Berichtigungen und Zusätze.
S. 42 ff. Im Abschn. 9 hätte, worauf Wilcken aufmerksam macht, der àvri-
Ypaqpeúç erwähnt werden sollen, der im Betriebe des Staatsspeichers
eine wichtige Rolle spielt. Der àvxiYpaqpeùç ist ein außerhalb des
Staatsspeichers stehender Beamter, der jede Einnahme und Ausgabe
des Speichers nachzuprüfen hat. Vgl. P. Teb. I 5, 85 ; -irpooireiuTei xoùç
irpòç xaîç aixo\o(TÍaiç) Kai àvxiYp(aq)eíai;) píZooi |Lié[x]poiç [irajpà Tà
eíj(j<(xa0|ua> èv éKÓaxun vopan òiTroòebei[Ypé]va xa{\Kã) kxA.. Vgl. auch
P. Amh. II 59, 10; 60, 10; 156; P. Lille 21, 16; P. Petr. III 56 b, 5. In
wieweit der àvxiYpaqpeúç die Girozahlungen nachprüfte, ist nicht be
kannt.
S. 65 ff. In meiner Darstellung der Vereinnahmung der Fruchtsteuern (oixiKd)
bin ich der von Wilcken in seinen Ostraka vertretenen Ansicht gefolgt,
wonach diese Steuern in ptolemäischer Zeit verpachtet waren.
Rostowzew (Berl. phil.Wochenschr. 1900 S. 124; Gesch. der Staatspacht,
Philol. Erg. Band IX S. 474; Pauly-Wissowa unter frumentum) ver
trat zuerst die Meinung, daß diese Steuern nicht verpachtet waren,
sondern, wie in römischer Zeit, durch staatliche Beamte erhoben
wurden ; später hat er (Archiv III S. 207) unter Hinweis auf P. Teb.
I 58 diese Meinung dahin eingeschränkt, daß es möglich oder sogar
wahrscheinlich sei, für einige Naturalabgaben vom Landbesitze die
Existenz der Pacht vorauszusetzen. Wie in römischer Zeit der Steuer
pächter auf Schritt und Tritt von Staatsbeamten kontrolliert wird,
sodaß die Staatsbeamten dem Pächter sogar die Einziehung der Steuern
abnehmen (siehe oben S. 262), so fand auch in ptolemäischer Zeit
(siehe das Steuergesetz des Philadelphos) eine peinliche Kontrolle statt.
Die Erhebung durch den Staatsspeicher direkt bezeugt noch nicht,
daß die Steuer nicht verpachtet war, da die Vereinnahmung auf das
Girokonto des Pächters geschehen sein kann (vgl. oben S. 86 und
140); solche Giro-Dienstkonten müssen für Erheber und Pächter in
gleicher Weise bestanden haben. Wilcken steht in dieser Frage jetzt,
wie er mir schreibt, auf Rostowzew’s Seite.
S. 167 Anm. 2. In der Schreibung cü statt ia (Zahl 11) sieht Bruno Keil
(vgl. Straßburger Festschrift S. 121 ff.) keinen semitischen Einfluß,
sondern die wortgetreue Schreibung für 'ëv-bexa’.
S. 274 Z. 7 von unten streiche : aòxóSev.
S. 302 Z. 1 und 2 von oben lies : beim Besitzamte als xaxox^i zur Verbuchung
gelangt (vgl. Abschn. 92 unter B) usw.
S. 360 unter 5 lies : -rrapeiXpqpev.
S. 364 unter 4 und S. 367 unter 4 lies : bairavoiv.