Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 313
schließlich Ritterbürtige, entsprechend dem alten militärischen
Stande der Burggrafen ernannt!; aber das Wesen des Ver—
trags wird geändert. Die Anstellung erfolgt jetzt auf Zeit,
und der Amtmann erhält ein bestimmtes Gehalt, anfangs zu—
meist noch in Form von Einzeleinkünften, in Geldrenten und
Naturalbezügen, doch bald unter dem Bestreben, an deren
Stelle möglichst ausschließlich Geld und den Empfang von
Amtsgefällen zu setzen. Giebt nun schon diese Konstruktion
des Vertrages den Amtmann ganz im Sinne modernen
Beamtentums und völlig im Gegensinne zur Praxis natural⸗
wirtschaftlich-lehnsrechtlicher Zeiten in die Hand des Landes—
herrn, so ist das noch mehr infolge einer weiteren Anzahl
von Bestimmungen der Fall. Wie auch immer die Verein—
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stets behielten es sich die Landesherren vor, ihre Amtleute zu—
meist auf Grund von Aussetzungen, die sehr allgemein gehalten
sein konnten, alsbald oder nach kurzer Kündigungsfrist zu ent—
lassen: und dem Entlassenen stand keinerlei Anspruch auf
Wartegeld oder Pension zur Seite. Auf diese Weise wurde
der Amtmann durchaus zum abhängigen Diener seines Herrn;
nur ihm persönlich war er verpflichtet; von ihm allein hing sein
äußeres Schicksal ab. Es ist eine Konstruktion, die den Amt⸗
mann noch nicht als Staatsbeamten erscheinen läßt; vom
Standpunkte fürstlicher Ingesindschaft vielmehr, nur nicht mehr
hauswirtschaftlich, sondern geldwirtschaftlich, ist seine Stellung
intwickelt.
Es war eine Auffassung des Beamtenbegriffes, wie sie
einer Zeit nahe liegen mußte, die noch zurückblicken konnte auf
die Ministerialität als die letzte Ausgestaltung des germanischen
Gesindebegriffs, wie sie zudem notwendig war in einer Periode,
da das Territorium seinen Mittelpunkt erst im Fürsten, nicht
aber in irgendwelchen höheren, sachlichen, staatlichen Interessen
1 Woher sich die spätere Bevorzugung des niederen Adels in der
Territorialverwaltung, materiell an sich vollkommen verständlich, auch
formal leicht ableitet.