Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

zuständig.  Diese  Zuständigkeit  kommt  schon  im  Körper  der  Kassenverfügung ­
  zum  Ausdrucke  in  dem  Schlagworte  *èTraKo\ou9oûvToç’,
d.  i.  „im  Beisein“,  „unter  Mitwirkung“,  „mit  Genehmigung“  des
Salvius.  Die  Gegenzeichnung  selber  erfolgt  sodann  am  Schlüsse
mit  dem  Schlagworte  V^Tptiffov*,  d.  i.  „vermiß“,  „zahle  aus“,  oder
„ich  Salvius  gebe  hiermit  zur  Zahlung  meine  Genehmigung“.
Während  die  vorbehandelte  Kassenverfügung  eine  Verwechslung ­
  mit  einer  Giroanweisung  nicht  gut  gestattet,  ist  eine  Verwechslung ­
  schon  eher  möglich  in  P.  Fay.  18a  (1.  Jahrh.  v.  Ohr.):
ZxpaTUJV  Yp(appaT£Ùç)  Y€Ujp[Y]mv  ’AKOumXáiui  m(ToXÓTiu)
Xaípeiv.  MéTp(ti<iov)  [TTejxecroúxuji  TTafiô’(ioç)  eîç  r;  (  )
§a(mXiKf)v)  Tñv  TTupoö  òOo,  Y(ívovxai)  ß.  fExouç)  [kJq,
0(ib0)  le.  (2.  Hand)  TTéxoXoç,  péxp[n((yov)  xà]ç  TrpoK(ei)Liévaç)
TTUpoô  òúo,  Y(ívovxai)  (irupoO)  ß.  (’'Exouç)  ku,  0(új0)  le.
(3.  Hand)  Mappfi(ç)  K(u)|ao)Tp(a¡Li¡aax€Úg),  juéxpTi((Tov)  xàç
7rpOK(ei|aévaç)  [rrujpoú  òúo,  T(ívovxai)  (rrupoO)  ß.  ("Exouç)
Ka,  0(0)0)  iC-Der
  Haupttext  könnte  dazu  verleiten,  die  Urkunde  als  eine
Giroanweisung  anzusehen,  ausgestellt  vom  Bürosekretair  der  Staatsbauem.
  Indessen  die  am  Schlüsse  nachfolgenden  beiden  Gegenzeichnungen ­
  lassen  darüber  keinen  Zweifel,  daß  die  Urkunde  keine
Giroanweisung,  sondern  eine  Kassenverfügung  zur  Zahlung  aus
staatlichen  Beständen  ist.  Die  2  Artaben  Weizen  sind  ein  Saatdarlehen, ­
  und  die  Worte  hinter  eîç  sind  möglicherweise  zu  lesen:
eîç  ■fe(ujpTei)  ßa((Ji\iKi)v)  Tnv^  Petesuchos  ist  demnach  Staatsbauer, ­
  dem  aus  Staatsmitteln  das  Saatdarlehen^  zusteht.  Aas
P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256e  (11  n.  Chr.)  wissen  wir,  daß  die  Genehmigung ­
  zur  Hergabe  staatlichen  Saatdarlehens  aus  dem  Staatsspeicher ­
  von  zwei  verschiedenen  Beamtengruppen  auszugehen ­
  hatte,  von  denen  die  eine  Gruppe  zu  den  Gau-Aufsichtsbeamten,
die  andere  Gruppe  zu  den  Ortsbeamten  (Dorfbeamten)  gehört.  Diese
Beamten  sind  der  axpaxpTÓç  und  der  ßa(nXlKÒç  Ypappaxeúç  einerseits ­
  sowie  der  xoTrápxriç  und  der  KUj|UOTpappaxeúç  andererseits.
Die  Gau-Aufsichtsbeamten  geben  nach  Ausweis  der  angeführten
Londoner  Urkunde  ihre  Genehmigung  jährlich  nur  grundsätzlich
‘  Nach  P.  Lond.  II  S.  96  Nr.  256e,  2.
*  Über  das  Saatdarlehen  vgl.  P.Viereck,  Hermes  30  S.  107ff.;  Waszynski,
Bodenpacht  I  S.  78;  Goodspeed,  P.  Goodsp.  S.  23  ff.  und  Papyri  from  Karanis,
Studies  in  Class.  Philol.  1900  ;  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.  80  Einl.  ;  Wilcken,
Archiv  m  S.  237;  Kenyon,  P.  Lond.  II  S.  88  f.  Nr.  290  Einl.
            
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