Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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vo lkswirtschaftlicher, sozialer und geistig-sittlicher Beziehung unter 
Wahrung der genossenschaftlichen, kaufmänischen und betriebs 
technischen Gesichtspunkte entgegenzuführen strebt und den die 
Genossenschaft in diesen seinen Bestrebungen auch zu unterstützen 
gewillt ist". 
Den Revisor treffen wir bei den Genossenschaften schon früh 
an, lange bevor das Genossenschaftsgesetz 1889 in Kraft rat. Es 
wird darum im Jahre 1889 mit der Einführung der obligatorischen 
Revision nicht ein Institut unvermutet neu geschaffen, sondern 
eine bei einem Drittel aller Genossenschaften bereits in Übung be 
findliche Gepflogenheit zum Gesetz für alle Genossenschaften erhoben. 
Einen Beamten, der eigens für die Ausübung des Revisions 
dienstes angestellt war, konnte sich die einzelne Genossenschaft mit 
Rücksicht auf den geringen Umfang der Geschäfte nicht leisten, und 
so war man auch in dieser Beziehung zur Durchführung dieser 
wichtigen Aufgabe auf den Zusammenschluß ff angewiesen. 
Das im Jahre 1859 in Weimar von 29 Genossenschaften 
gegründete „Zentralkorrespondenzbureau der deutschen Vorfchuß- 
und Kreditvereine", das feit dem Jahre 1861 den Namen „An 
waltschaft der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" 
führte und unter der Leitung von Schulze-Delitzsch stand, bildete 
den Grundstock genossenschaftlicher Revision; es bezweckte: 
1. Vertretung in der Presse, auf Kongressen, besonders gegen 
über der Gesetzgebung; 
2. Förderung mit Rat und Tat, Auskunftserteilung und Be 
lehrung ; 
3. Austausch bedeutsamer Erfahrungen und Anknüpfung 
von Geschäftsverbindungen. 
Im Jahre 1864 wird bereits vom Verband der Genossen 
schaften am Mittelrhein (Schulze-Delitzsch) in einer Resolution 
gefordert, „daß auf Verlangen der einzelnen Genossenschaften 
jederzeit ein sachverständiger Revisor zur Verfügung gestellt 
werden sollte". Der Beschluß wurde später auch zur Ausführung 
gebracht. 
Auch bei Raiffeisen st ist der Gedanke, die Genossenschaften 
einer sachverständigen Kontrolle zu unterstellen, bald nach der 
Gründung der ersten Darlehnskasienvereine vorhanden gewesen. 
Um 1872 finden wir bereits bei dem landwirtschaftlichen Verein 
für Rheinpreußen einen Wanderlehrer angestellt, der auch als 
st Hiergegen wird in dem Bericht der Reichstagskommission zum Entwurf 
des Genossenschaftsgesetzes daraus hingewiesen, dass die bestehenden Revisions 
verbände nur aus der Befürchtung, daß die Genossenschaften unter staatliche Auf 
sicht gestellt würden, entstanden seien. Allerdings hat auch Schulze-Delitzsch diesen 
Gedanken mehrfach ausgesprochen.
	        
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