Abschn. 33. Zahlung bià toO beîva.
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in deren Aufträge ausgeführt haben, und die 7 Artaben Weizen
sind die Bezahlung dafür.
Ähnlich ist der Sachverhalt in der Giroquittung P. Teb. II
369 (148 n. Chr.). Auf das Datum folgt:
'HpaKXqç Aeiou Kai oí |ié(To)xoi criTo\(ÓTOi) Kiú(|ar|ç) Kep-
Kqaeuuç. Me|ieTpn(|Lie0a) dirò tújv TevTi(iLiáTUJv) xoO aÒToO
Itouç eíç 0eppou0ápiov à7Te\(eu0épav) ZuuTqpíxou òià
Eiixúxou auvaTopacTxiKoO rrupoO péxptu [br|])Lio(j[[H]]íiu 2uaxúj
eixaixov dpxdßqg bíqoipov xexpaKaieiKOffxóv, kxX.
Eutychos ist nicht etwa Vertreter der Frau Thermutharion,
der in ihrem Namen das Getreide empfängt, sondern der Zahler.
Die Worte òià Eòxúxou stehen an derselben Stelle, wo in den
vorhergehenden Beispielen die Wendung òià KXqpoúxcuv und òià
òriiLioaíujv TEwpTiûv stand. Die Speicherverwalter sagen also: „wir
haben erhalten von dem vorbezeichneten Jahrgange zur Aus
händigung an Frau Thermutharion, die Freigelassene des Soterichos,
durch Lastschrift im Girokonto des Eutychos an Kaufweizen
2/3 und G24 Artabe“. Dieser Kauf weizen stammte wahrscheinlich
aus Syrien und war preiswerter als der heimische Weizen \ daher
mochte er vornehmlich an kleine Leute für den Hausbedarf ver
kauft worden sein. Die geringe Artabenmenge, die hier genannt
wird, spricht für diese Vermutung. Wahrscheinlich ist Eutychos
ein Getreidehändler, der an kleine Leute kleine Mengen absetzt.
Er besitzt im Staatsspeicher ein Guthabenkonto, und man mag sich
vorstellen, daß er den Staatsspeicher angewiesen hat, an die Frei
gelassene Thermutharion jene ^/s und V24 Artabe Kauf weizen zu
verabfolgen. Vorher wird ihm Thermutharion das Geld für die
Ware ins Haus gebracht haben. Unsere Urkunde ist nunmehr die
für Eutychos bestimmte Giroquittung des Speichers.
Die Wendung *òià bqpoaíuuv' war im Betriebsdienste den
Beamten so geläufig geworden, daß diese Wendung gewissermaßen
ein Begriff für sich, eine Art von Substantiv wurde. Daher
heißt es zweimal in BGU. 598 (um 173 n. Chr.): à-rraixqcTijuujv kux’
avxpa cTixiKaiv èòacpibv kui òià òripiucTÍujv xoO èvecxôixoç lò (Ixouç),
d. i. „Hebeliste mit Einzelnachweis über die Weizenäcker und über
die òiá-òri|uo(TíiJuv-Steuem“ ; diese Steuern sind Steuern, welche
bid bqpocriuuv TEuupYuiv, also von den Staatsbauem, in Hinsicht jener
Weizenäcker zu zahlen sind. Ebenso ist CPR. 33 (215 n. Chr.)* zu
* vgl. oben S. 70 f.
* siehe unten S. 170.