Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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195.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

chung  von  der  letzteren  zum  Nachtheile  einer  Partei  Platz  greifen
zu  lassen,  zu  weisen.
Das  Amt  hat  aber  in  dem  Falle,  wenn  die  Waare  noch
nicht  ausgefolgt  wurde,  und  wenn  die  Entscheidung  der  Frage,  unter
welchen  Tarifsatz  der  Gegenstand  gehört,  von  dem  Beweise  über
die  Beschaffenheit  der  Waare  abhängt,  der  Partei  frei  %it  stellen,
die  Waare  bis  zur  erfolgten  Erledigung  der  Beschwerde  in  amtlicher ­
  Verwahrung  zu  belassen  oder  gegen  Entrichtung  der  bemessenen ­
  Gebühren  Musterstücke,  die  mit  dem  Amtssiegel  und  jenem
der  Partei  versehen  sind,  bei  dem  Amte  zu  hinterlegen.
(§.  121  Z.  O.,  §.  139  A.  U.,  §.  75  A.  n.)
Die  Tarisirung,  d.  i.  die  Beurtheilung  der  Waaren,  unter  welche
Tarifspost  sie  nach  ihrer  Art  und  Beschaffenheit  einzureihen  sind,  steht  ledige
lich  den  Zollämtern  zu,  und  es  haben  daher  weder  die  zollpflichtigen  Parteien
das  Recht  zu  verlangen,  daß  diese  Festsetzung  erst  nach  dem  von  Sachverständigen ­
  abgegebenen  Befunde  stattfinde,  noch  sind  die  Zollämter  verbunden,
einen  solchen  Befund  einzuholen  oder  nach  dem  Ausspruche  der  Sachverständigen ­
  zu  handeln.
Den  Zollämtern  steht  es  jedoch  frei,  falls  sie  zur  besseren  Aufklärung
oder  Beleuchtung  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  sich  des  Beirathes  von
Gewerbs-,  Sach-  oder  Kunstverständigen  oder  einer  technischen  Behörde  bedienen ­
  wollen,  solchen  auf  die  bisher  übliche  Weise  einzuholen  und  mit  Benützung ­
  desselben  die  Entscheidung  zu  fällen.  (Vdgb.  1856,  Nr.  41.)
Wird  dieses  Gutachten  von  Zollämtern  aus  eigenem  Antriebe  eingeholt, ­
  so  sind  die  zur  Erstattung  desselben  nöthig  gewesenen  und  gehörig  nachgewiesenen ­
  Vorauslagen,  z.  B.  bei  chemischen  Analysen  u.  s.  w.,  aus  dem
Zollgefälle,  jedoch  nur  nach  vorläufig  eingeholter  Genehmigung  der  Finanz-Landesbehörde
  zu  vergüten.
Findet  die  Einholung  des  Gutachtens  über  Antrag  der  Partei  statt,
Weil  sie  sich  mit  dem  Befunde  des  Zollamtes  nicht  zufrieden  stellte  und  wird
durch  den  Befund  der  Sachverständigen  die  Ansicht  des  Zollamtes  bestätigt,
so  liegt  die  Leistung  der  erwähnten  Vergütung  der  Partei  ob,  sowie  auch  in
jenen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Constatirung  solcher  Umstände  handelt,  von
welchen  die  zollfreie  Abfertigung  eines  Gegenstandes  (z.  B.  eines  Dungsalzes) ­
  oder  einer  Zollbegünstigung  (z.  B.  beim  Bezüge  von  Maschinen)  abhängig ­
  ist.
Die  Zollämter  haben  das  Gutachten  von  den,  nicht  in  ihrem  Stanvorte
  befindlichen  technischen  Behörden  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  lM
gewöhnlichen  Dienstwege  durch  die  vorgesetzte  Behörde  einzuholen.
(Vdgb.  1867,  Nr.  20.)
Anmerkung.  Das  Generalprobiramt  wird  ermächtigt,  docimastische  und
chemisch-analytische  Untersuchungen  für  Parteien  vorzunehmen  und  Atteste  über  die
Resultate  der  Untersuchungeu  auszustellen.
Hiesür  sind  die  in  dem  diesem  Verordnungsblatte  beigegebenen  Tarife  şş
haltenen  Gebühren  einzuheben  (Vdgb.  1861,  Nr.  38),  wenn  nicht  die  unentgeltliche
Vornahme  der  Untersuchungen  von  Seite  des  Finanzministeriums  besonders  angeor
net  wird.  (Vdg.  1861,  Nr.  49.)
            
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