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Teil IL Korn-Giroverkehr.
Das Lehen fällt beim Ableben der Kleinchen an den König zurück;
später, seit dem 3. Jahrhundert, wird es vom Vater auf den Sohn
vererbt L Der Kleruch ist weder Pächter noch Eigentümer, sondern
Nutznießer; er zahlt für sein Lehen an das ßacriXiKOv jährlich einen
bestimmten Lehenzins2, der ursprünglich bei kleinen Lehen etwa
1/2 Artabe Weizen (bpiapTaßeia) für 1 Arure betrug, später an
scheinend um ein geringes sich veränderte In römischer Zeit
werden Kleruchen und Kleruchenland ebenfalls noch oft erwähnt,
doch sind wir darüber nicht hinlänglich unterrichtet, ob und wie
die Stellung des römischen Kleruchen gegenüber der Ptolemäerzeit
sich verändert hat. Wahrscheinlich ist der Begriff des Lehens
immer mehr verblaßt, sodaß Wilcken^ sowie Grenfell und Hunt»
wohl mit Recht den römischen KXripoOxoç dem yeoûxoç (Grund
eigentümer) gleichsetzen. Immerhin hafteten am Kleruchenlande
noch alte Gerechtsame oder Eigenheiten, die es nötig machten,
daß in den amtlichen Listen die yü KXnpouxiKn* sowohl von der
YH als auch von der yü KaxoiKiKn und yü íòiujtikií ge
schieden wurde. Daraus folgt, daß jene Abgabe, die der Kleruch
für seine yh kXtipouxikii alljährlich an den Staat entrichtet, in dem
Etat und in den etatsmäßigen Einnahmebüchern unter besonderer
Abteilung (Titel) erscheint, und zwar als Abgabe *KXr|poúxujv’, d, h.
unter dem Einnahmetitel „Lehenzins der Kleruchen"*.
Die Katöken unterscheiden sich nicht wesentlich von den Kle
ruchen. Man wendete, wohl seit Philopator, den Ausdruck kútoikoç
statt KXripoOxoç an, um die Militärkleruchen von den Zivilkleruchen *
* Grenfell und Hunt, Pap. Hib. I 81 Einl. In P. Petr. III 12 (um 235
V. Clir.) vermacht ein Kleruch seinem Sohne testamentarisch t[òv 0x06 póv, öv
iXaßov ¿Y] ToO ßacnXiKoO. Vorbedingung für die Vererbung ist nach P. Lille
4, 33 (um 217 v. Chr.), daß der Sohn zur Einbuchung èv xaîç Kara xô -irpôu-
xaYpa angemeldet wurde.
* Daneben hatten die Kleruchen selbstverständlich noch die Abgaben
besonderer Art zu entrichten, z. B. das XeixoupYiKÓv, oxecpaviKÓv usw. Vgl.
Grenfell und Hunt, Pap. Teb. I S. 555.
3 vgl. Grenfell und Hunt, Pap. Teb. I 98 Einl. u. S. 555.
■* Ostraka I S. 185.
6 P. Teb. II S. 169; P. Fay. S. 209.
6 P. Teb. II 343, 9.
7 siehe oben S. 96 ff.
8 Dieser Lehenzins heißt, wie der Pachtzins, éKcpópiov. Siehe oben
5. 98 Anm. 1.
* P. Teb. I 65 (um 112 v. Chr.): ein KuupoYpaiuiuaxeúç erhält einen kXtî-
poç durch Verfügung des Finanzministeriums und wird KXripoOxoç.