Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut.
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B. Komische Zeit.
6. Das ptolemäische Hausgut geht geschlossen als Hausgut
in den Besitz des römischen Kaisers über.
7. Soweit dieses Hausgut (lòioç Xótoç) aus Ländereien
besteht, spricht man von 'ßacTiXiKn yü’- Dagegen heißen die Lände
reien des Staatsgutes 'òripocría yh’-
8. An der Spitze des Hausgutes steht als Hausgutminister
der Idiologos. Das Hausgutministerium ist eine selbständige
Behörde, wie in ptolemäischer Zeit.
9. Alle Staatsbehörden, insbesondere auch die Staatskassen
und Staatsspeicher, verrichten im Kebenamte die Dienste für
die Hausgutverwaltung, wie in ptolemäischer Zeit.
10. Der Landbesitz, den die römischen Kaiser zum Hausgute
hinzuerwarben, heißt 'oitcriaKÍi yü’-
11. Die oucTiaKp YÔ und die ßacnXiKfi Yh bilden zwei ge
trennte Besitzgruppen mit zwei getrennten Konten.
12. Die ßacriXiKf) yÖ ist der Altbesitz an Grund und
Boden, die oùaiaKf) yO der Keubesitz an Grund und Boden.
Beide Gruppen gehören als Unterteile zum lòioç Xóyoç (Hausgut).
Sie stehen daher beide unter der Oberleitung des Hausgut
ministers. Das Hausgut (lòioç Xóyoç) umfaßt neben dem Grund
besitze auch beweglichen Besitz und Kapitalbesitz; ebenso
das Staatsgut.
13. Das römische Hausgut (lòioç Xóyoç) wandelt sich all
mählich in Krongut um. Unter Severus wird als Gegensatz zu
diesem Krongute ein neues Hausgut geschaffen.
Der Punkt 1 bedarf keiner weiteren Erklärung. Was den
Punkt 2 anbetrifft, so ist zum Beweise dafür, daß man unter dem
ßa(JiXiK0v vorwiegend das königliche Hausgut^ verstand, auf
P. Grenf. II 37 (2./1. Jahrh. v. Chr.) zu verweisen. Hier wird für
die in der Dorfgemarkung von Pathjris belegenen Besitzungen des
königlichen Hausgutes ein neuer oiKovópoç eingesetzt. Die
Ernennung wird den beteiligten Staatsbehörden, weil diese für das
Hausgut im Nebenamte wirken, durch eine Verfügung bekannt ge
geben. Diese Staatsbehörden sind: 1. der èmcriáTriç Kuúpriç, der
àpxicpuXaKÍTriç und der qpuXaKÍrriç, die als polizeiliche Dorfbehörden
für die Sicherheit des Hausgutes und des Hausgutbetriebes zu
sorgen haben ; 2. der ßamX^KÒç Ypappareúç und der ToiroYpapMaTeúç
‘ So auch Mittels, Röm. Privatrecht I S. 358 Anm. 24.