Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 30. Speicherbescheinigung. 
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Da in diesem Ostrakon verschiedene Zahler^ vorhanden 
sind, so entsteht jetzt die Frage, ob dasselbe an die Zahler als 
Steuer-Giroquittung, oder an den Steuererheber als Steuer- 
Giromeldung ausgehändigt worden sei. Es spricht vieles dafür, 
die Frage in letzterem Sinne zu beantworten (vgl. oben S. 86). 
Unmöglich aber ist es nicht, daß die drei Zahler îiachbarsleute 
sind, welche irgend jemanden beauftragt haben, für sie die drei 
kleinen Getreidehaufen zum Staatsspeicher zu schaffen und darüber 
eine gemeinsame Quittung ausschreiben zu lassen; einer von 
den dreien bewahrte nachher das Ostrakon bei sich auf. Vielleicht 
sparte man auf diese Weise Schreibgebühren; die kleinen Haufen 
lassen auf kleine Bauern schließen. 
B. Privat-Girobescheinigung. 
P. Oxy. in 614 (um 179 n. Ohr.) lautet: 
AiecrTaX(ricrav) (irupoO) TeviÍM(aToç) xoO òi€X(0óvtoç) 
10 (Itouç) AòpriXíujv ’Avxuuvívou Kai K[o]ppóòou Kaitrápiuv 
xújv Kupimv òi(à) ai(xoXÓTUJv) ’Avu> xo7T(apxíaç) Oibaßeuug 
xÓ7t(ujv) anò 0é)Li(axoç) 'HpaKXeíòou ’laiòihpou ’AítkXti- 
TTiáòr) xô» Kai Eúòaípovi òi(à) Oeoòiúpou xoô Kai’Appiuviou 
0é)a(axoç) (apxaßai) X, T(ívovxai) dpxaß(ai) xpiÓKOvxa. ’Ení- 
paxoç ßoTi(005) creffri()aeíiu|Liai). KoX(Xnpaxoç) 0. 
Hier bescheinigen die Speicherverwalter des Dorfes Oibcrßeuug 
XÓTTOI in der oberen Toparchie an einem nicht genannten Tage 
des Jahres 20, daß sie 30 Artaben Weizen des Jahrganges 19 von 
dem Giroguthaben des Herakleides, Sohnes des Isidoros, wegge 
schrieben und an Herakleides, genannt Eudaimon, gutgeschrieben 
haben. Die Zahlung ist keine Steuerzahlung, sondern eine private 
Zahlung. Das zweimalige Vorkommen des Wortes 0epa läßt darüber 
keinen Zweifel, daß Girozahlung vorliegt, und zwar bedeutet ànò 
0é()iaxoç) die Wegschrift vom Guthaben des Ausstellers, während 
das zweite 0€p(axog) die Gutschrift auf das Konto des Giroempfängers 
andeutet; daher ist keine körperliche, sondern eine buchmäßige 
Auszahlung anzunehmen. Der Hülfsbeamte Epimachos bescheinigt 
die Richtigkeit der Urkunde namens der Speicherverwaltung mit 
dem Zusatze „Band 9“. Im Bande 9 der Speicherakten war also 
die Giroumbuchung vermerkt worden. Unsere Urkunde ist eine 
‘ Ähnliche Beispiele sind Ostr. II 778 ; 779.
	        
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