Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Abschnitt  29.
Gegenzeichnung  der  Behörde.
Das  Getreide  des  Staatsspeichers  ist  entweder  Staatseigentum
oder  Giroguthaben  von  Privatleuten.  Daher  zerfallen  die  Ausgabeanweisungen
  in  Ausgabe-Kassen  Verfügungen  und  Giroanweisungen ­
  oder  Schecks  der  privaten  Guthab  er  (Abschn.  27
u.  28).  Beide  Arten  von  Ausgabeanweisungen  sind,  wenn  Stichwörter
wie  Gépa  u.  dgl.  oder  andere  Kennzeichen  fehlen,  im  Haupttexte  oft
nicht  von  einander  zu  unterscheiden,  da  sie  in  der  Formulierung
des  Haupttextes  im  großen  und  ganzen  übereinstimmen.  Die  Ausgabe-Kassenverfügungen ­
  tragen  indessen  am  Schlüsse  des
Haupttextes  noch  einen  Nachsatz,  der  die  Gegenzeichnung
des  höheren,  verantwortlichen  Beamten  enthält.  Dieser  Nachsatz ­
  unterscheidet  die  Kassenverfügungen  von  den  Giroanweisungen
oder  Schecks;  die  letzteren  bedürfen  einer  solchen  Gegenzeichnung
nicht,  da  jeder  Privatmann  über  sein  Eigentum  frei  verfügen  kann.
Wenn  in  diesem  Abschnitte  die  Ausgabe-Kassenverfügungen
behandelt  werden,  die  an  sich  mit  dem  Giro-  und  Scheckwesen
nichts  zu  tun  haben,  so  geschieht  es  in  der  Absicht,  den  Unterschied ­
  zwischen  beiden  Arten  von  Ausgabeanweisungen  klar  hervortreten ­
  zu  lassen  und  das  Gesamtbild  abzurunden.
Wie  bei  uns  heute,  bestand  auch  in  Ägypten  der  Grundsatz,
daß  keine  Zahlung  aus  Staatsmitteln  geschehen  durfte  ohne  Kassenverfügung ­
  h  So  war  es  schon  zur  Pharaonenzeit  2.  Zuständig  zur
Ausfertigung  einer  Kassenverfügung  ist  heute  wie  damals  niemals
die  auszahlende  Stelle,  sondern  stets  eine  außerhalb  der  Zahlungsstelle ­
  stehende  Behörde,  und  zwar  diejenige  Behörde,  in  deren
Geschäftskreis  die  Sache  gehört,  derentwillen  die  Zahlung  vor  sich
geht.  Der  Vorsteher  dieser  letzteren  Behörde  ist  es,  der  die  Richtigkeit ­
  der  von  seinen  Beamten  ausgeschriebenen  Kassenverfügung
prüft  und  zum  Zeichen  seines  Einverständnisses  die  Kassenverfügung
mit  dem  Sichtvermerke  versieht.  Dieser  Sichtvermerk  (Gegenzeichnung) ­
  bildet  ein  dienstliches  Erfordernis.  Der  Sichtvermerk
drückt  die  Genehmigung  aus.  Mit  der  Genehmigung  übernimmt
der  Vorsteher  die  Verantwortung.
‘  P.  Oxy.  III  474,  39  ff.  (etwa  184  n.  Chr.):  koiv^  òè  itâíJi  òeÚTepov  toOto
irpoaayopeúiu,  âveu  toO  ¿TTiTpairfivai  pri  èq)d-itTeaeai  xoO  KupiOKoO  xph^axoç.
*  Erman,  Ägypten  S.  166.
            
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