Abschn. 59. Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat.
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in öffentliche und nicht öffentliche^ Privatnotariate. Die
öffentlichen Privatnotariate wiederum zerfallen in reine Nota
riate und Banknotariate.
Zu den öffentlichen reinen Privatnotaren gehören, wie bereits
oben (S. 273) vermutet wurde, die laviijuoveç, ferner die vojuiKoi
(tabelliones) für römische Vertragschließer 2, die cruvaWatiuaTo-
Tpdcpoi^, anscheinend* auch die vojuoTpdcpot^.
Ein Zwischending zwischen rein privatnotarieller und staatsno
tarieller Beurkundung ist die Sechszeugenurkunde; sie hat ihre
ursprüngliche, in frühptolemäischer Zeit erkennbare Eigenschaft
als reine Privaturkunde im Laufe der Zeit verloren, indem sie vor
dem Staatsnotariate® errichtet wurde, doch mit Beibehaltung der
^ Die ni¿ht öffentlichen Privatnotare sind die Winkelschreiber, welche
die Handscheine (xeipÓYpaqpa) aufsetzen.
* Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 15 ff.
3 Siehe S. 278.
* P. Teb. II 397,34 (198 n. Chr.). Vgl. Grenfell und Hunt, aaO.
^ Die vopoYpdqpoi fertigen Geburtsanzeigen für andere Leute an und
unterschreiben zugleich als Schreibvertreter der Meldepflichtigen (P. Fay. 28) ;
sie fertigen für Privatleute Gesuche an (BGU. 888, 4) oder Pachtangebote
(P. Fay. 36); sie entwerfen das oöipa von Privatabkommen (P. Gen. 42, 32)
usw. Wenn in BGU. 581, 16 der vopoYpáq)oç eine eidliche Bürgschaftserklä
rung an Stelle des Bürgen abfaßt in Gegenwart eines Beamten: ¿Ypdqprji bià
'HpaK(\eíòou) vopoYp(d(pou) é'iraKoX(ou6o0vToç) TTToXepaío(u) ó'trripéT(ou), so
geschah das offenbar, weil der Bürge schreibunkundig war. Der vopoYpdcpoi;
ging in seiner Eigenschaft als Privatnotar mit dem Bürgen zur Behörde
und schrieb dort die Bürgschaftserklärung an Stelle des Bürgen in Gegenwart
eines önriperng. Diese Tätigkeit des vopoYpdcpoç ist keine amtliche (proto
kollierende) Tätigkeit, wie Gradenwitz, Einführung S. 15, und Wenger, Rechts
historische Papyrusstudien S. 5, ausführen. Vgl. die Bürgschaftserklärung P.
Fior. I 8 (um 136 n. Chr.), die kein Protokoll, sondern eine einfache schrift
liche Erklärung von seiten des Bürgen ist. Auch P. Lips. I 47 (372 n. Chr.)
ist kein Protokoll, sondern eine einfache Bürgschaftserklärung, die der
Bürge von Anfang bis Ende (cnüpa und Unterschrift) eigenhändig nieder
geschrieben hat.
® Die Sechszeugenurkunde BGU. 86 (155 n. Chr.) ist vor einem Ypuçeïov
errichtet, weil in Z. 11 eine Darlehensurkunde erwähnt wird, welche òià toO
aÙToO Ypacpeiou errichtet worden war. Daß dieses ypucpeiov keine private
Schreibstube, sondern eine behördliche Schreibstube ist, bezeugt Z. 25, denn
hier wird der Ort, wo die Sechszeugenurkunde errichtet wird, als ápxú be
zeichnet (irapóvTiuv òè éiri rfi? dpXÜ? paprupoúvTUJv ktX.). Mithin ist das
Ypaqpeiov unserer Urkunde eine ápxf) (vgl. oben S. 274). Da das Ypu^priov
im Dorfe Soknopaiu Nesos des Faijums liegt, so haben wir den oben (S. 275)
erörterten Fall, daß die dörfische Zweigstelle des Staatsnotariates als Yputpriov
bezeichnet wird. Somit ist dieses YPucpeiov ein Staatsnotariat, und die Sechs-