Abschn. 43. Staatsgut, Hausgut, Krongut.
195
die ff) des Hausgutes heißt ebeu entweder fñ ßacnXiKii oder yh
oumaKii.
Wilcken^ hebt hervor, daß die ßacnXiKn yh noch in der Kaiser
zeit erweiterungsfähig war; er verweist auf P. Teb. II 302 und
P. Oxy. IV 721. Die erstere Urkunde ist ein Gesuch von Priestern
in Tebtynis an den Vizekönig vom Jahre 71/2 n. Chr.; sie sagen,
daß gewisses Tempelland unter dem Vizekönige Petronius zur ßa-
(TiXiKfi Yn geschlagen worden sei. Petronius war um 25 v. Chr. im
Amte. Es ist erklärlich, daß in dieser sehr frühen Übergangszeit
das Verfahren noch schwankte, oder daß der Begriff der oOcriaKf)
YH sich damals noch gar nicht herausgebildet hatte. Auch P. Oxy.
IV 721 fällt in die frührömische Zeit (13/4 n. Chr.); überdies kann
sich der hier behandelte Vorgang auf ein Jahr beziehen, das noch
erheblich älter ist; der Papyrusschreiber hat da, wo die Jahreszahl
stehen müßte, Lücken gelassen (vgl. den Text unten S. 195 f.).
Jedenfalls wissen wir, daß die ßaaiXiKf] yÖ in römischer
Zeit noch vorhanden ist; sie wird von der òrigoaía yh streng
geschieden. Es sind also — Punkt 7 — die ßaaiXiKf] yü und die
òripocría yÔ nicht dasselbe. Die Trennung beider Ländereigruppen
kommt z. B. in P. Oxy. VI 899, 22 (200 n. Chr.) deutlich zum Aus
drucke ^: òietáucreTO Ynv ßacriXiKiiv re Kai 0ri[|iioö’]iav irepi re
KiLpriv Boucreîp[i]v Kai OivTnpiv Kai Ta.. [ ] ktX.
Daß die ßacnXiKf] yo Grundbesitz des Hausgutes ist —
Punkt 7 —, geht daraus hervor, daß Erbpachtangebote auf ßauiXiKfi
yO an den Idiologos als den Hausgutminister — Punkt 8 —
zu richten sind, nicht etwa an die Staatsregierung. Die ßamXiKf] yü
gehört also in den Verwaltungskreis des Idiologos. Wir sehen das
aus P. Oxy. IV 721 (13/14 n. Chr.). Diese Urkunde ist ein Pacht
angebot, gerichtet an C. Seppius Rufus, dessen Titel zwar nicht
genannt wird, der aber unzweifelhaft der Idiologos ist^:
faiuji ZeTTTiiiu ‘Pouqpuui napa TToXépuuvoç toO Tpúcpuuvoç
Kai [’ApxeXáou ] BouXópeOa ihvncracrOai èv xôii
’OHupuYx[eÍTrii KXiípuuv tôjv^ dnò] uttoXóyou ßacriXiKfig êiuç
‘ Archiv V S. 249.
* vgl. die weiteren Belegstellen bei Wilcken, Archiv V S. 248.
® Derselbe Seppius Rufus ist bezeugt : P. Wess. Taf. gr. 7 Nr. 8, 1 ;
Taf. 11 Nr. 18, 1 u. 19, 6; P. Lond. II S. 149 Nr. 276, 1. Vgl. Paul M. Meyer,
Festschrift für Hirschfeld S. 162; Wilcken, Archiv IV S. 394; Otto, Priester
und Tempel I S. 173.
* KXiípujv Tûiv, von mir ergänzt. Die Herausgeber lassen eine Lücke
von zusammen 18 Buchstaben.
13*