Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 46. Selbständige Girobankbescheinigung. 
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artigkeit ist in Ansehung des Betriebsdienstes erklärlich. Für den 
Notar ist der Zahlungsempfänger die Hauptperson, weil 
der Zahlungsempfänger eine Verpflichtung übernimmt, derentwillen 
der Schuldschein aufgesetzt wird; auch heute wird in Schuld 
scheinen und notariellen Urkunden der sich Verpflichtende an erster 
Stelle genannt. Für den Bankbeamten dagegen ist der Ein 
zahler die Hauptperson, denn ihm gegenüber übernimmt die 
Bank eine Verpflichtung, nämlich die Verpflichtung der ge 
sicherten Weiterzahlung des eingezahlten Betrages an den Giro 
empfänger im Sinne der vom Einzahler gegebenen Weisung. Die 
Girobankbescheinigung ist, wenn sie auch einen gewissen notariellen 
Anflug hat, dennoch kein notarieller Vertrag, wie ein Notariats 
schuldschein, sondern eine Bescheinigung über eine Diensthandlung 
der Bank. Mit anderen Worten: der Notar steht außerhalb der 
beiden vertragschließenden Partner, er nimmt als unbeteiligter 
Dritter lediglich die Willenskundgebungen des ereten und des zweiten 
Partners auf, wobei natürlich die Verpflichtungserklärung des Geld 
empfängers (Schuldners) die Hauptrolle spielt. Die Bank dagegen 
steht nicht außerhalb der beiden Partner: zuerst nimmt sie eine 
Zahlung entgegen und tritt damit in ein Vertrags Verhältnis zu dem 
Zahler; sodann übernimmt sie ein zweites Vertragsverhältnis gegen 
über dem Geldempfänger. In der Girobankbescheinigung wendet 
darum die Bank zuerst ihr Gesicht dem Zahler (A) zu, indem 
sie ihm erklärt : A hat gezahlt für B (ó A rip B) ; diese Er 
klärung ist ein Auszug aus dem Girokonto des A, woselbst die 
Lastschrift vor sich geht. Sodann wendet die Bank ihr Gesicht 
dem Zahlungsempfänger (B) zu, indem sie ihm erklärt: B hat 
empfangen von A (ëxeiv tòv B irapà toO A); diese Erklärung ist 
ein Auszug aus dem Girokonto des B, woselbst die Gutschrift 
vor sich geht. Man kann darum die Girobescheinigung auch als 
Doppelauszug ansehen, insofern das *ó A xô» B* ein Auszug 
der Lastschrift aus dem Konto des A, dagegen das *?xtiv xòv B 
irapà TOÛ A* ein Auszug der Gutschrift aus dem Konto des B 
darstellt Darum ist eine derartige Bescheinigung geeignet, sowohl 
dem Zahler A als Ersatz für eine Giroquittung, als auch dem 
Geldempfänger B als Ersatz für eine Giromeldung eingehändigt zu 
werden. Das *òpaxiuàç x’ hat in Doppelauszügen seine Geltung sowohl 
für das *ó A xiô B*, als auch für das *lxeiv xòv B napd xoO A*. 
Wo die Girobankbescheinigung nur lautet: *ó A xu» B bpax- 
hàç x’ (siehe oben S. 215), haben wir einen verkürzten Auszug
	        
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