Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
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B. Komische Zeit. 
6. Das ptolemäische Hausgut geht geschlossen als Hausgut 
in den Besitz des römischen Kaisers über. 
7. Soweit dieses Hausgut (lòioç Xótoç) aus Ländereien 
besteht, spricht man von 'ßacTiXiKn yü’- Dagegen heißen die Lände 
reien des Staatsgutes 'òripocría yh’- 
8. An der Spitze des Hausgutes steht als Hausgutminister 
der Idiologos. Das Hausgutministerium ist eine selbständige 
Behörde, wie in ptolemäischer Zeit. 
9. Alle Staatsbehörden, insbesondere auch die Staatskassen 
und Staatsspeicher, verrichten im Kebenamte die Dienste für 
die Hausgutverwaltung, wie in ptolemäischer Zeit. 
10. Der Landbesitz, den die römischen Kaiser zum Hausgute 
hinzuerwarben, heißt 'oitcriaKÍi yü’- 
11. Die oucTiaKp YÔ und die ßacnXiKfi Yh bilden zwei ge 
trennte Besitzgruppen mit zwei getrennten Konten. 
12. Die ßacriXiKf) yÖ ist der Altbesitz an Grund und 
Boden, die oùaiaKf) yO der Keubesitz an Grund und Boden. 
Beide Gruppen gehören als Unterteile zum lòioç Xóyoç (Hausgut). 
Sie stehen daher beide unter der Oberleitung des Hausgut 
ministers. Das Hausgut (lòioç Xóyoç) umfaßt neben dem Grund 
besitze auch beweglichen Besitz und Kapitalbesitz; ebenso 
das Staatsgut. 
13. Das römische Hausgut (lòioç Xóyoç) wandelt sich all 
mählich in Krongut um. Unter Severus wird als Gegensatz zu 
diesem Krongute ein neues Hausgut geschaffen. 
Der Punkt 1 bedarf keiner weiteren Erklärung. Was den 
Punkt 2 anbetrifft, so ist zum Beweise dafür, daß man unter dem 
ßa(JiXiK0v vorwiegend das königliche Hausgut^ verstand, auf 
P. Grenf. II 37 (2./1. Jahrh. v. Chr.) zu verweisen. Hier wird für 
die in der Dorfgemarkung von Pathjris belegenen Besitzungen des 
königlichen Hausgutes ein neuer oiKovópoç eingesetzt. Die 
Ernennung wird den beteiligten Staatsbehörden, weil diese für das 
Hausgut im Nebenamte wirken, durch eine Verfügung bekannt ge 
geben. Diese Staatsbehörden sind: 1. der èmcriáTriç Kuúpriç, der 
àpxicpuXaKÍTriç und der qpuXaKÍrriç, die als polizeiliche Dorfbehörden 
für die Sicherheit des Hausgutes und des Hausgutbetriebes zu 
sorgen haben ; 2. der ßamX^KÒç Ypappareúç und der ToiroYpapMaTeúç 
‘ So auch Mittels, Röm. Privatrecht I S. 358 Anm. 24.
	        
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