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Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung.
KIEL
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4, 5ü
Grund eines Vertrages, sondern bloß auf Grund einer selbständigen
Girobankbescheinigung.
Die Londoner Urkunde fährt dann weiter fort: Kai griòèv
aÙTOÎç èvKaXeîv ktX. Hier macht sich die Bank, nachdem sie die
eigentliche Bankbescheinigung erteilt hat, noch zum Sprachrohre
ihres Girokunden Klaudianos, indem sie als Geschäftsbevollmächtigte
desselben erklärt, daß nunmehr die Schuldverbindlichkeit voll
ständig gelöst sei. Das ist ein leiser Anklang an die Form des
Girobankvertrages (Abschn. 69).
Am Schlüsse folgt nunmehr, was nicht regelmäßig geschieht,
noch die eigenhändige ^ Quittung des Zahlungsempfängers Klaudianos.
Während die Quittung des Zahlungsempfängers unterhalb einer
Giroanweisung für die Bank bestimmt ist (siehe oben S. 208),
ist eine solche Quittung unterhalb einer Girobankbescheinigung
für den Geldzahler bestimmt^ und an letzteren ausgehändigt
worden (vgl. Abschn. 48). Unsere Urkunde haben mithin Didymos
und Genossen empfangen.
Didymos und Genossen haben an demselben Tage, wie vor
stehend (13. Thoth des Jahres 11), und durch dieselbe Bank, noch
eine zweite Schuld zurückgezahlt. Die über diese zweite Rück
zahlung ausgestellte Girobankbescheinigung ist CPR. 14; sie ähnelt
der oben besprochenen in jeder Beziehung. Um die einzelnen Teile
solcher Urkunden deutlich hervorzuheben, bringe ich den Text in
nachstehender Form:
A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche:
1. Zeit: ’'Etouç äßbopou AoTOKpáiopoç Kaícrapoç MápKOu AòpriXíou
’Avtuuvívou ZeßadToO Kai AuTOKpáTopo(ç) Kaícrapoç Aoukíou
AuptiXíou Oufipou ZeßacTToO, 0úju6 ly.
2. Bankfirma: ’Attò ttiç Zapaminvoç Tpa(TréZ;r|ç) Tapeíiuv.
B. Auszug aus dem Girobuche:
3. Zahler: Aíòugoç Aiòúpou toö Kai Atipriipíou ZajcriKÓCTjuioç [ó
Kai] ’AXOaieùç Kai TTaßoüg ZaraßoOTog
4. Empfänger: ’AyaOth Aaipovi tuj Kai ZoicriKpaTri KeKocrpr|T(euKÓTi)
üi<iî)> MóüOou KeKOcrpriT(euKÓToç)
5. Zahlung: àiréxeiv aÒTÒv Trapa tujv 7Tpoy€yp(appévujv)
‘ Der Herausgeber Kenyon sagt in der Einleitung zu diesem Papyrus,
daß die Unterschrift von zweiter Hand herrühre.
* Ebenso z. B. auch P. Teb. II 395 (150 n. Chr.).