Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  30.  Speicherbescheinigung.

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einzahlen  konnte.  Die  vom  Staatsspeicher  in  solchen  Fällen  erteilte
Bescheinigung  kann  man  daher  als  Steuer-Girobescheinigung
bezeichnen.  Geht  diese  Bescheinigung  zu  Händen  des  Zahlers,
so  ist  sie  eine  Steuer-Giroquittung,  geht  sie  zu  Händen  des
Empfängers  (Erhebers),  so  ist  sie  eine  Steuer-Giromeldung.
Die  Steuer-Girozahlung  kann  durch  körperliche  Einzahlung  oder
durch  Giro-Einzahlung  vor  sich  gehen.
Wenn  demgegenüber  ein  Privatmann  an  einen  anderen  Privatmann ­
  in  reiner  Privatangelegenheit  eine  Girozahlung  leistet,  so
kann  die  vom  Staatsspeicher  ausgestellte  Bescheinigung  als  Privat-Girobescheinigung
  bezeichnet  werden.  Geht  sie  zu  Händen  des
Zahlers,  so  ist  sie  eine  Privat-Giroquittung,  geht  sie  zu  Händen
des  Empfängers,  so  ist  sie  eine  Privat-Giromeldung.  Die  Zahlung
kann  durch  körperliche  Einzahlung  mit  nachfolgender  Giro-Gutschrift, ­
  oder  durch  Giro-Lastschrift  mit  nachfolgender  körperlicher
Auszahlung,  oder  durch  Giro-Lastschrift  mit  nachfolgender  Giro-Gutschrift
  vor  sich  gehen.
A.  Steuer-Girobescheinigung.
Die  Ostraka  enthalten  zahlreiche  Steuer-Girobescheinigungen.
Es  lautet  z.  B.  Ostr.  II  701  (ptolem.  Zeit):
"'Etouç  t  naö(vi)  ü).  Me(iLiéTpTiKev)  e[îç]  tò  (TT6(p[a-(viKÒv)
  Tújv]  KaioÍKuuv’AjuevpiiüCTiç  HaieOioç  [(irupoO)]  (àp-Túpaç)
  òéKtt  Tpeíç,  T(ívovTai)  (rrupoO)  (dpiaßai)  ly.  iq  ó
aú(TÒç)  (iTupoO)  (dpTußai)  òéKU  irévie,  ^(ívovTcn)  (iTupoO)  (àpxaßai)
  Kq.  ’AíroX\új(vioç)  (XitoX{ótoç).
Zahler  ist  ein  Katöke  namens  Amenrosis;  er  zahlt  das  Katökenkranzgeld.
  Das  Kranzgeld  ^  wurde,  wie  jede  andere  Steuerart,
auf  die  verschiedenen  Bevölkerungsgruppen  (Katöken,  Kleruchen,
Staatsbauern,  Eigenbauern  usw.)  summarisch  ausgeworfen,  sodaß
der  Haupt-Einnahmetitel  ‘aiecpaviKÓv’  in  ebenso  viele  Untertitel
zerfiel.  Hier  haben  wir  den  Untertitel  ‘(TreqpaviKÒv  tOùv  KatoÍKUJV*
(vgl.  Abschn.  36).
Daß  die  Bescheinigung  zunächst  13  Artaben  und  hinterher
nochmals  15  Artaben  benennt,  beide  Haufen  eingeliefert  am  18.  Pajni,
läßt  den  Schluß  zu,  daß  der  Zahler  die  28  Artaben  in  zwei  Fuhren

‘  Über  das  Kranzgeld  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  295ff.;  Grenfell  und
Hunt,  Archiv  IV  S.  533  ;  Viereck,  Byzantin.  Zeitschr.  1908  S.  299.
            
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