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Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung.
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Eine Girobankbescheinigung in dieser Form ist geeignet,
nicht nur zu Händen des Zahlers A, sondern auch zu Händen des
Zahlungsempfängers B zu gehen. Für A vertritt sie die Stelle einer
Giroquittung, für B die Stelle einer Giromeldung (vgl. oben
S. 139).
Die Girobescheinigungen der Banken zerfallen in selb
ständige^ und unselbständige Girobankbescheinigungen.
Wenn eine Girozahlung nicht in Erfüllung eines vorher ab
geschlossenen Vertrages vor sich geht, so ist die Girozahlung
ein für sich selber dastehender Vorgang, der lediglich auf die Bar
einlage des Zahlers, falls dieser kein Guthaber ist, oder auf die
Giroanweisung des Zahlers, falls dieser ein Guthaber ist, sich stützt.
Die von der Bank darüber ausgefertigte Girobankbescheinigung ist
aus diesem Grunde eine selbständige Urkunde. Erfolgt dagegen
eine Girozahlung in Erfüllung eines vorher abgeschlossenen Ver
trages, der beim aTopavojueiov oder bei einem anderen Notariate
außerhalb der Bank aufgesetzt worden ist, so ist die über die
Girozahlung bankseitig ausgefertigte Girobankbescheinigung un
selbständig, weil sie sich an jenen außerhalb der Bank aufge
setzten Vertrag anlehnt und auf ihn mit Worten Bezug nimmt.
Selbständige Girobankbescheinigungen betreffen gewöhnlich kleinere
Zahlungen des täglichen Verkehres, bei denen es sich nicht lohnt,
einen Vertrag aufzusetzen
In Darlehensfällen findet zuerst eine Hergabe des Darlehens,
später eine Rückgabe des Darlehens statt. Das sind zwei Zahlungen,
die zwar für den Gläubiger und für den Schuldner sachlich mit
einander Zusammenhängen, nicht aber für die Bank. Vom Stand
punkte der Bank werden sie als zwei vollständig von einander
getrennte Girozahlungen angesehen und behandelt. Die Girobank
bescheinigung über eine Darlehensrückzahlung ist daher eine
selbständige Girobankbescheinigung, sobald über die Rück
zahlung nicht ein besonderer Vertrag aufgesetzt worden ist, an
den sich die Girobankbescheinigung anlehnt.
Im jetzigen Abschnitte 46 sind nur die selbständigen
Girobankbescheinigungen zu behandeln; die unselbständigen
Girobankbescheinigungen werden im Zusammenhänge mit dem
Girobanknotariate im Abschn. 66 Berücksichtigung finden.
* vgl. zu der Gesamtfrage Gradenwitz, Archiv II S. 96ff.; Mélanges
Nicole S. 196 ff.
* Über den Girobankvertrag siehe Abschn. 69—72.