Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 
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Eine Girobankbescheinigung in dieser Form ist geeignet, 
nicht nur zu Händen des Zahlers A, sondern auch zu Händen des 
Zahlungsempfängers B zu gehen. Für A vertritt sie die Stelle einer 
Giroquittung, für B die Stelle einer Giromeldung (vgl. oben 
S. 139). 
Die Girobescheinigungen der Banken zerfallen in selb 
ständige^ und unselbständige Girobankbescheinigungen. 
Wenn eine Girozahlung nicht in Erfüllung eines vorher ab 
geschlossenen Vertrages vor sich geht, so ist die Girozahlung 
ein für sich selber dastehender Vorgang, der lediglich auf die Bar 
einlage des Zahlers, falls dieser kein Guthaber ist, oder auf die 
Giroanweisung des Zahlers, falls dieser ein Guthaber ist, sich stützt. 
Die von der Bank darüber ausgefertigte Girobankbescheinigung ist 
aus diesem Grunde eine selbständige Urkunde. Erfolgt dagegen 
eine Girozahlung in Erfüllung eines vorher abgeschlossenen Ver 
trages, der beim aTopavojueiov oder bei einem anderen Notariate 
außerhalb der Bank aufgesetzt worden ist, so ist die über die 
Girozahlung bankseitig ausgefertigte Girobankbescheinigung un 
selbständig, weil sie sich an jenen außerhalb der Bank aufge 
setzten Vertrag anlehnt und auf ihn mit Worten Bezug nimmt. 
Selbständige Girobankbescheinigungen betreffen gewöhnlich kleinere 
Zahlungen des täglichen Verkehres, bei denen es sich nicht lohnt, 
einen Vertrag aufzusetzen 
In Darlehensfällen findet zuerst eine Hergabe des Darlehens, 
später eine Rückgabe des Darlehens statt. Das sind zwei Zahlungen, 
die zwar für den Gläubiger und für den Schuldner sachlich mit 
einander Zusammenhängen, nicht aber für die Bank. Vom Stand 
punkte der Bank werden sie als zwei vollständig von einander 
getrennte Girozahlungen angesehen und behandelt. Die Girobank 
bescheinigung über eine Darlehensrückzahlung ist daher eine 
selbständige Girobankbescheinigung, sobald über die Rück 
zahlung nicht ein besonderer Vertrag aufgesetzt worden ist, an 
den sich die Girobankbescheinigung anlehnt. 
Im jetzigen Abschnitte 46 sind nur die selbständigen 
Girobankbescheinigungen zu behandeln; die unselbständigen 
Girobankbescheinigungen werden im Zusammenhänge mit dem 
Girobanknotariate im Abschn. 66 Berücksichtigung finden. 
* vgl. zu der Gesamtfrage Gradenwitz, Archiv II S. 96ff.; Mélanges 
Nicole S. 196 ff. 
* Über den Girobankvertrag siehe Abschn. 69—72.
	        
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