Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

darüber:  „a  receipt  for  èTKÓKXiov  paid  to  a  bank  upon  the  sale(?)
of  house  property  at  Tebtynis,  beginning  [’'Etouç  .]ò  Kaícrapoç
Oapeviu©  a.  TTéTrTUj(Kev)  èm  Tfi(v)  [èv  TTTo]X(ejLtaíòi)  EuepT(éTiòi)  bripo-(críav)
  Tpá(TTeZ:av)  Auupíuuvo(ç)  Tpa(?TeZÍTou)  irapà  [’AKOu(j]iXáou  .  .
continuing  with  a  description  of  the  property  with  its  adjoining
areas“.  Die  Steuer  für  einen  Wertumsatz  im  Dorfe  Tebtynis
wird  also  bei  der  Staatskasse  in  Ptolemais  Euergetis,  d.  i.  in
der  Gauhauptstadt  Arsinoe,  bezahlt.
Eine  Urkunde  aus  späterer  Zeit  (139  n.  Chr.)  bringt  uns  in
der  Sache  weitere  Aufschlüsse,  nämlich  P.  Teb.  II  329.  Hier  erklärt
eine  Frau  in  einem  Gesuche  an  den  Strategen(Z.  7ff.):  [KaTjeGépriv
èrri  Tf|v  òr|)Lio(JÍa[v  xpaTreZiav  eîç  vogúpxoju  Xóyov  bnèp
réXouç  îx0u[ripâç  òpupiôv  Tepérveuuç]  Kaj  KepKpcreujç  ktX.  òpaxpàç
  X.  Die  Abgabe  für  das  Fischereirecht  in  den  Dörfern
Tebetnis  und  Kerkesis  wird  darnach  ebenfalls  an  die  Staatskasse
in  der  Gauhauptstadt  gezahlt,  und  zwar  eîç  vogápxou  Xótov.
Die  Wertumsatzsteuer^)  und  die  Fischereisteuer2)  gehören
zu  den  verpachteten  Steuern.  Man  begreift  zunächst  nicht,
weshalb  diese  Steuern  an  die  Staatskasse  statt  an  den  Pächter
gezahlt  werden,  und  weshalb  sie  auf  das  „Konto  des  Nomarchen“
gezahlt  werden.  Daß  man  aber  nicht  nur  im  Faijum  so  verfuhr,
sondern  auch  anderwärts,  z.  B.  im  oxyrhynchitischen  Gaue,  zeigt
P.  Oxy.  I  96  (180  n.  Chr.);  diese  Urkunde  soll  im  Abschn.  56
näher  behandelt  werden.  Die  Tätigkeit  der  Staatskassen  in  dieser
Hinsicht  war  ohne  Zweifel  für  den  Bereich  des  ganzen  Landes
einheitlich  geregelt,  denn  in  einer  so  wichtigen  Sache  dürfen  wir
nicht  annehmen,  daß  die  Einrichtungen  der  verschiedenen  Gaue
verschieden  waren.  Überdies  bestand  das  Verfahren  auch  schon
in  ptolemäischer  Zeit.
Die  Umsatzsteuer  und  die  Fischereisteuer  gehören  zu  einer
großen  Gruppe  von  Steuern,  die  man  —  bezeugt  für  das  Faijum  —
als  Nomarehen  steuern  bezeichnet;  zu  dieser  Gruppe  gehören

‘  Wilcken,  Ostraka  IS.  576.  Vgl.  insbesondere  P.  Par.  17,22  (153  n.  Chr.):
pioGiuTriÇ  eíòouçé-fKUKXíou  (aus  Elephantine);  P.  Leipz.  5  (aus  Memphis):
ëOTiv  TÙ  bvaTP(acpévTa)  éiti  Tfiç  [bri(poaiaç)  Tpa(iT¿Zr|q)]  évKu(K\eiou)  bi(à)  pioe(ujTiî)v)
  ktX.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  141  ;  BGU.  485,  6  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  :  div  (d.  i.
bpaxpiûv)  eîoiv  ai  ouaai  àtrô  TeX(Îj[v]  irapà  piô0ujTaîç  ôvtujv  îxOuripâç
bpupiûv  Teß^Gvu  Ktti  K€pK)^]aeujç.  Vgl.  hierzu  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teh.
II  S.  415.
            
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