Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

xápaç]  T[é(T(j]apa[ç],  rOvovTai)  (rrupoO  apxaßai)  ò.  (’'Exouç)
Ka,  0(0)8)  lí.  (2.  Hand)  [..  .  .JcTKXnç,  nexpri^ov  m»poô  dpxápaç
  x€cra[a]p[aç],  Y(ívovxai)  [(trupoO  dpxaßai)  ò].
Die  am  Schlüsse  stehende  behördliche  Gegenzeichnung  schließt
den  Gedanken  an  eine  Giroanweisung  aus.  Weshalb  hier  nur  ein
einziger  Beamter  gegengezeichnet  hat,  wissen  wir  nicht.  Wenden
wir  den  oben  erörterten  Grundsatz  an,  daß  jedermann  eine  Zahlung
an  sich  stets  selber  beantragen  muß,  so  ist  hier  die  Genossenschaft ­
  der  Kxrjvoxpóqpoi  oder  vielmehr  ein  Genossenschaftsmitglied,
dessen  Name  in  der  Lücke  verloren  gegangen  ist,  nicht  nur  der
Antragsteller,  sondern  auch  der  Zahlungsempfänger.  Die  Zahlung
erfolgt  für  Ausführung  einer  Lastenbeförderung  (cpópexpov).  Mithin
hat  jenes  Genossenschaftsmitglied  für  Rechnung  des  Staates  eine
Lastenbeförderung  ausgeführt;  hierfür  werden  jetzt  vier  Artaben
durch  den  Genossenschaftssekretär  namens  jenes  Mitgliedes  in
Form  einer  Kassenverfügung  beantragt,  und  die  Kassenverfügung
erhält  ihre  Gültigkeit  durch  die  Gegenzeichnung  der  Behörde.
Auch  bei  unseren  heutigen  Behörden  werden  die  nicht  fortlaufenden ­
  Zahlungen  nur  auf  Antrag  des  Zahlungsempfängers  angewiesen. ­
  Der  Beamte  reicht  an  seine  Vorgesetzte  Behörde  einen
„Forderungsnachweis“  ein,  der  Handwerker,  Kaufmann  usw.  sendet
an  die  Behörde  seine  „Rechnung“.  Unter  den  Forderungsnachweis
oder  die  Rechnung  setzt  auch  die  heutige  Behörde  die  Zahlungsanweisung, ­
  und  der  so  beschaffene  Kassenbeleg  wandert  an  die
Kasse,  die  nunmehr  die  Zahlung  ausführt.  Jene  mit  pexpridov
èpoí  u.  dgl.  beginnenden  Anträge  entsprechen  daher  den  heutigen
Forderungsnachweisen  oder  Rechnungen.
Abschnitt  30.
Speicherbescheinigung.
Die  Speicherbescheinigung  1  ist  eine  Bescheinigung  des  Staatsspeichers ­
  darüber,  daß  eine  bestimmte  Zahlung  vom  Staatsspeicher
in  Empfang  genommen  und  dienstmäßig  behandelt  worden  sei.  Wir
sahen  oben  (S.  86),  daß  man  seine  staatlichen  Abgaben  im  Girowege ­
  auf  das  Steuer-Girokonto  des  Erhebers  beim  Staatsspeicher
‘  Über  diesen  Gegenstand  im  allgemeinen  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Fay.
S.  209ff.;  S.  318ff.;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  659f.;  Kenyon,  P.  Lond.  II  S.  88f.
Von  den  Speicherquittungen  sind  die  Aussaatquittungen  zu  unterscheiden.
Vgl.  darüber  Viereck,  Hermes  30  S.  110  f.  ;  Wilcken,  Archiv  III  S.  237.
            
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