Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  46.  Selbständige  Girobankbescheinigung.

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Eine  Girobankbescheinigung  in  dieser  Form  ist  geeignet,
nicht  nur  zu  Händen  des  Zahlers  A,  sondern  auch  zu  Händen  des
Zahlungsempfängers  B  zu  gehen.  Für  A  vertritt  sie  die  Stelle  einer
Giroquittung,  für  B  die  Stelle  einer  Giromeldung  (vgl.  oben
S.  139).
Die  Girobescheinigungen  der  Banken  zerfallen  in  selbständige^ ­
  und  unselbständige  Girobankbescheinigungen.
Wenn  eine  Girozahlung  nicht  in  Erfüllung  eines  vorher  abgeschlossenen ­
  Vertrages  vor  sich  geht,  so  ist  die  Girozahlung
ein  für  sich  selber  dastehender  Vorgang,  der  lediglich  auf  die  Bareinlage ­
  des  Zahlers,  falls  dieser  kein  Guthaber  ist,  oder  auf  die
Giroanweisung  des  Zahlers,  falls  dieser  ein  Guthaber  ist,  sich  stützt.
Die  von  der  Bank  darüber  ausgefertigte  Girobankbescheinigung  ist
aus  diesem  Grunde  eine  selbständige  Urkunde.  Erfolgt  dagegen
eine  Girozahlung  in  Erfüllung  eines  vorher  abgeschlossenen  Vertrages, ­
  der  beim  aTopavojueiov  oder  bei  einem  anderen  Notariate
außerhalb  der  Bank  aufgesetzt  worden  ist,  so  ist  die  über  die
Girozahlung  bankseitig  ausgefertigte  Girobankbescheinigung  unselbständig, ­
  weil  sie  sich  an  jenen  außerhalb  der  Bank  aufgesetzten ­
  Vertrag  anlehnt  und  auf  ihn  mit  Worten  Bezug  nimmt.
Selbständige  Girobankbescheinigungen  betreffen  gewöhnlich  kleinere
Zahlungen  des  täglichen  Verkehres,  bei  denen  es  sich  nicht  lohnt,
einen  Vertrag  aufzusetzen
In  Darlehensfällen  findet  zuerst  eine  Hergabe  des  Darlehens,
später  eine  Rückgabe  des  Darlehens  statt.  Das  sind  zwei  Zahlungen,
die  zwar  für  den  Gläubiger  und  für  den  Schuldner  sachlich  mit
einander  Zusammenhängen,  nicht  aber  für  die  Bank.  Vom  Standpunkte ­
  der  Bank  werden  sie  als  zwei  vollständig  von  einander
getrennte  Girozahlungen  angesehen  und  behandelt.  Die  Girobankbescheinigung ­
  über  eine  Darlehensrückzahlung  ist  daher  eine
selbständige  Girobankbescheinigung,  sobald  über  die  Rückzahlung ­
  nicht  ein  besonderer  Vertrag  aufgesetzt  worden  ist,  an
den  sich  die  Girobankbescheinigung  anlehnt.
Im  jetzigen  Abschnitte  46  sind  nur  die  selbständigen
Girobankbescheinigungen  zu  behandeln;  die  unselbständigen
Girobankbescheinigungen  werden  im  Zusammenhänge  mit  dem
Girobanknotariate  im  Abschn.  66  Berücksichtigung  finden.
*  vgl.  zu  der  Gesamtfrage  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  96ff.;  Mélanges
Nicole  S.  196  ff.
*  Über  den  Girobankvertrag  siehe  Abschn.  69—72.
            
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