1, Titel: BerpfligGtung zur Leijftung. SS 270, 271. 115
(wie foldhe beifpiel8weife das BER. Il. IV cap. 14 8 9 Biff. 4 gab), Stellt
das BOB. nicht auf. Bal. jedoch 8 2181 VBermächtniffe, deren Erfüllungs»
zeit dem Belieben des Bejdhwerten überlajfen ft). Unter Umftänden kann
die Prüfung des EinzelfalleS zu dem gleichen Ergebniffe führen. Mitunter
wird auch beim Borliegen einer derartigen Beftunmung die Leiftungspflicht
jeIbft in Zweifel zu ziehen fein (W. 11, 39). — Die Erklärung, 110 an
eine feife Erfüllungszeit nicht binden zu mollen, hat abgejeben
von weiteren Parteiabreden, nur die Bedeutung, daß eS überhaupt an einer
vertragsmäßigen Beitinumung für die Zeit der Leiftung fehlt, nicht aber die,
daß erft eine den Umftänden nach entfprechende Zeit nach Ablauf der Frift
geleiftet zu werden brauche. KOS. in Gruchots Beitr. Bd. 51 S. 115.
b) durch gefeblidhe Borfchrift. . , .
as Be gibt Beitimmungen über die Zeit der Leiltung in zahl
reihen Sälen, 3. B. in den 88 551 Miete), 604 (Leihe), 508, 609 (Darlehen),
614 (Dienftvertrag), 641 (Werkvertrag), 695, 696, 699 (Vermahrung), 721 (Ges
jellfchaft), 760 (Leibrente), 136L Mente eines getrennt lebenden Chegatten),
1612, 1710 (Unterhaltögewährung).
„3. Sonff(udente Leijtungszeit: Die Zeit der Leiftung kam aus den Um-
Händen zu entnehmen jein. Zu den Umitänden gehören auch hier (wie nach & 269)
die Natur des Schuldverhältnifies, die Befchaffenheit der Leiftung und der mutmaßliche
Wille der Beteiligten (f. Bem. I, 2 zu 8 269). So kann {ih aus der Befchaftenheit der
Seiftung ergeben, daß dem Schuldner eine gewifle Beit zur Yorbereitung 0Der ZU. VBoll-
endung der Leiltung, dem Gläubiger ein gewiller Zeitraum für die Vorbereitung der Uns
nahme gelafjen werden muß. Eriteres i{t 3. B. der Fall, wenn zur Herbeiführung eineS
gewilfen Erfolgs, z. B. bei einem Werkvertrag, einer Nuslobung Borbereitungen zu treffen
lind (ein neues Eau, das geftrichen werden foll, muß trodnen); lebteresS, wenn der
Släubiger für die Unnabhme der Leiltung, 3. B. für die Ubbolung von Waren, Maßregeln
treffen muß.
4. Die allgemeine {ubfidiäre Regel des Abi. 1: Für den Fall, daß die Heit der
Leiftung meder beitimmt ift, no au3 den Umftänden entnommen werden
fann, gilt die MNegel, daß die Leiftung fufert, d. b. fogleich mit der Entitehung des
Schuldverhältnifjes, fällig fein foll.
‚ Befondere Vorfchriften darüber, daß dem Schuldner ein modieum tempus zur
Bewirkung der Seiftung gelaffen werden müfjle G. 3. nach BLM, IL. IV cap. 1489
Bi. 2 eine bierzehntägige ZahlungSsfrift), ‚find durch die Beftimmungen des BOB. über
ren und Ölauden und über die Beruckfichtigung der Verkehrsfitte (SS 242, 157) ent-
behrlidh geworden. Non statim cum sacco adire debet, I. 105 D. de sol. 46, 3. Aus
den YBeijtummungen der SS 242, 157 We fih au, daß die Leiftung nicht zu unpaffen-
der Beit erfolgen darf. auch Seuff. Arch. Bd. 54 Nr. 78 S. 136 AMugebot an den
Ion zu Bett 4 läubiger). Zür HandelSgej Hüfte fchreibt S 358 HÖOBV.
ausdrücklich vor, daß die Leiftung nur während der gewöhnlichen Gefchäftszeit bewirkt
und gefordert werden kann. ;
5. Bedeutung des $ 271 für den Leijtungsverzug: In allen Fällen, in
denen die Zeit der Leiftung nicht nadh dem Kalender beftimmt i{t, alfo fowobl, wenn
die Beit der Sein aus den Umftänden zu entnehmen als auch wenn „Tofort“ zu Teiften
it, Fommt der Schuldner erft durch Mahnung int VBerzug (8 284). dei
. 6. Firgefhäft. Ueber die Bedeutung einer Vereinbarung der Leiltung genau zu
einer fejtbei{timmten Zeit oder innerhalbeiner fejtbeftimmten Frift AS
7, Abi. 2 entfpriht dem Sahe des gem. Nechtes diei adjectio pro reo est 1.
541 _D. de V. O. 45, 7 1,38 $ 6 cod. (Bernburg, Band. Bd. 2 8 34 Ziff. 3), Ab-
weidend BER, TI. I Fit. 5 8 241. Eine Beftimmung der Leiftungszeit gilt im
Bweifel zuguniten des Schuldners. Diefer kann die Leijltung vor Der TE
}timmten Zeit bewirken, der Gfäubiger Kann fie aber nicht vorher ae Abi. 2 iß t
nur eine Nuslegungsregel. Etwas Ubweichendes kann fich aus dem Sejeße felbft SS .
8S 695, 696) bzw. au8 dem erklärten oder den Umftänden zu entnehmenden Willen der
Parteien ergeben. So wird der Schuldner eine verzinslihe Schuld in der Regel nicht
bor dem Semnnten Termine zurückzahlen dürfen.
8. Beweislajt: Die Abweidhung von der Kegel des Abi. 1 (Stundung) foll nach
der in der Ziteratur überwiegend vertretenen Meinung der Schuldner, die Abweichung
von der Kegel des Abi. 2 der Gläubiger beweifen müffen. u Plan Dem. 1, Beckh,
Beweislaft S 180, Dertmann, 2. Aufl. S. 73, Kipr. d. DLSG. Dd. 5 S. 144; Rofenberg
um Archiv f. d. zivilijt. Praris Bd. 94 S. 102, 105; a. M. anfheinend Stölzel, Bufchs
Btihr. Bd. 35 S. 13 ff.j Sdulung f. d. zivilift. Praxis I S. 159, 177, Steht 1901
Qi