2. über Arbeiterschutzgesetzgebung.
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zu unterbieten in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Entlohnungsweise und
die allgemeinen Werkstättenverhältnisse, sie schützt den Arbeiter, der seine Kinder der
Schule erhalten und selbst für sie sorgen will, vor demjenigen, der bereit wäre, seine
Kinder der Fabrik anzubieten, und deshalb mit geringerem Lohne sich begnügen
würde. Und wie diese Gesetzgebung den unlauteren Wettbewerb unter den Arbeitern
selbst, so sucht sie ihn auch auf seiten der Unternehmer zu bekämpfen. Sie gestattet
nicht, daß die rücksichtslose, unmenschliche Habgier der einen den guten Willen der
andern lahmlegt, wenn sie eine Verschlechterung der Arbeitsverhältnisse vermeiden
oder eine Verbesserung durchführen wollen.
Andrerseits können Einschränkungen der Kinder- und Frauenarbeit in der
Übergangszeit nicht allein von dem Unternehmer, sondern auch von manchen Arbeiter
familien, deren Verhältnisse sich nun einmal auf Grundlage des Kinder- und Frauen
verdienstes entwickelt haben, empfindliche Opfer erfordern. Man sollte sich deshalb
hüten, den Arbeiterschutz, wie es so häufig geschieht, lediglich aus dem Gesichtspunkte
einer Wohltat, welche dem Arbeiter erwiesen wird, zu beurteilen. Er ist vielmehr in
wichtigen Beziehungen eine im Interesse der ganzen Nation unternommene Reform,
deren Lasten nicht allein auf die Unternehmer, sondern unter Umständen in noch
empfindlicherer Weise auf die Arbeiter selbst fallen.
Die Arbeiterschutzgesetzgebung findet ihre Begründung darin, daß erfahrungs
gemäß weder die Unternehmer noch die Arbeiter irgendwo imstande gewesen sind,
aus eigener Kraft, durch freie private Vereinbarungen, auch nur die schlimmsten Miß
bräuche in bezug auf Kinder- und Frauenarbeit, in bezug auf Warenzahlung und
Arbeitszeit, in bezug auf Arbeitsordnungen und Gesundheitsschädlichkeit der Arbeits
prozesse in nennenswertem Umfange abzustellen. Dieser Einrichtung hat sich kein
Land mit industrieller Entwicklung entziehen können. Keine Reform hat deshalb
auch ein so weites Geltungsbereich erlangt wie die Arbeiterschutzgesetzgebung. Von
England ausgehend, hat der Gedanke des gesetzlichen Arbeiterschutzes heute nicht nur
in sämtlichen europäischen Ländern (ausgenommen Serbien und Türkei), sondern
auch in den englischen Kolonien (Kanada, Indien, Australien) und in mehreren nord
amerikanischen Staaten Geltung erlangt.
Wenn die Schädigungen der Arbeiter, welche der Arbeiterschutz bekämpfen will,
auch keineswegs auf die Fabrikarbeiter beschränkt sind, so hat die Gesetzgebung doch
in der Regel zuerst nur Fabriken und Bergwerke in Betracht gezogen. Die Betriebs
stätten der Hausindustrie und des Handwerkes den gleichen oder sinngemäß veränder
ten Anforderungen zu unterwerfen, scheut man sich, teils wegen des Eindringens in
häusliche und familiäre Verhältnisse, das dann notwendig werden würde, teils aber
auch im Hinblicke auf die großen Schwierigkeiten, welche die wirksame Kontrolle einer
Unzahl kleiner Betriebe einschließt. Und wenn selbst die Kontrolle gelingt, so gestattet
die Armut der Hausindustriellen und Handwerker oft nicht, wesentliche Verbesserungen
der Werkstättenverhältnisse zu erzwingen. Die Bestimmungen der Fabrikgesetzgebung
auf diese Betriebsformen ausdehnen, das bedeutet also in manchen Fällen geradezu
ihre Vernichtung. Und das ist ein so radikaler Schritt, daß er heute noch nicht leicht
gewagt wird.*)
Indes auch dann, wenn die Gesetzgebung von vornherein nur Fabrikverhältnisse
regulieren soll, kann bei dem schwankenden Charakter des Fabrikbegriffes
ihr Geltungsbereich sehr verschieden ausfallen. Nach der reichsdeutschen Gesetzgebung
erstreckt sich der Arbeiterschutz auf alle Werkstätten, in welchen regelmäßig Dampfkraft
benutzt wird; ferner auf Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften
*) Vgl. jetzt für das Deutsche Reich: Hausarbeitgesetz vom 20. Dezember 191t
(R.G.Bl. S. 976—985). — G- M.