Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat. 
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in öffentliche und nicht öffentliche^ Privatnotariate. Die 
öffentlichen Privatnotariate wiederum zerfallen in reine Nota 
riate und Banknotariate. 
Zu den öffentlichen reinen Privatnotaren gehören, wie bereits 
oben (S. 273) vermutet wurde, die laviijuoveç, ferner die vojuiKoi 
(tabelliones) für römische Vertragschließer 2, die cruvaWatiuaTo- 
Tpdcpoi^, anscheinend* auch die vojuoTpdcpot^. 
Ein Zwischending zwischen rein privatnotarieller und staatsno 
tarieller Beurkundung ist die Sechszeugenurkunde; sie hat ihre 
ursprüngliche, in frühptolemäischer Zeit erkennbare Eigenschaft 
als reine Privaturkunde im Laufe der Zeit verloren, indem sie vor 
dem Staatsnotariate® errichtet wurde, doch mit Beibehaltung der 
^ Die ni¿ht öffentlichen Privatnotare sind die Winkelschreiber, welche 
die Handscheine (xeipÓYpaqpa) aufsetzen. 
* Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 15 ff. 
3 Siehe S. 278. 
* P. Teb. II 397,34 (198 n. Chr.). Vgl. Grenfell und Hunt, aaO. 
^ Die vopoYpdqpoi fertigen Geburtsanzeigen für andere Leute an und 
unterschreiben zugleich als Schreibvertreter der Meldepflichtigen (P. Fay. 28) ; 
sie fertigen für Privatleute Gesuche an (BGU. 888, 4) oder Pachtangebote 
(P. Fay. 36); sie entwerfen das oöipa von Privatabkommen (P. Gen. 42, 32) 
usw. Wenn in BGU. 581, 16 der vopoYpáq)oç eine eidliche Bürgschaftserklä 
rung an Stelle des Bürgen abfaßt in Gegenwart eines Beamten: ¿Ypdqprji bià 
'HpaK(\eíòou) vopoYp(d(pou) é'iraKoX(ou6o0vToç) TTToXepaío(u) ó'trripéT(ou), so 
geschah das offenbar, weil der Bürge schreibunkundig war. Der vopoYpdcpoi; 
ging in seiner Eigenschaft als Privatnotar mit dem Bürgen zur Behörde 
und schrieb dort die Bürgschaftserklärung an Stelle des Bürgen in Gegenwart 
eines önriperng. Diese Tätigkeit des vopoYpdcpoç ist keine amtliche (proto 
kollierende) Tätigkeit, wie Gradenwitz, Einführung S. 15, und Wenger, Rechts 
historische Papyrusstudien S. 5, ausführen. Vgl. die Bürgschaftserklärung P. 
Fior. I 8 (um 136 n. Chr.), die kein Protokoll, sondern eine einfache schrift 
liche Erklärung von seiten des Bürgen ist. Auch P. Lips. I 47 (372 n. Chr.) 
ist kein Protokoll, sondern eine einfache Bürgschaftserklärung, die der 
Bürge von Anfang bis Ende (cnüpa und Unterschrift) eigenhändig nieder 
geschrieben hat. 
® Die Sechszeugenurkunde BGU. 86 (155 n. Chr.) ist vor einem Ypuçeïov 
errichtet, weil in Z. 11 eine Darlehensurkunde erwähnt wird, welche òià toO 
aÙToO Ypacpeiou errichtet worden war. Daß dieses ypucpeiov keine private 
Schreibstube, sondern eine behördliche Schreibstube ist, bezeugt Z. 25, denn 
hier wird der Ort, wo die Sechszeugenurkunde errichtet wird, als ápxú be 
zeichnet (irapóvTiuv òè éiri rfi? dpXÜ? paprupoúvTUJv ktX.). Mithin ist das 
Ypaqpeiov unserer Urkunde eine ápxf) (vgl. oben S. 274). Da das Ypu^priov 
im Dorfe Soknopaiu Nesos des Faijums liegt, so haben wir den oben (S. 275) 
erörterten Fall, daß die dörfische Zweigstelle des Staatsnotariates als Yputpriov 
bezeichnet wird. Somit ist dieses YPucpeiov ein Staatsnotariat, und die Sechs-
	        
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