134
Teil II. Korn-Giroverkehr.
zuständig. Diese Zuständigkeit kommt schon im Körper der Kassenverfügung
zum Ausdrucke in dem Schlagworte *èTraKo\ou9oûvToç’,
d. i. „im Beisein“, „unter Mitwirkung“, „mit Genehmigung“ des
Salvius. Die Gegenzeichnung selber erfolgt sodann am Schlüsse
mit dem Schlagworte V^Tptiffov*, d. i. „vermiß“, „zahle aus“, oder
„ich Salvius gebe hiermit zur Zahlung meine Genehmigung“.
Während die vorbehandelte Kassenverfügung eine Verwechslung
mit einer Giroanweisung nicht gut gestattet, ist eine Verwechslung
schon eher möglich in P. Fay. 18a (1. Jahrh. v. Ohr.):
ZxpaTUJV Yp(appaT£Ùç) Y€Ujp[Y]mv ’AKOumXáiui m(ToXÓTiu)
Xaípeiv. MéTp(ti<iov) [TTejxecroúxuji TTafiô’(ioç) eîç r; ( )
§a(mXiKf)v) Tñv TTupoö òOo, Y(ívovxai) ß. fExouç) [kJq,
0(ib0) le. (2. Hand) TTéxoXoç, péxp[n((yov) xà]ç TrpoK(ei)Liévaç)
TTUpoô òúo, Y(ívovxai) (irupoO) ß. (’'Exouç) ku, 0(új0) le.
(3. Hand) Mappfi(ç) K(u)|ao)Tp(a¡Li¡aax€Úg), juéxpTi((Tov) xàç
7rpOK(ei|aévaç) [rrujpoú òúo, T(ívovxai) (rrupoO) ß. ("Exouç)
Ka, 0(0)0) iC-Der
Haupttext könnte dazu verleiten, die Urkunde als eine
Giroanweisung anzusehen, ausgestellt vom Bürosekretair der Staatsbauem.
Indessen die am Schlüsse nachfolgenden beiden Gegenzeichnungen
lassen darüber keinen Zweifel, daß die Urkunde keine
Giroanweisung, sondern eine Kassenverfügung zur Zahlung aus
staatlichen Beständen ist. Die 2 Artaben Weizen sind ein Saatdarlehen,
und die Worte hinter eîç sind möglicherweise zu lesen:
eîç ■fe(ujpTei) ßa((Ji\iKi)v) Tnv^ Petesuchos ist demnach Staatsbauer,
dem aus Staatsmitteln das Saatdarlehen^ zusteht. Aas
P. Lond. II S. 96 Nr. 256e (11 n. Chr.) wissen wir, daß die Genehmigung
zur Hergabe staatlichen Saatdarlehens aus dem Staatsspeicher
von zwei verschiedenen Beamtengruppen auszugehen
hatte, von denen die eine Gruppe zu den Gau-Aufsichtsbeamten,
die andere Gruppe zu den Ortsbeamten (Dorfbeamten) gehört. Diese
Beamten sind der axpaxpTÓç und der ßa(nXlKÒç Ypappaxeúç einerseits
sowie der xoTrápxriç und der KUj|UOTpappaxeúç andererseits.
Die Gau-Aufsichtsbeamten geben nach Ausweis der angeführten
Londoner Urkunde ihre Genehmigung jährlich nur grundsätzlich
‘ Nach P. Lond. II S. 96 Nr. 256e, 2.
* Über das Saatdarlehen vgl. P.Viereck, Hermes 30 S. 107ff.; Waszynski,
Bodenpacht I S. 78; Goodspeed, P. Goodsp. S. 23 ff. und Papyri from Karanis,
Studies in Class. Philol. 1900 ; Grenfell und Hunt, P. Fay. 80 Einl. ; Wilcken,
Archiv m S. 237; Kenyon, P. Lond. II S. 88 f. Nr. 290 Einl.