Abschn. 18. Einlage von Pachtzinsen.
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Hätte Dionysia ein Korngiro besessen, so würde sie die jähr
lichen Pachtzinsen nicht auf der Dorftenne entgegengenoramen haben.
Das obige Wort 8ága hat an dieser Stelle auch keineswegs mit dem
Girowesen etwas zu tun; das Gega bedeutet hier kein Guthaben
gegenüber dem Staatsspeicher, sondern ein Guthaben gegen
über der Yerpächterin. Der Pächter hat dadurch, daß er an
Stelle der Dionysia die Steuern zahlt, einen Betrag in Höhe dieser
Steuern gegenüber der Yerpächterin „gut“. Dieses „gut“ über
gibt er ihr (tbv Géga dnoboTuu), was nur bildlich, oder auch so
verstanden werden kann, daß er ihr die Steuerquittungen aus
händigt. Die Yerpächterin rechnet ihm sodann diesen Betrag
zurück 1 (napabexogévriç), und zwar Zug um Zug (gidç avxi gidç),
d. h. die Höhe der Rückrechnung stimmt mit der Höhe der Steuer
quittung für jede Jahreszahlung genau überein. Der Pächter zahlt
also einen um den Steuerbetrag verringerten Pachtzins ; und dieser
verringerte Pachtzins wird durch die weiterhin folgenden Worte
là òè Xo ITT à Tüùv èKqpopíujv gekennzeichnet.
Als letztes Beispiel ^ für eine Girozahlung möge noch P. Oxy.
III 640 (um 120 n. Chr.) folgen; hier haben wir wieder Zins
zahlung im Girowege. Die Urkunde, ein Ackerpachtvertrag,
schließt mit den Worten:
peipeÍTUJ ó pepicrGuJiuévoç ÓTrèp toû |Lie|uiô'9ujKÓT(oç) eiç
TÒ òri(|uó(Tiov) TÒ kut’ ëxoç àTTÓxaKx[o]v Kai duo xúúv
TrpoKei|Liévuuv xfjç TrpoxPncreujç nupoO dpxdßag òéKa ÒKXibi xô»
pèv èvecrxújxi êxei dpxdßa? Trévxe, xô) òè icnóvxi Ixei dpxdßag
ÒéKa xpeíç, div Tiávxuiv Kax’ èxoç òóidei xôi pepicrGujKÓxi
xò Gépa KaGapòv àrrò ixáffnÇ banávqç kxX.
Zu deutsch: „der Pächter soll auf das Girokonto (uirép) des
Yerpächters in den Staatsspeicher den für das Jahr vereinbarten
Pachtzins einliefern; ferner soll er von den oben erwähnten als
Yorschuß^ erhaltenen 18 Artaben Weizen im laufenden Jahre 5
Artaben und im kommenden Jahre 13 Artaben zurückzahlen. Alle
Strick- oder Halftergeld, Schlüssel- oder Herdgeld. Die OTCovbri wie das
Hi<J0ujTiKÓv wäre demnach eine „Pächtergabe“ oder ein „Pächtergeschenk“.
Vgl. die Erläuterungen von Wilcken, Archiv V S. 253 f.
* Wenger, Stellvertretung S. 77, erklärt das irapabéxeoGai durch „rück
vergüten“. Es wird aber die Übersetzung „zurückrechnen“, „zugute rechnen',
richtiger sein; vgl. noch P. Teb. II 374, 19 (131 n. Chr.) : éàv bé ti -irpòç üßpoxoy
TèvT]Tat, irapabeKOhcreTaí poi tò ¿Kqpópiov.
* Die Beispiele lassen sich aus den Urkunden leicht vermehren.
® Wahrscheinlich Saatvorschuß.