Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 30. Speicherbescheinigung. 
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einzahlen konnte. Die vom Staatsspeicher in solchen Fällen erteilte 
Bescheinigung kann man daher als Steuer-Girobescheinigung 
bezeichnen. Geht diese Bescheinigung zu Händen des Zahlers, 
so ist sie eine Steuer-Giroquittung, geht sie zu Händen des 
Empfängers (Erhebers), so ist sie eine Steuer-Giromeldung. 
Die Steuer-Girozahlung kann durch körperliche Einzahlung oder 
durch Giro-Einzahlung vor sich gehen. 
Wenn demgegenüber ein Privatmann an einen anderen Privat 
mann in reiner Privatangelegenheit eine Girozahlung leistet, so 
kann die vom Staatsspeicher ausgestellte Bescheinigung als Privat- 
Girobescheinigung bezeichnet werden. Geht sie zu Händen des 
Zahlers, so ist sie eine Privat-Giroquittung, geht sie zu Händen 
des Empfängers, so ist sie eine Privat-Giromeldung. Die Zahlung 
kann durch körperliche Einzahlung mit nachfolgender Giro-Gut 
schrift, oder durch Giro-Lastschrift mit nachfolgender körperlicher 
Auszahlung, oder durch Giro-Lastschrift mit nachfolgender Giro- 
Gutschrift vor sich gehen. 
A. Steuer-Girobescheinigung. 
Die Ostraka enthalten zahlreiche Steuer-Girobescheinigungen. 
Es lautet z. B. Ostr. II 701 (ptolem. Zeit): 
"'Etouç t naö(vi) ü). Me(iLiéTpTiKev) e[îç] tò (TT6(p[a- 
(viKÒv) Tújv] KaioÍKuuv’AjuevpiiüCTiç HaieOioç [(irupoO)] (àp- 
Túpaç) òéKtt Tpeíç, T(ívovTai) (rrupoO) (dpiaßai) ly. iq ó 
aú(TÒç) (iTupoO) (dpTußai) òéKU irévie, ^(ívovTcn) (iTupoO) (àp- 
xaßai) Kq. ’AíroX\új(vioç) (XitoX{ótoç). 
Zahler ist ein Katöke namens Amenrosis; er zahlt das Kat- 
ökenkranzgeld. Das Kranzgeld ^ wurde, wie jede andere Steuerart, 
auf die verschiedenen Bevölkerungsgruppen (Katöken, Kleruchen, 
Staatsbauern, Eigenbauern usw.) summarisch ausgeworfen, sodaß 
der Haupt-Einnahmetitel ‘aiecpaviKÓv’ in ebenso viele Untertitel 
zerfiel. Hier haben wir den Untertitel ‘(TreqpaviKÒv tOùv KatoÍKUJV* 
(vgl. Abschn. 36). 
Daß die Bescheinigung zunächst 13 Artaben und hinterher 
nochmals 15 Artaben benennt, beide Haufen eingeliefert am 18. Pajni, 
läßt den Schluß zu, daß der Zahler die 28 Artaben in zwei Fuhren 
‘ Über das Kranzgeld vgl. Wilcken, Ostraka I S. 295ff.; Grenfell und 
Hunt, Archiv IV S. 533 ; Viereck, Byzantin. Zeitschr. 1908 S. 299.
	        
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