Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  58.  Fernverkehr  der  Privatleute  und  Gemeinden.

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Ägypten  wirtschaftliche  Vereinigungen  begründet  haben,  die  sogar
mehrere  Gaue  ^  umfaßten.
Diese  Vereinigungen  bilden  die  natürliche  Unterlage  für
gegenseitige  Unterstützung.  Zwar  haben,  wie  wir  oben
(Abschn.  53  und  55)  sahen,  die  Staatskassen  bei  der  Einziehung
gewisser  Steuern  als  Hebestellen  für  die  Steuerpächter  mitgewirkt  ;
daß  sie  aber  auch  mitwirkten,  um  die  auswärtigen  Steuern  für
Pächter  und  Erheber  beizutreiben,  glaube  ich  nicht.  Die  Steuererheber ­
  und  die  Steuerpächter  besaßen  in  allen  Dörfern  ohnehin
ihre  Büros,  daher  ist  es  naheliegend,  daß  sie  das  Einziehen  der
auswärtigen  Steuern  unter  sich  abmachten.
Wir  haben  uns  den  Hergang  wohl  so  vorzustellen,  daß  Heron
und  Zoilos  für  jeden  einzelnen  Eernort,  woselbst  sich  Steuerpflichtige ­
  aus  Tebtynis  aufhielten,  einen  Auszug  aus  der  Hebeliste  fertigten ­
  und  diese  Auszüge  an  die  TrpÚKTopeç  dpyupiKÛiv  dieser  Femorte
  mit  dem  Ersuchen  absandten,  die  darin  aufgeführten  Kopfsteuerbeträge ­
  für  Rechnung  von  Tebtynis  zu  erheben.  Daß  die
vielen,  zum  Teil  kleinen  Beträge  aus  den  Femorten  in  bar  nach
Tebtynis  befördert  worden  seien,  ist  ausgeschlossen.  Für  die  Erheber ­
  der  Kornsteuer  ließ  sich  ein  Girofernverkehr  unter  Vermittelung ­
  der  verschiedenen  Staatsspeicher  nachweisen  (Abschn.  22);
wenn  auch  ein  Girofernverkehr  der  Geldsteuererheber  und
Geldsteuerpächter  sich  nicht  sicher  nachweisen  läßt,  so  hat  er
doch  unter  Vermittelung  der  Banken,  die  allerorts  vorhanden  waren,
zweifellos  bestanden.  Wenn  eine  Privatbank  zu  Euhemereia  Geldbeträge ­
  regelmäßig  entgegennimmt  behufs  Auszahlung  an  einen
Empfänger  in  Alexandreia,  was  nur  im  Girowege  geschehen  sein
kann  (siehe  Abschn.  58),  so  wäre  es  nicht  zu  verstehen,  wenn  die
Banken,  die  ohnehin  mit  Erhebern  und  Pächtern  giromäßig  in
Verbindung  standen,  den  Girofernverkehr  in  Steuersachen  nicht
ausgebaut  hätten.  Doch  fehlen  uns  die  Belegstellen.
Abschnitt  58.
Fernverkehr  der  Privatleute  und  Gemeinden.
Da  bei  Kornzahlungen  ein  Fernverkehr  für  Privatleute
bestand  (Abschn.  23),  so  ist  von  vornherein  wahrscheinlich,  daß

‘  P.  Teb.  II  357  (197  n.  Chr.):  NepjXoç  koI  Zapajrapiaujv  brnnocnOuvai
TéXouç  KaTa\oxicr|Liiî»v  ’Apai(voÍTOu)  Kai  äXXujv  v[o]|lhî)v.
            
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