Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr, 
das nötige Urkundenmaterial für diese Frage nicht zur Ver 
fügung. 
Zu der Übersicht auf S. 96 möchte ich noch folgendes be 
merken, Im Kopfe (Z. 1 u. 2) steht die Gesamteinnahme ; doch wird 
die Einnahme òiacpópou çopéxpou von der etatsmäßigen Einnahme 
getrennt gehalten. Diese Trennung kommt auch wieder in der End 
summe der Übersicht (Z. 26) zum Verschein, denn hier finden wir 
die Schlußsumme der Ist-Einnahme ohne die Einnahme òiaçópou 
(popérpou. Die letztere Einnahme ist zweifellos eine Einnahme, 
die nicht in den Hebelisteu steht, sie ist eine nicht-etats 
mäßige Einnahme. Dagegen scheint die Einnahme irpoaperpou- 
pévou^ (Z. 4) zu den etatsmäßigen Einnahmen zu gehören. 
Der Ausdruck biaçópou (popéxpou ist aufzulösen in òiacpópou 
<Kai> (popéxpou. Das òiáqpopov bezeichnet die uns nicht bekannten 
„Unkosten“ 2, das (poperpov ist eine Abgabe zur Deckung der 
Beförderungskosten irgend welcher Art3. 
Der Giro-Fernverkehr in Steuersachen erfolgt, wenn auch die 
Staatsspeicher die Vermittlerrolle übernehmen, offenbar auf Kosten 
der Steuererheber, die ja als liturgische Beamte für die Steuer 
erhebung allein verantwortlich sind. Der (JitoXótoç ist nur für 
Fehlbeträge verantwortlich, die während der Lagerung im Speicher 
entstehen, der Steuererheber dagegen für alle während des Hebe 
geschäftes, also bis zur Ablieferung an den Staatsspeicher, ent 
stehenden Fehlbeträge ; daneben trägt der Steuererheber die Kosten 
des Hebegeschäftes. Der Schriftwechsel, den die Staatsspeicher unter 
einander im Fern-Giroverkehre führen, geschieht für die Zwecke 
des Hebegeschäftes, also zum Besten der Steuererheber. 
Nach den Ausführungen dieses Abschnittes haben wir uns den 
gesamten Hergang in folgender Weise vorzustellen. Der Steuer 
erheber in A trägt alle Steuerpflichtigen, die er im Orte A nicht 
greifen kann, in Listen ein; für jeden auswärtigen Ort (Hebebezirk) 
ist eine besondere Liste nötig. Diese Listen übersendet er an die 
Steuererheber jener auswärtigen Orte. Die letztgenannten Steuer 
erheber ziehen die Summen (Getreide) ein und führen sie an ihren 
eigenen Staatsspeicher ab, z. B. der Erheber in B an den Staats- 
‘ vgl. darüber Wilcken, Ostraka I S. 289. 
* vgl, oben S, 93 Anm. 2, 
3 Waszynski, Bodenpacht I S. 122, denkt an eine Steuer zur Bestreitung 
der Beförderungskosten des Getreides in die Staatsspeicher. Ebenso Rostow- 
zew, Archiv III S. 215.
	        
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