Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung.
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artigkeit ist in Ansehung des Betriebsdienstes erklärlich. Für den
Notar ist der Zahlungsempfänger die Hauptperson, weil
der Zahlungsempfänger eine Verpflichtung übernimmt, derentwillen
der Schuldschein aufgesetzt wird; auch heute wird in Schuld
scheinen und notariellen Urkunden der sich Verpflichtende an erster
Stelle genannt. Für den Bankbeamten dagegen ist der Ein
zahler die Hauptperson, denn ihm gegenüber übernimmt die
Bank eine Verpflichtung, nämlich die Verpflichtung der ge
sicherten Weiterzahlung des eingezahlten Betrages an den Giro
empfänger im Sinne der vom Einzahler gegebenen Weisung. Die
Girobankbescheinigung ist, wenn sie auch einen gewissen notariellen
Anflug hat, dennoch kein notarieller Vertrag, wie ein Notariats
schuldschein, sondern eine Bescheinigung über eine Diensthandlung
der Bank. Mit anderen Worten: der Notar steht außerhalb der
beiden vertragschließenden Partner, er nimmt als unbeteiligter
Dritter lediglich die Willenskundgebungen des ereten und des zweiten
Partners auf, wobei natürlich die Verpflichtungserklärung des Geld
empfängers (Schuldners) die Hauptrolle spielt. Die Bank dagegen
steht nicht außerhalb der beiden Partner: zuerst nimmt sie eine
Zahlung entgegen und tritt damit in ein Vertrags Verhältnis zu dem
Zahler; sodann übernimmt sie ein zweites Vertragsverhältnis gegen
über dem Geldempfänger. In der Girobankbescheinigung wendet
darum die Bank zuerst ihr Gesicht dem Zahler (A) zu, indem
sie ihm erklärt : A hat gezahlt für B (ó A rip B) ; diese Er
klärung ist ein Auszug aus dem Girokonto des A, woselbst die
Lastschrift vor sich geht. Sodann wendet die Bank ihr Gesicht
dem Zahlungsempfänger (B) zu, indem sie ihm erklärt: B hat
empfangen von A (ëxeiv tòv B irapà toO A); diese Erklärung ist
ein Auszug aus dem Girokonto des B, woselbst die Gutschrift
vor sich geht. Man kann darum die Girobescheinigung auch als
Doppelauszug ansehen, insofern das *ó A xô» B* ein Auszug
der Lastschrift aus dem Konto des A, dagegen das *?xtiv xòv B
irapà TOÛ A* ein Auszug der Gutschrift aus dem Konto des B
darstellt Darum ist eine derartige Bescheinigung geeignet, sowohl
dem Zahler A als Ersatz für eine Giroquittung, als auch dem
Geldempfänger B als Ersatz für eine Giromeldung eingehändigt zu
werden. Das *òpaxiuàç x’ hat in Doppelauszügen seine Geltung sowohl
für das *ó A xiô B*, als auch für das *lxeiv xòv B napd xoO A*.
Wo die Girobankbescheinigung nur lautet: *ó A xu» B bpax-
hàç x’ (siehe oben S. 215), haben wir einen verkürzten Auszug