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Teil II. Korn-Giroverkehr.
fällig und ungültig^. Daraus wird zu folgern sein, daß allge
mein die Giroanweisungen mit der Abrechnung für den
jenigen Monat verrechnet werden mußten, in welchem sie
ausgestellt worden waren. Eine solche Vorschrift ist zweifellos
berechtigt und zweckentsprechend, denn es kann für den Dienst
betrieb nur von Nachteil sein, wenn Giroanweisungen beliebig
verspätet an den Bezogenen gelangen, insbesondere auch deshalb,
weil solche Giroanweisungen durch spätere Giroanweisungen des
selben Ausstellers zu stark überholt werden können; der Be
zogene weiß dann niemals, ob Giroanweisungen aus älteren Monaten
noch ausstehen, außerdem aber stimmt der Monatsabschluß des
Bezogenen mit dem Gegenbuche des Ausstellers nicht überein,
weil der Aussteller mehr Giroanweisungen für den Monat ausge
fertigt hat, als dem Bezogenen zugegangen sind.
Es ist aber nicht zu vermeiden, daß Kassenbelege, die in
den letzten Tagen des Monats oder gar am Monatsletzten aus
gefertigt worden sind, erst in den ersten Tagen des neuen Monats
der zuständigen Kasse zugehen. Darum besteht bei der Deutschen
Reichs-Postverwaltung die Vorschrift, daß die Abrechnung für den
abgelaufenen Monat erst bis zum 7. des neuen Monats durch das
Postamt an die Ober-Postkasse einzureichen ist. Ein ähnliches
Hinübergreifen in den neuen Monat muß auch bei den ägyptischen
Dienststellen bestanden haben. Darum ist es nicht unmöglich, daß
Giroanweisungen, die etwa am 30. eines Monats ausgestellt worden
waren und in den nächsten Tagen beim Staatsspeicher einliefen,
noch bis zu einem festgesetzten Tage des neuen Monats als gültig
entgegengenommen wurden, und daß die Worte irpò toö Oailiqpi in
unserem Papyrus in solchem Sinne aufzufassen sind.
Die beschränkende Fristbestimmung, die für Giro
anweisungen galt, hat zweifellos auch für Schecks bestanden,
da hier dieselben Gesichtspunkte maßgebend sein müssen. Wenn
also die Inhaberschecks (vgl. Abschn. 28) eine Umlaufsfrist gehabt
haben, so hat sich diese Umlaufsfrist auf den Ausstellungs
monat mit jenem Zusatzzeitraume beschränkt.
* P. Oxy. III 636 = Stud. Pal. IV S. 114: irpoaauo-fpdqpoiLioi — àirò tiîiv
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éK’irp[o]e¿a[|Lilou baveíou ktX. Das Darlehen war überfällig geworden,
daher verfiel der Pfandgegenstand, d. i. das Hausdrittel ; vgl. P. Amh. II148,11 :
[éàv bè éK]iTpo0éapu)ç öu€p0ü)|Liai uepl rfjv toútuív àuóboa[i]v ktX.