Full text: Die Theorie der Volkswirtschaft

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und wir stoßen fortwährend auf Versuche, die gesellschaftliche 
Entwicklung durch die Entwicklung der Produktivkräfte materia 
listisch zu erklären, ohne weiter darauf einzugehen, was unter 
den Produktivkräften zu verstehen sei. Leider findet man auch 
bei Marx keine genaue Definition der „Entwicklung der Produk 
tivkräfte“. Selbstredend beweist aber diese Lücke in der Marx- 
schen Literatur keineswegs, daß die Marxsche Theorie un 
richtig ist. 
Die meisten Marxisten verstehen unter der Entwicklung der 
Produktivkräfte den technischen Fortschritt im engen Sinne des 
Wortes, d. h. die Veränderung der Produktionsmittel. Es ist 
indes leicht zu beweisen, daß in einigen Perioden der wirtschaft 
lichen Entwicklung eine Änderung der sozialen Verhältnisse ohne 
gleichzeitige Änderung der Produktionstechnik vor sich geht. So 
führt die Umwandlung der Handwerker in Heimarbeiter zur vol 
len Umwälzung in den sozialen Verhältnissen, zur Entstehung des 
Kapitalismus, obgleich die Technik der Produktion unverändert 
bleibt. Und wie keine Definition der Produktivkräfte, so finden 
wir auch keine Analyse der geschichtlichen Entwicklung der 
selben. Die letzte Aufgabe ist selbstredend schwieriger als 
die erste, aber darum ist die Lösung dieser letzten Aufgabe 
nicht entbehrlicher. Da die Entwicklung der Produktivkräfte 
die Grundbedingung der sozialen Entwicklung bildet, so ist die 
Kenntnis der Entwickelungsgesetze der Produktivkräfte notwen 
dig, um die Geschichte der Menschheit, wenigstens die wichtig 
sten Erscheinungen und Hauptetappen dieser Geschichte, zu ver 
stehen. 
Nicht nur die Volkswirte, sondern auch die Soziologen müs 
sen ihre Hauptaufmerksamkeit der Entwicklung und Verteilung 
der Produktivkräfte zuwenden. Und doch haben sich auch die 
letzteren so wenig wie die Nationalökonomen damit beschäftigt, 
d. h. sie haben die Basis der Wirtschaftsordnung unberücksichtigt 
gelassen. 
Diese schmerzhaften, aber meiner tiefsten Überzeugung nach • 
gerechten Vorwürfe mache ich ausschließlich zu dem Zwecke, um 
nicht nur die Gelehrten, sondern auch alle andern, die eine Gesetz-
	        
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