Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

164

Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Das  Lehen  fällt  beim  Ableben  der  Kleinchen  an  den  König  zurück;
später,  seit  dem  3.  Jahrhundert,  wird  es  vom  Vater  auf  den  Sohn
vererbt  L  Der  Kleruch  ist  weder  Pächter  noch  Eigentümer,  sondern
Nutznießer;  er  zahlt  für  sein  Lehen  an  das  ßacriXiKOv  jährlich  einen
bestimmten  Lehenzins2,  der  ursprünglich  bei  kleinen  Lehen  etwa
1/2  Artabe  Weizen  (bpiapTaßeia)  für  1  Arure  betrug,  später  anscheinend ­
  um  ein  geringes  sich  veränderte  In  römischer  Zeit
werden  Kleruchen  und  Kleruchenland  ebenfalls  noch  oft  erwähnt,
doch  sind  wir  darüber  nicht  hinlänglich  unterrichtet,  ob  und  wie
die  Stellung  des  römischen  Kleruchen  gegenüber  der  Ptolemäerzeit
sich  verändert  hat.  Wahrscheinlich  ist  der  Begriff  des  Lehens
immer  mehr  verblaßt,  sodaß  Wilcken^  sowie  Grenfell  und  Hunt»
wohl  mit  Recht  den  römischen  KXripoOxoç  dem  yeoûxoç  (Grundeigentümer) ­
  gleichsetzen.  Immerhin  hafteten  am  Kleruchenlande
noch  alte  Gerechtsame  oder  Eigenheiten,  die  es  nötig  machten,
daß  in  den  amtlichen  Listen  die  yü  KXnpouxiKn*  sowohl  von  der
YH  als  auch  von  der  yü  KaxoiKiKn  und  yü  íòiujtikií  geschieden ­
  wurde.  Daraus  folgt,  daß  jene  Abgabe,  die  der  Kleruch
für  seine  yh  kXtipouxikii  alljährlich  an  den  Staat  entrichtet,  in  dem
Etat  und  in  den  etatsmäßigen  Einnahmebüchern  unter  besonderer
Abteilung  (Titel)  erscheint,  und  zwar  als  Abgabe  *KXr|poúxujv’,  d,  h.
unter  dem  Einnahmetitel  „Lehenzins  der  Kleruchen"*.
Die  Katöken  unterscheiden  sich  nicht  wesentlich  von  den  Kleruchen. ­
  Man  wendete,  wohl  seit  Philopator,  den  Ausdruck  kútoikoç
statt  KXripoOxoç  an,  um  die  Militärkleruchen  von  den  Zivilkleruchen  *

*  Grenfell  und  Hunt,  Pap.  Hib.  I  81  Einl.  In  P.  Petr.  III  12  (um  235
V.  Clir.)  vermacht  ein  Kleruch  seinem  Sohne  testamentarisch  t[òv  0x06  póv,  öv
iXaßov  ¿Y]  ToO  ßacnXiKoO.  Vorbedingung  für  die  Vererbung  ist  nach  P.  Lille
4,  33  (um  217  v.  Chr.),  daß  der  Sohn  zur  Einbuchung  èv  xaîç  Kara  xô  -irpôuxaYpa
  angemeldet  wurde.
*  Daneben  hatten  die  Kleruchen  selbstverständlich  noch  die  Abgaben
besonderer  Art  zu  entrichten,  z.  B.  das  XeixoupYiKÓv,  oxecpaviKÓv  usw.  Vgl.
Grenfell  und  Hunt,  Pap.  Teb.  I  S.  555.
3  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  Pap.  Teb.  I  98  Einl.  u.  S.  555.
■*  Ostraka  I  S.  185.
6  P.  Teb.  II  S.  169;  P.  Fay.  S.  209.
6  P.  Teb.  II  343,  9.
7  siehe  oben  S.  96  ff.
8  Dieser  Lehenzins  heißt,  wie  der  Pachtzins,  éKcpópiov.  Siehe  oben
5.  98  Anm.  1.
*  P.  Teb.  I  65  (um  112  v.  Chr.):  ein  KuupoYpaiuiuaxeúç  erhält  einen  kXtîpoç
  durch  Verfügung  des  Finanzministeriums  und  wird  KXripoOxoç.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.