Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 33. Zahlung bià toO beîva. 
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in deren Aufträge ausgeführt haben, und die 7 Artaben Weizen 
sind die Bezahlung dafür. 
Ähnlich ist der Sachverhalt in der Giroquittung P. Teb. II 
369 (148 n. Chr.). Auf das Datum folgt: 
'HpaKXqç Aeiou Kai oí |ié(To)xoi criTo\(ÓTOi) Kiú(|ar|ç) Kep- 
Kqaeuuç. Me|ieTpn(|Lie0a) dirò tújv TevTi(iLiáTUJv) xoO aÒToO 
Itouç eíç 0eppou0ápiov à7Te\(eu0épav) ZuuTqpíxou òià 
Eiixúxou auvaTopacTxiKoO rrupoO péxptu [br|])Lio(j[[H]]íiu 2uaxúj 
eixaixov dpxdßqg bíqoipov xexpaKaieiKOffxóv, kxX. 
Eutychos ist nicht etwa Vertreter der Frau Thermutharion, 
der in ihrem Namen das Getreide empfängt, sondern der Zahler. 
Die Worte òià Eòxúxou stehen an derselben Stelle, wo in den 
vorhergehenden Beispielen die Wendung òià KXqpoúxcuv und òià 
òriiLioaíujv TEwpTiûv stand. Die Speicherverwalter sagen also: „wir 
haben erhalten von dem vorbezeichneten Jahrgange zur Aus 
händigung an Frau Thermutharion, die Freigelassene des Soterichos, 
durch Lastschrift im Girokonto des Eutychos an Kaufweizen 
2/3 und G24 Artabe“. Dieser Kauf weizen stammte wahrscheinlich 
aus Syrien und war preiswerter als der heimische Weizen \ daher 
mochte er vornehmlich an kleine Leute für den Hausbedarf ver 
kauft worden sein. Die geringe Artabenmenge, die hier genannt 
wird, spricht für diese Vermutung. Wahrscheinlich ist Eutychos 
ein Getreidehändler, der an kleine Leute kleine Mengen absetzt. 
Er besitzt im Staatsspeicher ein Guthabenkonto, und man mag sich 
vorstellen, daß er den Staatsspeicher angewiesen hat, an die Frei 
gelassene Thermutharion jene ^/s und V24 Artabe Kauf weizen zu 
verabfolgen. Vorher wird ihm Thermutharion das Geld für die 
Ware ins Haus gebracht haben. Unsere Urkunde ist nunmehr die 
für Eutychos bestimmte Giroquittung des Speichers. 
Die Wendung *òià bqpoaíuuv' war im Betriebsdienste den 
Beamten so geläufig geworden, daß diese Wendung gewissermaßen 
ein Begriff für sich, eine Art von Substantiv wurde. Daher 
heißt es zweimal in BGU. 598 (um 173 n. Chr.): à-rraixqcTijuujv kux’ 
avxpa cTixiKaiv èòacpibv kui òià òripiucTÍujv xoO èvecxôixoç lò (Ixouç), 
d. i. „Hebeliste mit Einzelnachweis über die Weizenäcker und über 
die òiá-òri|uo(TíiJuv-Steuem“ ; diese Steuern sind Steuern, welche 
bid bqpocriuuv TEuupYuiv, also von den Staatsbauem, in Hinsicht jener 
Weizenäcker zu zahlen sind. Ebenso ist CPR. 33 (215 n. Chr.)* zu 
* vgl. oben S. 70 f. 
* siehe unten S. 170.
	        
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