Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Ich  werde  die  Gewähr  leisten,  wie  oben  geschrieben  steht.  Ich
Herakleides,  Sohn  des  Dionysios,  unterschreibe  für  ihn,  da  er
schreibunkundig  ist.  Im  Jahre  14  des  Tiberius  Claudius  Caesar
Augustus  Gerraanicus  imperator,  am  15.  des  Monats  Kaisareios,
am  Augustustage.  (3.  Hand)  Im  Jahre  vierzehn  des  Tiberius  Claudius ­
  Caesar  Augustus  Germanicus  imperator,  am  15.  des  Monats
Kaisareios,  am  Augustustage.  Die  Girozahlung  hat  durch  Vermittelung ­
  der  Bank  des  Sarapion  stattgefunden“.
Das  ist  ein  Vertrag  in  Form  eines  Handscheines,  wie  wir
deren  so  viele  besitzen.  Die  Bank  hat  mit  diesem  Handscheine
keine  Befassung.  Wenn  im  Körper  des  Handscheines  davon  die
Rede  ist,  daß  die  Bezahlung  des  Webstuliles  im  Girowege  durch
die  Serapeum-Bank  geschehen  sei,  so  sehen  wir  daraus  nur,  daß
diesem  Handscheine,  wie  im  vorher  behandelten  Beispiele,  eine
selbständige  Girobankbescheinigung  voraufgegangen  war.
Merkwürdig  ist  jedoch  der  von  dritter  Hand  herrührende  Zusatz
am  Schlüsse.  Dieser  Zusatz  rührt  von  der  Bank  her;  die
Bank  bescheinigt  hier,  daß  die  Girozahlung,  von  der  im  Körper
des  Handscheines  die  Rede  ist,  durch  Vermittelung  der  Serapeum-Bank
  am  Tage  des  Handscheines  erfolgt  sei:  òi(à)  Tn(ç)  Iap(aiTÎujvoç)
  Tp(aTTéZ;riç)  YéTo(vev)  f|  òiaYp(aq)n)-Es
  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  das  Wort  òiaYpaqpií  sich
lediglich  auf  die  Zahlung  des  Kaufpreises  im  Girowege  und  auf
die  mit  dieser  Girozahlung  zusammenhängende  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  bezieht,  nicht  etwa  auf  den  vorliegenden
Handschein.  Den  Handschein  haben  Käufer  und  Verkäufer  auf
eigene  Faust  und  Verantwortlichkeit  aufgesetzt;  aber  der  Käufer
Tryphon,  in  dessen  Hand  die  uns  vorliegende  Ausfertigung  des
Handscheines  (mit  der  Quittung  des  Verkäufers)  überging,  muß
aus  irgend  einem  Grunde  die  Serapeum-Bank,  deren  Girokunde
er  war,  und  die  für  ihn  diese  Girozahlung  leistete,  darum  gebeten ­
  haben,  am  Fuße  des  Handscheines  noch  besonders  zu  bescheinigen, ­
  daß  ebendiese  Bank  es  sei,  die  die  Girozahlung  bewirkt ­
  hat.
Derselbe  Tryphon  scheint  es  zu  sein,  der  18  Jahre  früher,
als  er  sich  mit  Saraeus  verheiratete,  die  Mitgift  von  40  Drachmen
im  Girowege  bei  derselben  Serapeum-Bank  in  Empfang  nimmt  und
sodann  einen  Ehevertrag  in  Form  eines  Handscheines  aufsetzt,
der  in  P.  Oxy.  II  267  (36  n.  G  hr.)  uns  vorliegt.  Auch  hier  bescheinigt ­
  ein  Bankbeamter  am  Schlüsse  des  Handscheines  :  òià  ifiç
            
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