Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Berichtigungen und Zusätze. 
S. 42 ff. Im Abschn. 9 hätte, worauf Wilcken aufmerksam macht, der àvri- 
Ypaqpeúç erwähnt werden sollen, der im Betriebe des Staatsspeichers 
eine wichtige Rolle spielt. Der àvxiYpaqpeùç ist ein außerhalb des 
Staatsspeichers stehender Beamter, der jede Einnahme und Ausgabe 
des Speichers nachzuprüfen hat. Vgl. P. Teb. I 5, 85 ; -irpooireiuTei xoùç 
irpòç xaîç aixo\o(TÍaiç) Kai àvxiYp(aq)eíai;) píZooi |Lié[x]poiç [irajpà Tà 
eíj(j<(xa0|ua> èv éKÓaxun vopan òiTroòebei[Ypé]va xa{\Kã) kxA.. Vgl. auch 
P. Amh. II 59, 10; 60, 10; 156; P. Lille 21, 16; P. Petr. III 56 b, 5. In 
wieweit der àvxiYpaqpeúç die Girozahlungen nachprüfte, ist nicht be 
kannt. 
S. 65 ff. In meiner Darstellung der Vereinnahmung der Fruchtsteuern (oixiKd) 
bin ich der von Wilcken in seinen Ostraka vertretenen Ansicht gefolgt, 
wonach diese Steuern in ptolemäischer Zeit verpachtet waren. 
Rostowzew (Berl. phil.Wochenschr. 1900 S. 124; Gesch. der Staatspacht, 
Philol. Erg. Band IX S. 474; Pauly-Wissowa unter frumentum) ver 
trat zuerst die Meinung, daß diese Steuern nicht verpachtet waren, 
sondern, wie in römischer Zeit, durch staatliche Beamte erhoben 
wurden ; später hat er (Archiv III S. 207) unter Hinweis auf P. Teb. 
I 58 diese Meinung dahin eingeschränkt, daß es möglich oder sogar 
wahrscheinlich sei, für einige Naturalabgaben vom Landbesitze die 
Existenz der Pacht vorauszusetzen. Wie in römischer Zeit der Steuer 
pächter auf Schritt und Tritt von Staatsbeamten kontrolliert wird, 
sodaß die Staatsbeamten dem Pächter sogar die Einziehung der Steuern 
abnehmen (siehe oben S. 262), so fand auch in ptolemäischer Zeit 
(siehe das Steuergesetz des Philadelphos) eine peinliche Kontrolle statt. 
Die Erhebung durch den Staatsspeicher direkt bezeugt noch nicht, 
daß die Steuer nicht verpachtet war, da die Vereinnahmung auf das 
Girokonto des Pächters geschehen sein kann (vgl. oben S. 86 und 
140); solche Giro-Dienstkonten müssen für Erheber und Pächter in 
gleicher Weise bestanden haben. Wilcken steht in dieser Frage jetzt, 
wie er mir schreibt, auf Rostowzew’s Seite. 
S. 167 Anm. 2. In der Schreibung cü statt ia (Zahl 11) sieht Bruno Keil 
(vgl. Straßburger Festschrift S. 121 ff.) keinen semitischen Einfluß, 
sondern die wortgetreue Schreibung für 'ëv-bexa’. 
S. 274 Z. 7 von unten streiche : aòxóSev. 
S. 302 Z. 1 und 2 von oben lies : beim Besitzamte als xaxox^i zur Verbuchung 
gelangt (vgl. Abschn. 92 unter B) usw. 
S. 360 unter 5 lies : -rrapeiXpqpev. 
S. 364 unter 4 und S. 367 unter 4 lies : bairavoiv.
	        
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