Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

der  Erheber  sind  an  und  für  sich  keine  Dienstkonten,  vielmehr
nehmen  die  Staatsspeicher  den  Erhebern  lediglich  eine  Arbeit  ab,
die  eigentlich  von  den  Erhebern  selber  geleistet  werden  müßte,
denn  die  Erheber  sind  liturgische  Beamte.  Mithin  sind  diese
Erheberkonten  Privatkonten,  gleichwie  die  Konten  aller  anderen
Privatleute;  sie  dienen  aber  zu  besonderen  Zwecken,  denn  sie  sind
Steuer-  Girokonten.
Es  mag  Landleute  geben,  die  aus  besonderen  Gründen  ihre
Steuern  nicht  auf  der  Dorftenne  an  den  Erheber  zahlen  können,
die  auch  zu  Hause  keinen  Platz  haben,  um  dort  das  Getreide
so  lange  zu  lagern,  bis  der  Erheber  erscheint,  um  die  Getreidesteuern ­
  abzuholen;  solchen  Landleuten  war  es  zweifellos  bequem,
jederzeit  ihre  Steuern  nach  dem  Staatsspeicher  schaffen  zu  können,
um  sie  dort  auf  das  Girokonto  des  Erhebers  einzuzahlen.
Wie  jeder  Giroguthaber,  so  erhielt  auch  der  Erheber  in  solchem
Falle  eine  Bescheinigung  des  Staatsspeichers  über  die  auf  sein
Konto  vorgenommene  Gutschrift.  DasKairinerOstrakon  Nr.  9562
könnte  sehr  wohl  eine  derartige  Gutschriftbescheinigung  sein,
die  im  Grunde  nichts  anderes  ist  als  eine  Abschrift  der  einem
bestimmten  Steuerzahler  erteilten  Speicherquittung.
Doch  nicht  allein  an  körperliche  Einzahlung  auf  das  Girokonto ­
  des  Erhebers  hat  man  zu  denken:  da  zahlreiche  Landleute
ein  Giroguthaben  beim  Staatsspeicher  besaßen,  so  ist  es  selbstverständlich, ­
  daß  alle  diese  Guthaber  ihre  Getreidesteuem,  wenn
irgend  möglich,  im  Girowege  zahlten,  d.  h.  durch  Wegschrift
von  ihrem  Konto  und  durch  Gutschrift  auf  das  Konto
des  Steuererhebers.
Die  vom  Staatsspeicher  auf  den  Namen  der  Zahler^  ausgestellten
Quittungen  sind  hiernach  Giroquittungen,  die  vom  Speicher
den  Zahlern  (nicht  Erhebern)  übergeben  wurden  in  Verfolg
einer  Giro-Steuerzahlung  auf  das  Konto  des  Erhebers.
Die  Regierung  hat  zu  prüfen,  ob  die  vom  Erheber  eingezogenen
  Steuern  dem  Steuersoll  entsprechen.  Eine  solche
Prüfung  läßt  sich  nur  ausführen,  wenn  man  im  Staatsspeicher
sämtliche  Steuern,  die  der  Erheber  an  den  Staatsspeicher  abliefert,
und  sämtliche  Steuern,  die  für  den  Erheber  beim  Staatsspeicher
eingezahlt  werden,  übersichtlich  zusammenstellt.  Diese  Zusammenstellung ­
  läßt  sich  am  besten  in  einem  Konto  bewirken,  und  es

‘  Über  Speicherbescheinigungen  mitmehreren  Zahlungen  s.  Abschn.  30.
            
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