Object: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Staat und Volkswirtschaft im 19. Jahrhundert. Die ältere Naturaldienstverfassung. 808 
haushaltes und der staatlichen Wirtschaftsinstitutionen Hand in Hand ging. Man 
hatte im 18. Jahrhundert Volkswirtschaft und Staatshaushalt als eine Gesamt— 
erscheinung unter dem Begriffe „Staatswirtschaft“ zusammengefaßt. Im 19. Jahrhundert 
hat man bald das privatwirtschaftliche Getriebe für sich als Volkswirtschaft bezeichnet 
und ihm die staatliche Finanzwirtschaft entgegengestellt. Das entsprach den individua— 
listischen liberalen Tendenzen. Wir verstehen unter der Volkswirtschaft heute die Ge— 
samtheit aller in einem Staate vorhandenen Wirtschaften, wirtschaftlichen Veranstaltungen 
und Einrichtungen, einschließlich der größten, im Mittelpunkte stehenden Wirtfschaft, des 
Staatshaushaltes. Wollen wir daneben den Begriff der Staatswirtschaft beibehalten, 
so ist darunter der Staatshaushalt und alle vom Staate ausgehende Einwirkung auf 
das übrige Wirtschaftsleben, also die staatlichen Wirtschaftsinstitutionen und die 
ganze wirtschaftliche Verwaltung zu verstehen. Aber wir sagen nicht, wie Rodbertus, 
daß die Volkswirtschaft durch die Staatswirtschaft abgelöst werden müsse. 
Wir betrachten nun das einzelne des Staatshaushaltes und gehen dabei an 
einzelnen Punkten auch auf die Anfänge, die weiter zurückliegen, kurz ein. 
107. Die Naturalabgaben- und Naturaldienstverfaffung und die 
Domänenwirtschaft. Jeder Gemeinde- oder Staatshaushalt konnte in der älteren 
Zeit der mangelnden oder unausgebildeten Geldwirtschaft nur in zweierlei liegen, entweder 
in einer direkten Verfügungsgewalt des Staates über die Arbeitskräfte und wirtschaft— 
lichen Güter der Mitglieder des politischen Körpers, oder in einem großen Besitz, vor 
allem in imfangreichem Grundeigentum, über die Fürst, Gemeinde, Staat zu ihren 
Zwecken frei bestimmen konnten. Das erstere dürfte im ganzen das Ältere, das zweite 
das Spätere gewesen sein; beides kommt auch nebeneinander vor. Wir bezeichnen das 
erstere als die Naturalabgaben- und -Dienstverfafsung, das letztere als die Basierung der 
Staatsgewalt auf Domänenwirtschaft. Die erstere Verfassung geht in die zweite über, 
wo die öffentliche Gewalt als Eigentümerin alles Grund und Bodens gilt, ihn an die 
einzelnen gegen Dienste und Naturalabgaben erblich oder zeitweise ausgiebt. 
Eine ausgebildete Naturalabgaben- und Dienstverfassung konnte auch bei sonst 
geringer wirtschaftlicher Entwickelung eine sehr kräftige Centralgewalt schaffen; sie tritt 
uns besonders in kriegerischen Barbarenstaaten entgegen. Die Häuptlinge und Könige 
lassen Burgen und Grenzwälle bauen, sie sammeln große Vorräte, vermehren sie durch 
Kriegs- und Raubzüge, bieten alle Männer zum Waffendienste auf. Aber auch später 
in größeren halbkultivierten und kultivierten Staaten haben sich solche Einrichtungen 
erhalten: aus der Sitte, den Fürsten Geschenke zu bestimmter Zeit zu geben, werden 
feste Naturallieferungen. Getreide, Vieh, oft der Zehnte aller Erträgnisse oder gar 
größere Quoten müssen abgeliefert werden. Daneben bleibt die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, oft ohne Entgelt, bei eigener Stellung der Waffen und Verpflegung; 
Wagen, Vieh, Schiffe müssen für den öffentlichen Dienst zeitweise gestellt werden. Im 
Altertume und im Mittelalter herrscht da und dort eine ausgebildete Ordnung, welche 
die Küstenbezirke, oft auch nur gewisse reichere Klassen zur Gestellung von Kriegs- und 
anderen Schiffen für den öffentlichen Dienst verpflichtet. Das ganze System konute nur 
in nicht zu großen, wirtschaftlich nicht allzu hoch entwickelten Gemeinwesen mit her— 
gebrachter genossenschaftlicher Schulung, mit patriotischem Geist, mit straff kriegerischer 
Zucht ohne zu viel Härten und Schwierigkeiten sich erhalten; es unterstellt alle priväte 
Wirtschaft der Regierung und ihren Zwecken. So Großes man da und dort, in Mexiko 
und Peru, im persischen Reiche, in Sparta und Rom, in einzelnen mittelalterlichen 
Lehnsstaaten wohl mit solchen Einrichtungen erreichte, eine solche Verfassung mußte 
stets in größeren Staaten mit Arbeitsteilung und verschiedenen Klassen, mit herrschenden 
und beherrschten Teilen und Gebieten endlich an einen Punkt kommen, wo ihre Wirk—⸗ 
samkeit versagte. Die individuelle Wirtschaft kann sich nicht ausbilden, die Arbeitsteilung 
keine Fortschritte machen, wenn jeder jederzeit seine halbe Arbeitskraft dem Staate zur 
Verfügung stellen, periodisch so und so viel Getreide oder andere Produkte abliefern 
soll; sind die staatlichen Dienste und Abgaben gering und an feste Regeln gebunden, so 
versagt das System im Moment der Gefahr und der größeren Anforderungen; fehlen
	        
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