Contents: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

5d 13 
Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 
KIEL 
213 
4, 5ü 
Grund eines Vertrages, sondern bloß auf Grund einer selbständigen 
Girobankbescheinigung. 
Die Londoner Urkunde fährt dann weiter fort: Kai griòèv 
aÙTOÎç èvKaXeîv ktX. Hier macht sich die Bank, nachdem sie die 
eigentliche Bankbescheinigung erteilt hat, noch zum Sprachrohre 
ihres Girokunden Klaudianos, indem sie als Geschäftsbevollmächtigte 
desselben erklärt, daß nunmehr die Schuldverbindlichkeit voll 
ständig gelöst sei. Das ist ein leiser Anklang an die Form des 
Girobankvertrages (Abschn. 69). 
Am Schlüsse folgt nunmehr, was nicht regelmäßig geschieht, 
noch die eigenhändige ^ Quittung des Zahlungsempfängers Klaudianos. 
Während die Quittung des Zahlungsempfängers unterhalb einer 
Giroanweisung für die Bank bestimmt ist (siehe oben S. 208), 
ist eine solche Quittung unterhalb einer Girobankbescheinigung 
für den Geldzahler bestimmt^ und an letzteren ausgehändigt 
worden (vgl. Abschn. 48). Unsere Urkunde haben mithin Didymos 
und Genossen empfangen. 
Didymos und Genossen haben an demselben Tage, wie vor 
stehend (13. Thoth des Jahres 11), und durch dieselbe Bank, noch 
eine zweite Schuld zurückgezahlt. Die über diese zweite Rück 
zahlung ausgestellte Girobankbescheinigung ist CPR. 14; sie ähnelt 
der oben besprochenen in jeder Beziehung. Um die einzelnen Teile 
solcher Urkunden deutlich hervorzuheben, bringe ich den Text in 
nachstehender Form: 
A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche: 
1. Zeit: ’'Etouç äßbopou AoTOKpáiopoç Kaícrapoç MápKOu AòpriXíou 
’Avtuuvívou ZeßadToO Kai AuTOKpáTopo(ç) Kaícrapoç Aoukíou 
AuptiXíou Oufipou ZeßacTToO, 0úju6 ly. 
2. Bankfirma: ’Attò ttiç Zapaminvoç Tpa(TréZ;r|ç) Tapeíiuv. 
B. Auszug aus dem Girobuche: 
3. Zahler: Aíòugoç Aiòúpou toö Kai Atipriipíou ZajcriKÓCTjuioç [ó 
Kai] ’AXOaieùç Kai TTaßoüg ZaraßoOTog 
4. Empfänger: ’AyaOth Aaipovi tuj Kai ZoicriKpaTri KeKocrpr|T(euKÓTi) 
üi<iî)> MóüOou KeKOcrpriT(euKÓToç) 
5. Zahlung: àiréxeiv aÒTÒv Trapa tujv 7Tpoy€yp(appévujv) 
‘ Der Herausgeber Kenyon sagt in der Einleitung zu diesem Papyrus, 
daß die Unterschrift von zweiter Hand herrühre. 
* Ebenso z. B. auch P. Teb. II 395 (150 n. Chr.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.