Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 53. Girokonto des ptolemäischen Steuerpächters. 
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Bank, sondern tatsächlich die Staatskasse ist, lehrt P. Petr. Ill 57 b, 
13 ff. (um 201 V. Chr.): [ò]iaTéTp(a(pev) èm rnv èv Kp(oKoòíXu)v) 7TÓ(Xei) 
ßa((JiXiKhv) Tp(áTr€Z:av), .ècp’ nç EvpwvaS, — xò Tivópevov túji 
€tku(kXíuji) ktX. Die ßacnXiKf) xpÓTreía ist die Staatskasse. Des 
Rätsels Lösung ist darin zu finden, daß die Staatskasse für jeden 
Pächter ein Dienstkonto unterhielt. Alle Beträge über verpachtete 
Steuern, mochten sie vom Pächter oder vom Steuerpflichtigen bei 
der Staatskasse eingezahlt werden, wurden zunächst in diesem 
Pächterkonto verbucht. Das Pächterkonto ist als ein Girokonto 
anzusehen, weil die ein gezahlten Steuergelder Pachtgelder und 
daher zunächst Privatgelder des Steuerpächters sind. Erst durch 
die Umschreibung der Gelder aus dem Pächterkonto auf das Staats 
konto, die wahrscheinlich monatlich geschah, oder sobald sich 
größere Summen angesammelt hatten, wurden die Privatgelder zu 
Staatsgeldern. Wenn daher ein Zahlungspflichtiger bei der Staats 
kasse statt bei dem Pächter die Wertumsatzsteuer bezahlt, so macht 
er eine Zahlung auf das Konto des Steuerpächters. 
Dieses Dienstkonto des ptolemäischen Geldsteuer 
pächters ist nichts anderes als das Dienstkonto des römischen Ge 
treidesteuererhebers, das wir oben (S. 85 ff.) kennen gelernt haben. 
Daß diese Auffassung richtig ist, ersehen wir aus BGU. 995 
Kol. IV (110 V. Chr.), denn hier erscheint in einer Quittung über 
Wertumsatzsteuer das Wort Oépa: 
’'Etouç n Oaiûqpi icß. Té(TaKTai) èm Tf|V è[v TTa]0vj(pei) 
Tpá(TreZ:av), è(p’ fjç TTaxdeoOç, 6èga Ivku(kX{ou) Naop- 
afjmç iTrejiifiívioç ibvfiç xeiápTriv pepíòa xñ? ktX. 
Zu deutsch : „bezahlt hat Naomsesis an die unter der Leitung 
des Patseus stehende Staatskasse in Pathyris auf das Privatgut 
haben (auf das Girokonto des Pächters) x Drachmen an Wert 
umsatzsteuer in Höhe des Zehnten“ usw. Ebenso lautet die Quittung 
in P. Grenf. I 27 Kol. III, 10ff. (109 v. Chr.)i ; 
[’'Etouç] r) Mexeip i[a. TéraKiai] èm Tf|V èv n[a0ó(pei) 
Tpá(TreZ:av), èqp’ pç TTjaxueoOç, 0é[|ia T èvKu(KXíou) Naop- 
crjpaiç ibvfi[ç ktX. 
Diese Quittungen über gezahlte Wertumsatzsteuer werden 
also nicht vom Pächter ausgestellt und vollzogen, sondern von der 
Staatskasse. 
^ Siehe die Berichtigungen von Wilcken, Archiv II S. 388.
	        
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