Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

annehmen  und  bezahlen  \  er  muß  alle  Betriebsmittel,  deren  ein  Büro
bedarf,  beschaffen,  er  trägt  auch  die  Yerantwortung  für  gesicherte
Aufbewahrung  der  Gelder  bis  zu  ihrer  Ablieferung  an  die  Staatskasse. ­
  Um  allen  diesen  Unbequemlichkeiten  aus  dem  Wege  zu
gehen,  kann  er  sich  bei  einer  Bank  ein  Girokonto  für  Steuerzahlungen ­
  aufmachen  lassen;  er  erläßt  alsdann  eine  Bekanntmachung,
daß  die  Steuerzahler  die  für  ihn  bestimmten  Steuern  nicht  an  ihn,
sondern  an  die  Bank  auf  sein  Girokonto  zahlen  möchten.  Die  Bank
erhebt  für  ihre  Mühewaltung  zweifellos  eine  Gebühr,  die  aber
kaum  höher  sein  wird,  als  die  Unkosten,  die  der  Erheber  bei
eigener  Erhebung  tragen  müßte  ;  der  Erheber  spart  also  mindestens
die  Arbeit  und  die  Verantwortung.  Dasselbe  Verfahren  konnte
der  römische  Steuerpächter  einschlagen.
Das  Vorhandensein  solcher  Girokonten  für  Steuererheber
und  Steuerpächter  bei  den  Banken  in  Oxjrhynchos  habe  ich
auf  Grund  von  P.  Oxj.  II  288  und  289  im  Archiv  IV  S.  110  ff.
nachgewiesen.
Das  Überschreiben  der  Gelder  von  der  Bank  auf  die
Staatskasse  fand  wahrscheinlich  monatlich  statt.  Darauf  deutet
der  Umstand,  daß  die  Erheber  Monatsberichte^  an  den  obersten
Gaubeamten  (UTpuTpYog)  erstatteten.  In  gleichen  Zwischenräumen
werden  die  von  den  Erhebern  selber  eingezogenen  Steuern  an  die
Staatskasse  abgeführt  worden  sein.  Denn  wenn  auch  ein  Erheber
eine  Bank  mit  der  Vereinnahmung  beauftragte,  so  konnte  die  Bank
doch  nur  solche  Steuergelder  vereinnahmen,  die  ihr  freiwillig  in
das  Haus  gebracht  wurden;  von  lässigen  oder  unsicheren  Zahlern
mußte  der  Erheber  selber  das  Geld  beitreiben,  denn  das  Recht
der  Beitreibung  stand  nur  dem  Erheber  ^  oder  Pächter  %  nicht  der
Bank  zu.
P.  Fay.  41  (186  n.  Ohr.)  enthält  zwei  Monatsberichte  einer
Geldsteuer-Hebegenossenschaft^  (rcpàiaopeç  dpTupiKibv)  an  den  (Ttpa-TT1TÓÇ.
  Wie  schon  Grenfell  und  Hunt  gesehen  haben,  machen  die
Berichte  einen  Unterschied  zwischen  den  von  der  Genossenschaft
1  BGU.  784  (193  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  615  (2./3.  Jahrh.  n.  Chr.);  P.  Lond.
II  S.  118  Nr.  306  (145  n.  Chr.);  Wenger,  Stellvertr.  S.  73f.
»  BGU.  652  (207  n.  Chr.)  ;  653  (um  207  n.  Chr.)  usw.
»  P.  Teb.  II  391,  20  (99  n.  Chr.);  BGU.  515  (193  n.  Chr.);  Wilcken,
Ostraka  I  S.  567  f.
*  Wilcken,  Archiv  III  S.  517,  über  das  Pfändungsrecht  des  ptolemäischen
  Steuerpächters.
“  vgl.  hierzu  Wilcken,  Ostraka  I  S.  605.
            
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