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195. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
chung von der letzteren zum Nachtheile einer Partei Platz greifen
zu lassen, zu weisen.
Das Amt hat aber in dem Falle, wenn die Waare noch
nicht ausgefolgt wurde, und wenn die Entscheidung der Frage, unter
welchen Tarifsatz der Gegenstand gehört, von dem Beweise über
die Beschaffenheit der Waare abhängt, der Partei frei %it stellen,
die Waare bis zur erfolgten Erledigung der Beschwerde in amtlicher
Verwahrung zu belassen oder gegen Entrichtung der bemessenen
Gebühren Musterstücke, die mit dem Amtssiegel und jenem
der Partei versehen sind, bei dem Amte zu hinterlegen.
(§. 121 Z. O., §. 139 A. U., §. 75 A. n.)
Die Tarisirung, d. i. die Beurtheilung der Waaren, unter welche
Tarifspost sie nach ihrer Art und Beschaffenheit einzureihen sind, steht ledige
lich den Zollämtern zu, und es haben daher weder die zollpflichtigen Parteien
das Recht zu verlangen, daß diese Festsetzung erst nach dem von Sachverständigen
abgegebenen Befunde stattfinde, noch sind die Zollämter verbunden,
einen solchen Befund einzuholen oder nach dem Ausspruche der Sachverständigen
zu handeln.
Den Zollämtern steht es jedoch frei, falls sie zur besseren Aufklärung
oder Beleuchtung des zollpflichtigen Gegenstandes sich des Beirathes von
Gewerbs-, Sach- oder Kunstverständigen oder einer technischen Behörde bedienen
wollen, solchen auf die bisher übliche Weise einzuholen und mit Benützung
desselben die Entscheidung zu fällen. (Vdgb. 1856, Nr. 41.)
Wird dieses Gutachten von Zollämtern aus eigenem Antriebe eingeholt,
so sind die zur Erstattung desselben nöthig gewesenen und gehörig nachgewiesenen
Vorauslagen, z. B. bei chemischen Analysen u. s. w., aus dem
Zollgefälle, jedoch nur nach vorläufig eingeholter Genehmigung der Finanz-Landesbehörde
zu vergüten.
Findet die Einholung des Gutachtens über Antrag der Partei statt,
Weil sie sich mit dem Befunde des Zollamtes nicht zufrieden stellte und wird
durch den Befund der Sachverständigen die Ansicht des Zollamtes bestätigt,
so liegt die Leistung der erwähnten Vergütung der Partei ob, sowie auch in
jenen Fällen, wo es sich um die Constatirung solcher Umstände handelt, von
welchen die zollfreie Abfertigung eines Gegenstandes (z. B. eines Dungsalzes)
oder einer Zollbegünstigung (z. B. beim Bezüge von Maschinen) abhängig
ist.
Die Zollämter haben das Gutachten von den, nicht in ihrem Stanvorte
befindlichen technischen Behörden mit Ausnahme dringender Fälle lM
gewöhnlichen Dienstwege durch die vorgesetzte Behörde einzuholen.
(Vdgb. 1867, Nr. 20.)
Anmerkung. Das Generalprobiramt wird ermächtigt, docimastische und
chemisch-analytische Untersuchungen für Parteien vorzunehmen und Atteste über die
Resultate der Untersuchungeu auszustellen.
Hiesür sind die in dem diesem Verordnungsblatte beigegebenen Tarife şş
haltenen Gebühren einzuheben (Vdgb. 1861, Nr. 38), wenn nicht die unentgeltliche
Vornahme der Untersuchungen von Seite des Finanzministeriums besonders angeor
net wird. (Vdg. 1861, Nr. 49.)