Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
fällig und ungültig^. Daraus wird zu folgern sein, daß allge 
mein die Giroanweisungen mit der Abrechnung für den 
jenigen Monat verrechnet werden mußten, in welchem sie 
ausgestellt worden waren. Eine solche Vorschrift ist zweifellos 
berechtigt und zweckentsprechend, denn es kann für den Dienst 
betrieb nur von Nachteil sein, wenn Giroanweisungen beliebig 
verspätet an den Bezogenen gelangen, insbesondere auch deshalb, 
weil solche Giroanweisungen durch spätere Giroanweisungen des 
selben Ausstellers zu stark überholt werden können; der Be 
zogene weiß dann niemals, ob Giroanweisungen aus älteren Monaten 
noch ausstehen, außerdem aber stimmt der Monatsabschluß des 
Bezogenen mit dem Gegenbuche des Ausstellers nicht überein, 
weil der Aussteller mehr Giroanweisungen für den Monat ausge 
fertigt hat, als dem Bezogenen zugegangen sind. 
Es ist aber nicht zu vermeiden, daß Kassenbelege, die in 
den letzten Tagen des Monats oder gar am Monatsletzten aus 
gefertigt worden sind, erst in den ersten Tagen des neuen Monats 
der zuständigen Kasse zugehen. Darum besteht bei der Deutschen 
Reichs-Postverwaltung die Vorschrift, daß die Abrechnung für den 
abgelaufenen Monat erst bis zum 7. des neuen Monats durch das 
Postamt an die Ober-Postkasse einzureichen ist. Ein ähnliches 
Hinübergreifen in den neuen Monat muß auch bei den ägyptischen 
Dienststellen bestanden haben. Darum ist es nicht unmöglich, daß 
Giroanweisungen, die etwa am 30. eines Monats ausgestellt worden 
waren und in den nächsten Tagen beim Staatsspeicher einliefen, 
noch bis zu einem festgesetzten Tage des neuen Monats als gültig 
entgegengenommen wurden, und daß die Worte irpò toö Oailiqpi in 
unserem Papyrus in solchem Sinne aufzufassen sind. 
Die beschränkende Fristbestimmung, die für Giro 
anweisungen galt, hat zweifellos auch für Schecks bestanden, 
da hier dieselben Gesichtspunkte maßgebend sein müssen. Wenn 
also die Inhaberschecks (vgl. Abschn. 28) eine Umlaufsfrist gehabt 
haben, so hat sich diese Umlaufsfrist auf den Ausstellungs 
monat mit jenem Zusatzzeitraume beschränkt. 
* P. Oxy. III 636 = Stud. Pal. IV S. 114: irpoaauo-fpdqpoiLioi — àirò tiîiv 
KarrivrriKÓTUJV eïç pe ¿E ôvóparoç rfjç yuvaiKÓç pou — ÒÍKaiov rpírou pépou[ç] 
oÍKÍaç — peraireíTTUJKÓToç eíç aörfjv éE ôv[ó]paTOç TTauaeípioç — àrrô 
éK’irp[o]e¿a[|Lilou baveíou ktX. Das Darlehen war überfällig geworden, 
daher verfiel der Pfandgegenstand, d. i. das Hausdrittel ; vgl. P. Amh. II148,11 : 
[éàv bè éK]iTpo0éapu)ç öu€p0ü)|Liai uepl rfjv toútuív àuóboa[i]v ktX.
	        
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