Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  26.  Lagergebühren.

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Das  èvoÍKiov  0r|craupoO  ist  uns  bisher  nur  aus  zwei  Urkunden
bekannt,  nämlich  aus  BGrU.  644  (69  n.  Chr.)  und  aus  P.  Teb.  n  520
(um  15  n.  Chr.).  BGU.  644  ist  ein  Vertrag  über  Verpachtung  von
20  Aruren  auf  3  Jahre  mit  der  Verpflichtung  des  Pächters,  neben
dem  Pachtzinse  jährlich  1  Artabe  Weizen  ‘èvoiKÍou  0r|craupoO’,  und
zwar  *0ricraopoO  Zúv0euuç’  (Z.  23  ff.)  zu  zahlen.  Es  wird  kaum  zweifelhaft ­
  sein,  daß  dieser  0Ticraupóç  ein  Privatspeicher  ^  ist.  In  P.  Teb.  II
520  dagegen  ist  das  èvoÍKiov  OrjcraupoO  eine  Einnahme  des  Staatsspeichers, ­
  zumal  auch  die  TTpocrfieTpoupeva  gezahlt  werden.  Diese
Urkunde,  die  von  den  Herausgebern  nur  im  Auszuge  veröffentlicht
worden  ist,  enthält  folgende  Zusammenstellung:  „Weizen  344  Art.,
Abgabe  òixoiviKÍaç^  8G2  ^lu  Art.,  TcpouperpoupEva  561/2  Art.,
zusammen  798  Art.3,  Weizen-Meßgebühr  3  Art,  èvoiKÍou  0r|-(TaupoO
  4  Art.,  zusammen  805‘/s  Art“  Über  die  Höhe  des  èvoí-Kiov
  0ricraupoO  läßt  sich  daraus  nichts  entnehmen.
Eine  Gebühr,  die  anscheinend^  gleichfalls  mit  dem  Lagern
von  Getreide  im  Staatsspeicher  in  Beziehung  steht,  ist  die  Gebühr
*Troòúj|LiaTOç’.  Nach  BGU.  321,  13  ist  Tróbuupa  die  Deckenlage,
welche  zwei  Geschosse  von  einander  trennt;  daher  bezeichnet  das
Wort  wohl  auch  den  „Estrich“  eines  Lagerraumes.  Die  Urkunde^
die  uns  über  diese  Gebühr  am  besten  unterrichtet,  ist  P.  Teb.  H  339
(224  n.  Chr.),  ein  Monatsbericht  des  Staatsspeichers  zu  Tebtynis  an
den  aTpaxriTÓç.  Es  sind  hier  im  Monate  Thoth  vereinnahmt  worden  :
Abgaben  der  briMomoi  Teiopfoi
aus  Tebtynis  129  Art.  Weizen,  10  Art.  Gerste,
Abgaben  der  xXripoOxoi  aus  Tebtynis
  •••••••••
Abgaben  der  KXripoOxoi  aus  Kerkesephis
  ^
zusammen  .  .  .  176  Art.  Weizen,  10  Art.  Gerste.
Dazu  treten  die  Gebühren  ttoôuüpuTog,
  und  zwar  2  <)/o  von  176=  3^/2  Art.  Weizen,
ferner  1%  von  3  V2  =  „  „  ,
ferner  die  Hälfte  von  V24  =  „  „  ,
zusammen  .  .  .  3  V21/24  V48  Art.  Weizen.
*  vgl.  oben  S.  41.
*  Über  diese  Abgabenart  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  H  S.  342.
®  Die  Rechnung  läßt  sich  nicht  nachprüfen.
*  Vermutung  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  H  339,17  Anm.
®  Über  den  Fernverkehr  vgl.  S.  89  ff.

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