej Hüfte fchreibt S 358 HÖOBV. 
ausdrücklich vor, daß die Leiftung nur während der gewöhnlichen Gefchäftszeit bewirkt 
und gefordert werden kann. ; 
5. Bedeutung des $ 271 für den Leijtungsverzug: In allen Fällen, in 
denen die Zeit der Leiftung nicht nadh dem Kalender beftimmt i{t, alfo fowobl, wenn 
die Beit der Sein aus den Umftänden zu entnehmen als auch wenn „Tofort“ zu Teiften 
it, Fommt der Schuldner erft durch Mahnung int VBerzug (8 284). dei 
. 6. Firgefhäft. Ueber die Bedeutung einer Vereinbarung der Leiltung genau zu 
einer fejtbei{timmten Zeit oder innerhalbeiner fejtbeftimmten Frift AS 
7, Abi. 2 entfpriht dem Sahe des gem. Nechtes diei adjectio pro reo est 1. 
541 _D. de V. O. 45, 7 1,38 $ 6 cod. (Bernburg, Band. Bd. 2 8 34 Ziff. 3), Ab- 
weidend BER, TI. I Fit. 5 8 241. Eine Beftimmung der Leiftungszeit gilt im 
Bweifel zuguniten des Schuldners. Diefer kann die Leijltung vor Der TE 
}timmten Zeit bewirken, der Gfäubiger Kann fie aber nicht vorher ae Abi. 2 iß t 
nur eine Nuslegungsregel. Etwas Ubweichendes kann fich aus dem Sejeße felbft SS . 
8S 695, 696) bzw. au8 dem erklärten oder den Umftänden zu entnehmenden Willen der 
Parteien ergeben. So wird der Schuldner eine verzinslihe Schuld in der Regel nicht 
bor dem Semnnten Termine zurückzahlen dürfen. 
8. Beweislajt: Die Abweidhung von der Kegel des Abi. 1 (Stundung) foll nach 
der in der Ziteratur überwiegend vertretenen Meinung der Schuldner, die Abweichung 
von der Kegel des Abi. 2 der Gläubiger beweifen müffen. u Plan Dem. 1, Beckh, 
Beweislaft S 180, Dertmann, 2. Aufl. S. 73, Kipr. d. DLSG. Dd. 5 S. 144; Rofenberg 
um Archiv f. d. zivilijt. Praris Bd. 94 S. 102, 105; a. M. anfheinend Stölzel, Bufchs 
Btihr. Bd. 35 S. 13 ff.j Sdulung f. d. zivilift. Praxis I S. 159, 177, Steht 1901 
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