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Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Auch Vertragsstrafen können im Rahmen der allgemeinen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart werden.
Für Schadenersatz oder für die an dessen Stelle tretende oben
genannte Entschädigung haftet nach § 125 als Selbstschuldner
auch der Arbeitgeber, der den Arbeiter zum Vertragsbrüche
verleitet oder den Vertragsbrüchigen Arbeiter wissentlich an
nimmt oder in den ersten 14 Tagen nach dem Vertragsbrüche
behält. In den Arbeitsordnungen können im Rahmen der
Schranken des Bürgerlichen Gesetzbuches besondere Verein
barungen über Vertragsstrafe, Schadenersatz usw. getroffen
werden (wegen der Lohneinbehaltung und Lohnverwirkung
aus Anlaß von Vertragsbrüchen s. S. 139 und 140).
Die deutsche Regelung ist gegenüber Massenvertrags
brüchen nicht wirksam. Die aus diesdm Gmnde mehrfach
angestrebte Verschärfung der Vorschriften ist aber unter
blieben, weil eine Verständigung über einen geeigneten Weg
dazu nicht zu erzielen war.
28. Rechtsstreitigkeitc» aus dem Arbeitsverhältuisfc.
Zu Rechtsstreitigkeiten gibt das Arbeitsverhältnis vieler
lei Anlaß. Diese Streitigkeiten lediglich den ordentlichen
Gerichten zuzuweisen, ist als unzweckmäßig erkannt worden.
Es bedarf hier einer möglichst schnellen und billigen Erledigung
durch sachverständige Richter. Das hat zur Schaffung beson
derer Fachgerichte, der „Gewerbegerichte" gedrängt. Sie
sind in Frankreich seit 1806 entwickelt und haben von dort
schon 1808 nach Deutschland übergegriffen und auch anderen
Ländern als Vorbild gebient. Die deutsche Gewerbeordnung
suchte 1869 die Entscheidung der Streitigkeiten durch Ge-
meindebehörden und seit 1881 auch durch Junungsschieds-
gerichte herbeizuführen, indes ohne besonderen Erfolg. Durch
das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 wurden dann die Grund
lagen zu einer Ausbreitung der eigentlichen Gewerbegerichte