Abschn. 30. Speicherbescheinigung.
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einzahlen konnte. Die vom Staatsspeicher in solchen Fällen erteilte
Bescheinigung kann man daher als Steuer-Girobescheinigung
bezeichnen. Geht diese Bescheinigung zu Händen des Zahlers,
so ist sie eine Steuer-Giroquittung, geht sie zu Händen des
Empfängers (Erhebers), so ist sie eine Steuer-Giromeldung.
Die Steuer-Girozahlung kann durch körperliche Einzahlung oder
durch Giro-Einzahlung vor sich gehen.
Wenn demgegenüber ein Privatmann an einen anderen Privat
mann in reiner Privatangelegenheit eine Girozahlung leistet, so
kann die vom Staatsspeicher ausgestellte Bescheinigung als Privat-
Girobescheinigung bezeichnet werden. Geht sie zu Händen des
Zahlers, so ist sie eine Privat-Giroquittung, geht sie zu Händen
des Empfängers, so ist sie eine Privat-Giromeldung. Die Zahlung
kann durch körperliche Einzahlung mit nachfolgender Giro-Gut
schrift, oder durch Giro-Lastschrift mit nachfolgender körperlicher
Auszahlung, oder durch Giro-Lastschrift mit nachfolgender Giro-
Gutschrift vor sich gehen.
A. Steuer-Girobescheinigung.
Die Ostraka enthalten zahlreiche Steuer-Girobescheinigungen.
Es lautet z. B. Ostr. II 701 (ptolem. Zeit):
"'Etouç t naö(vi) ü). Me(iLiéTpTiKev) e[îç] tò (TT6(p[a-
(viKÒv) Tújv] KaioÍKuuv’AjuevpiiüCTiç HaieOioç [(irupoO)] (àp-
Túpaç) òéKtt Tpeíç, T(ívovTai) (rrupoO) (dpiaßai) ly. iq ó
aú(TÒç) (iTupoO) (dpTußai) òéKU irévie, ^(ívovTcn) (iTupoO) (àp-
xaßai) Kq. ’AíroX\új(vioç) (XitoX{ótoç).
Zahler ist ein Katöke namens Amenrosis; er zahlt das Kat-
ökenkranzgeld. Das Kranzgeld ^ wurde, wie jede andere Steuerart,
auf die verschiedenen Bevölkerungsgruppen (Katöken, Kleruchen,
Staatsbauern, Eigenbauern usw.) summarisch ausgeworfen, sodaß
der Haupt-Einnahmetitel ‘aiecpaviKÓv’ in ebenso viele Untertitel
zerfiel. Hier haben wir den Untertitel ‘(TreqpaviKÒv tOùv KatoÍKUJV*
(vgl. Abschn. 36).
Daß die Bescheinigung zunächst 13 Artaben und hinterher
nochmals 15 Artaben benennt, beide Haufen eingeliefert am 18. Pajni,
läßt den Schluß zu, daß der Zahler die 28 Artaben in zwei Fuhren
‘ Über das Kranzgeld vgl. Wilcken, Ostraka I S. 295ff.; Grenfell und
Hunt, Archiv IV S. 533 ; Viereck, Byzantin. Zeitschr. 1908 S. 299.