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Teil IL Korn-Giroverkehr,
das nötige Urkundenmaterial für diese Frage nicht zur Ver
fügung.
Zu der Übersicht auf S. 96 möchte ich noch folgendes be
merken, Im Kopfe (Z. 1 u. 2) steht die Gesamteinnahme ; doch wird
die Einnahme òiacpópou çopéxpou von der etatsmäßigen Einnahme
getrennt gehalten. Diese Trennung kommt auch wieder in der End
summe der Übersicht (Z. 26) zum Verschein, denn hier finden wir
die Schlußsumme der Ist-Einnahme ohne die Einnahme òiaçópou
(popérpou. Die letztere Einnahme ist zweifellos eine Einnahme,
die nicht in den Hebelisteu steht, sie ist eine nicht-etats
mäßige Einnahme. Dagegen scheint die Einnahme irpoaperpou-
pévou^ (Z. 4) zu den etatsmäßigen Einnahmen zu gehören.
Der Ausdruck biaçópou (popéxpou ist aufzulösen in òiacpópou
<Kai> (popéxpou. Das òiáqpopov bezeichnet die uns nicht bekannten
„Unkosten“ 2, das (poperpov ist eine Abgabe zur Deckung der
Beförderungskosten irgend welcher Art3.
Der Giro-Fernverkehr in Steuersachen erfolgt, wenn auch die
Staatsspeicher die Vermittlerrolle übernehmen, offenbar auf Kosten
der Steuererheber, die ja als liturgische Beamte für die Steuer
erhebung allein verantwortlich sind. Der (JitoXótoç ist nur für
Fehlbeträge verantwortlich, die während der Lagerung im Speicher
entstehen, der Steuererheber dagegen für alle während des Hebe
geschäftes, also bis zur Ablieferung an den Staatsspeicher, ent
stehenden Fehlbeträge ; daneben trägt der Steuererheber die Kosten
des Hebegeschäftes. Der Schriftwechsel, den die Staatsspeicher unter
einander im Fern-Giroverkehre führen, geschieht für die Zwecke
des Hebegeschäftes, also zum Besten der Steuererheber.
Nach den Ausführungen dieses Abschnittes haben wir uns den
gesamten Hergang in folgender Weise vorzustellen. Der Steuer
erheber in A trägt alle Steuerpflichtigen, die er im Orte A nicht
greifen kann, in Listen ein; für jeden auswärtigen Ort (Hebebezirk)
ist eine besondere Liste nötig. Diese Listen übersendet er an die
Steuererheber jener auswärtigen Orte. Die letztgenannten Steuer
erheber ziehen die Summen (Getreide) ein und führen sie an ihren
eigenen Staatsspeicher ab, z. B. der Erheber in B an den Staats-
‘ vgl. darüber Wilcken, Ostraka I S. 289.
* vgl, oben S, 93 Anm. 2,
3 Waszynski, Bodenpacht I S. 122, denkt an eine Steuer zur Bestreitung
der Beförderungskosten des Getreides in die Staatsspeicher. Ebenso Rostow-
zew, Archiv III S. 215.