Object: Volkswirtschaftspolitik

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Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Auch Vertragsstrafen können im Rahmen der allgemeinen 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart werden. 
Für Schadenersatz oder für die an dessen Stelle tretende oben 
genannte Entschädigung haftet nach § 125 als Selbstschuldner 
auch der Arbeitgeber, der den Arbeiter zum Vertragsbrüche 
verleitet oder den Vertragsbrüchigen Arbeiter wissentlich an 
nimmt oder in den ersten 14 Tagen nach dem Vertragsbrüche 
behält. In den Arbeitsordnungen können im Rahmen der 
Schranken des Bürgerlichen Gesetzbuches besondere Verein 
barungen über Vertragsstrafe, Schadenersatz usw. getroffen 
werden (wegen der Lohneinbehaltung und Lohnverwirkung 
aus Anlaß von Vertragsbrüchen s. S. 139 und 140). 
Die deutsche Regelung ist gegenüber Massenvertrags 
brüchen nicht wirksam. Die aus diesdm Gmnde mehrfach 
angestrebte Verschärfung der Vorschriften ist aber unter 
blieben, weil eine Verständigung über einen geeigneten Weg 
dazu nicht zu erzielen war. 
28. Rechtsstreitigkeitc» aus dem Arbeitsverhältuisfc. 
Zu Rechtsstreitigkeiten gibt das Arbeitsverhältnis vieler 
lei Anlaß. Diese Streitigkeiten lediglich den ordentlichen 
Gerichten zuzuweisen, ist als unzweckmäßig erkannt worden. 
Es bedarf hier einer möglichst schnellen und billigen Erledigung 
durch sachverständige Richter. Das hat zur Schaffung beson 
derer Fachgerichte, der „Gewerbegerichte" gedrängt. Sie 
sind in Frankreich seit 1806 entwickelt und haben von dort 
schon 1808 nach Deutschland übergegriffen und auch anderen 
Ländern als Vorbild gebient. Die deutsche Gewerbeordnung 
suchte 1869 die Entscheidung der Streitigkeiten durch Ge- 
meindebehörden und seit 1881 auch durch Junungsschieds- 
gerichte herbeizuführen, indes ohne besonderen Erfolg. Durch 
das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 wurden dann die Grund 
lagen zu einer Ausbreitung der eigentlichen Gewerbegerichte
	        
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